Anträge der Bundesregierung

  • Sehr geehrtes Bundesratspräsidium,

    die Bundesregierung, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung bringt folgenden Gesetzesentwurf ein.

    Kabinettsvorlage-BWModG.pdf


    Mit freundlichen Grüßen

    i.A. Dr. Ulrike Lideke

    Bundesministerin


    Kabinettsvorlage-BWModG.pdf

    Bundesministerin der Verteidigung I Kabinett Schmidt I, II

    Ministerin der Justiz und für Verbraucherschutz des Landes Brandenburg

    Staatssekretärin im Bundesverteidigungsministerium a.D.

  • Sehr geehrte Frau Präsidentin,

    die Bundesregierung, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Mobilität und Infrastruktur bringt folgenden Gesetzentwurf ein.

    Hochachtungsvoll,

    Daniel Binz


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Gesetzentwurf zur Förderung der Infrastruktur für Elektrofahrzeuge (E-Auto-Infrastrukturgesetz - EAIG)

    An das
    Präsidium des Deutschen Bundestages

    Frau Katarina Lehmann, MdB

    Platz der Republik 1

    11011 Berlin

    Berlin, den 14. März 2025

    Sehr geehrte Frau Präsidentin,

    hiermit übersende ich Ihnen den von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf zur Förderung der Infrastruktur für Elektrofahrzeuge (E-Auto-Infrastrukturgesetz - EAIG) (Anlage) und bitte, die Beschlussfassung durch den deutschen Bundestag herbeizuführen.

    Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft, Mobilität und Infrastruktur.

    Mit freundlichem Gruße

    Damian Schmidt

    - Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland -

    ----------------------------------------------------------------------------------------------

    Anlage:


    Gesetzentwurf zur Förderung der Infrastruktur für Elektrofahrzeuge (E-Auto-Infrastrukturgesetz - EAIG)

    vom ...


    Der Bundestag hat das nachfolgende Gesetz beschlossen:

    Artikel 1

    Allgemeine Bestimmungen

    § 1 Zweck des Gesetzes
    (1) Zweck dieses Gesetzes ist die nachhaltige Förderung, der Ausbau und die Modernisierung der Infrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland, um eine emissionsfreie Mobilität sicherzustellen.

    (2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung nationaler Klimaschutzziele, insbesondere der Reduktion der CO₂-Emissionen im Verkehrssektor, sowie der Erreichung der europäischen Vorgaben zur Luftreinhaltung und zur Energiewende.

    (3) Es sollen Anreize geschaffen werden, die Nutzung von Elektrofahrzeugen im Individual-, Wirtschafts- und öffentlichen Verkehr zu erhöhen, um den Transformationsprozess zu einer klimaneutralen Mobilität zu beschleunigen.

    § 2 Geltungsbereich
    (1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche und private Ladeinfrastrukturen, Betreiber von Ladeeinrichtungen, Unternehmen, Kommunen sowie öffentliche Einrichtungen.
    (2) Es regelt die Planung, den Ausbau, die Förderung und den Betrieb von Ladeeinrichtungen und -netzen.

    § 3 Ermächtigung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Mobilität und Infrastruktur
    (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft, Mobilität und Infrastruktur wird ermächtigt, im Rahmen dieses Gesetzes Förderichtlinien und Verordnungen zu erlassen.
    (2) Diese Verordnungen regeln insbesondere die technischen Anforderungen an Ladeinfrastrukturen, die Bedingungen für Fördermaßnahmen sowie die datenschutzkonforme Erhebung und Nutzung von Betriebsdaten.

    Artikel 2

    Maßnahmen zur Förderung der Ladeinfrastruktur

    § 4 Ausbau der Ladeinfrastruktur
    (1) Bund, Länder und Kommunen sind verpflichtet, den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge aktiv zu fördern.
    (2) Bis 2030 soll eine flächendeckende Versorgung mit Schnellladestationen entlang der Hauptverkehrsachsen, in urbanen Räumen sowie in ländlichen Gebieten gewährleistet sein.
    (3) Neubauten von Wohn- und Gewerbeimmobilien mit mehr als fünf Stellplätzen müssen mit der notwendigen Elektroinstallation für Ladepunkte ausgestattet werden.
    (4) Bestehende Parkflächen mit mehr als 50 Stellplätzen sind bis 2035 mit mindestens 20 % Ladepunkten auszustatten.

    § 5 Förderung und Finanzierung
    (1) Der Bund stellt finanzielle Mittel über Förderprogramme zur Verfügung, um den Ausbau der Ladeinfrastruktur zu unterstützen.
    (2) Private und gewerbliche Betreiber von Ladestationen können Zuschüsse oder steuerliche Erleichterungen erhalten.
    (3) Kommunen erhalten Fördermittel zur Errichtung öffentlicher Ladepunkte, insbesondere an Verkehrsknotenpunkten und in strukturschwachen Regionen.
    (4) Betreiber von Ladeinfrastrukturen können zinsgünstige Kredite über die KfW-Bank beantragen.

    § 6 Verpflichtung von Unternehmen
    (1) Unternehmen mit mehr als 50 Parkplätzen sind verpflichtet, mindestens 10 % dieser Stellflächen mit Ladepunkten auszustatten.
    (2) Tankstellenbetreiber müssen bis 2030 mindestens eine Schnellladestation pro Standort bereitstellen.
    (3) Unternehmen mit einem Fuhrpark von mehr als 30 Fahrzeugen müssen bis 2035 mindestens 50 % ihrer Fahrzeuge auf emissionsfreie Antriebe umstellen.

    Artikel 3

    Technische Standards und Interoperabilität

    § 7 Einheitliche Standards
    (1) Ladestationen müssen einheitliche Stecker- und Ladeprotokolle gemäß der europäischen Verordnung (EU) 2023/1804 verwenden, um eine Interoperabilität zu gewährleisten.
    (2) Abrechnungs- und Zahlungssysteme müssen barrierefrei, diskriminierungsfrei und für alle Nutzer zugänglich sein.
    (3) Betreiber von Ladestationen müssen standardisierte Schnittstellen zur Echtzeitkommunikation mit Energieversorgern und Netzbetreibern bereitstellen.

    § 8 Digitale Vernetzung
    (1) Alle Ladepunkte müssen in ein zentrales, digitales System integriert werden, das Echtzeitinformationen über Verfügbarkeit, Preise und Ladeleistung bietet.
    (2) Nutzer sollen über eine zentrale Plattform Ladestationen reservieren und abrechnen können.
    (3) Betreiber sind verpflichtet, Daten zur Nutzung der Ladestationen regelmäßig an eine zentrale Behörde zu übermitteln, um eine bedarfsgerechte Weiterentwicklung der Infrastruktur sicherzustellen.

    Artikel 4

    Regulierung, Kontrolle und Sanktionen

    § 9 Überwachung und Sanktionen
    (1) Die Einhaltung der Vorgaben wird durch die Bundesnetzagentur und die zuständigen Landesbehörden überwacht.
    (2) Verstöße gegen dieses Gesetz können mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
    (3) Betreiber, die gegen die Verpflichtung zur Bereitstellung barrierefreier Zahlungsmöglichkeiten verstoßen, können die Betriebserlaubnis für ihre Ladeeinrichtung verlieren.

    § 10 Berichtspflicht
    (1) Die Bundesregierung legt dem Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht zur Entwicklung der Ladeinfrastruktur vor.
    (2) Der Bericht enthält eine Bewertung der Wirksamkeit der Fördermaßnahmen sowie Vorschläge zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Vorgaben.

    § 11 Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt am am Tag seiner Verkündung in Kraft.

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  • Gesetzentwurf
    der Bundesregierung

    Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Abschaffung klimaschädlicher Subventionen

    Berlin, 14. März 2025

    Bundesrepublik Deutschland
    Der Bundeskanzler


    An die
    Präsidentin des Bundesrates
    Frau Ministerpräsidentin
    Dr. Violetta di Ferrari


    Sehr geehrte Frau Präsidentin,

    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Abschaffung klimaschädlicher Subventionen mit Vorblatt und Begründung (Anlage).

    Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Damian Schmidt


    ----------------------------------------------------------------------------------------------

    Anlage:

    Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Abschaffung klimaschädlicher Subventionen

    A. Problem und Ziel
    Zahlreiche Steuervergünstigungen und Subventionen fördern klimaschädliches Verhalten. Zu nennen wären dabei an erster Stelle das Dieselprivileg und die Energiesteuerbefreiung von Kerosin. Die Klimakrise verschärft sich dabei immer weiter mit immer größeren Konsequenzen für Mensch und Umwelt.

    B. Lösung
    Die genannten Steuervergünstigungen und Subventionen werden abgeschafft.

    C. Einnahmen
    Durch den vorliegenden Gesetzentwurf würde nicht nur das Klima geschützt werden, auch staatliche Mittel stünden für andere Zwecke zur Verfügung. Dabei werden folgende Mehreinnahmen erwartet:

    MaßnahmeMehreinnahmen (in Mio. Euro)Davon für den Bund (in Mio. Euro)
    Abschaffung des Dieselprivilegs8 0008 000
    Abschaffung der Energiesteuerbefreiung von Kerosin8 0008 000
    Gesamt16 00016 000

    Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Abschaffung klimaschädlicher Subventionen

    Vom ...

    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

    Artikel 1
    Abschaffung des Dieselprivilegs

    Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534, 2008 I 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a wird die Angabe "485,70" durch die Angabe "669,80" ersetzt.

    2. In § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b wird die Angabe "470,40" durch die Angabe "654,50" ersetzt.

    Artikel 2
    Abschaffung der Energiesteuerbefreiung von Kerosin

    Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534, 2008 I 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In § 2 Abs. 1 Nr. 10 wird die Angabe "EUR." durch die Angabe "EUR," ersetzt.

    2. In § 2 Abs. 1 wird nach Nr. 10 folgende Nr. 11 eingefügt: "für 1 000 l Kerosin 450 EUR."

    Artikel 3
    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


    Begründung

    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung und Notwendigkeit
    Der Verkehrssektor reißt alljährlich die Klimaziele. Zuletzt zu beobachten war dies im Jahr 2024, wo Deutschland die Vorgaben der EU wegen der Problembereiche Gebäude und Verkehr nicht einhielt. Auch das im deutschen Klimaschutzgesetz festgelegte Ziel für den Verkehr wurde im Jahr 2024 um 19 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente verfehlt. Um die - auch im Grundgesetz geschützten - Lebensgrundlagen zukünftiger Generationen zu schützen, müssen folglich insbesondere im Verkehrssektor große Anstrengungen unternommen werden. Die systematischen Probleme des Verkehrswesens lassen sich selbstverständlich nicht in einem einzigen Gesetzentwurf lösen, allerdings kann die Abschaffung des Dieselprivilegs und der Energiesteuerbefreiung von Kerosin einen Beitrag leisten.

    II. Gesetzgebungskompetenz
    Es handelt sich lediglich um eine Änderung des Energiesteuergesetzes. Als Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG liegt die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 105 Abs. 2 GG beim Bund. Insbesondere bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates, da das Aufkommen der Energiesteuer nach Art. 106 Abs. 1 GG vollständig dem Bund zufließt und daher die Kriterien des Art. 105 Abs. 3 GG nicht erfüllt sind.


    B. Besonderer Teil

    Zu Absatz 1
    Das Dieselprivileg erzeugt für die Bürger:innen einen Anreiz, mit Diesel betriebene Fahrzeuge gegenüber mit Benzin betriebenen Fahrzeugen zu bevorzugen. Dieser Anreiz verfügt allerdings über keinen sachlichen Grund und subventioniert lediglich umweltschädlichen Individualverkehr. Die Bundesregierung möchte daher der Empfehlung der Deutschen Umwelthilfe nachkommen, das Dieselprivileg abzuschaffen. Auch mehrere Wirtschaftsweise haben sich im Kontext eines engen Haushalts dementsprechend geäußert. Nach Angaben des DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch könnten so bis 2030 insgesamt 25,7 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente eingespart werden.

    Zu Absatz 2
    Der Flugverkehr ist eine der umweltschädlichsten Verkehrsarten überhaupt. Um Alternativen, wie den Schienenverkehr, attraktiver zu machen, schlägt die Bundesregierung daher vor, bisher von der Energiesteuer befreites Kerosin zu besteuern. Die Abschaffung der Energiesteuerbefreiung von Kerosin wird auch von der Deutschen Umwelthilfe unterstützt. Nach Richtlinie 2003/96/EG (Energiesteuerrichtlinie) ist Kerosin ebenfalls mit mindestens 330€ pro 1000l zu besteuern (Stand 2010). Die Bundesregierung strebt an, diese EU-Richtlinie endlich in nationales Recht umzusetzen. Dabei wurde selbstverständlich auf die Inflation seit 2010 Rücksicht genommen.

    Bundesminister der Finanzen

    Generalsekretär des Roten Fundaments

    Israelsolidarische Antifa

    Ethnomasochist

    Es rettet uns kein höh’res Wesen, kein Gott, kein Kaiser noch Tribun.

    Hobby-Ufologe

    Bildquelle

    Michael Lucan, CC BY-SA 3.0 DE <https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/deed.en>, via Wikimedia Commons

  • Gesetzentwurf
    der Bundesregierung

    Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025

    Berlin, 14. März 2025

    Bundesrepublik Deutschland
    Der Bundeskanzler


    An die
    Präsidentin des Bundesrates
    Frau Ministerpräsidentin
    Dr. Violetta di Ferrari


    Sehr geehrte Frau Präsidentin,

    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 mit Begründung (Anlage).

    Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Damian Schmidt

    Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025

    (Haushaltsgesetz 2025 – HG 2025)

    Vom ...

    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

    § 1 Feststellung des Haushaltsplans

    (1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 504 609 120 000 Euro festgestellt.

    (2) Der Wirtschaftsplan des Sondervermögens "Bundeswehr" wird für das Jahr 2025 in Einnahmen und Ausgaben auf 21 961 009 000 Euro festgestellt.


    (3) Der Wirtschaftsplan des Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" wird für das Jahr 2025 in Einnahmen und Ausgaben auf 2 500 000 000 Euro festgestellt.


    (4) Der Wirtschaftsplan des Sondervermögens "Klima- und Transformationsfonds" wird für das Jahr 2025 in Einnahmen und Ausgaben auf 25 469 668 000 Euro festgestellt.

    § 2 Kreditermächtigungen

    Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2025 Kredite bis zur Höhe von 51 298 000 000 Euro aufzunehmen.

    § 3 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


    Entwurf
    Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2025
    - Haushaltsübersicht -

    A. Einnahmen (In 1000€)

    BezeichnungSummeSteuern und
    steuerähnliche
    Abgaben
    Verwaltungs-
    einnahmen
    Übrige
    Einnahmen
    Allgemeine Finanzverwaltung425.767.657404.449.0006.833.09214.485.565
    Bundesschuld53.522.775-1.055.19252.467.583
    Bundesministerium für Wirtschaft, Mobilität und Infrastruktur17.346.025-17.229.924116.101
    Bundesministerium für Klimaschutz, Energie und Landwirtschaft1.337.146-1.326.05011.096
    Bundesministerium für Arbeit und Soziales1.874.385-46.4701.827.915
    Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz1.122.846-101.0471.021.799
    Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung729.968-15.004714.964
    Bundesministerium der Justiz und für Familie797.038-734.21262.826
    Bundesministerium des Innern637.710-631.1496.561
    Bundesministerium der Finanzen408.804-379.09329.711
    Bundesministerium der Verteidigung330.997-268.02362.974
    Bundesministerium für Senioren, Frauen und Jugend201.781-14.155187.626
    Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen250.870-31.844219.026
    Bundesministerium für Gesundheit106.185-104.9771.208
    Bundesministerium für Ernährung49.874-39.66510.209
    Auswärtiges Amt67.819-67.619200
    Bundesministerium für Bildung und Forschung51.251-40.24511.006
    Bundeskanzler und Bundeskanzleramt3.100-3.06238
    Deutscher Bundestag2.211-2.211-
    Bundesrechnungshof369-8361
    Bundespräsident und Bundespräsidialamt103-3100
    Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit85-85-
    Bundesrat81-6120
    Bundesverfassungsgericht40-40-
    Unabhängiger Kontrollrat0---
    Gesamtsaldo504.609.120404.449.00028.923.23171.236.889


    B. Ausgaben

    BezeichnungBetrag (In 1000€)
    Bundesministerium für Arbeit und Soziales184.457.094
    Bundesministerium der Verteidigung65.600.890
    Bundesministerium für Wirtschaft, Mobilität und Infrastruktur55.796.710
    Allgemeine Finanzverwaltung42.170.579
    Bundesschuld33.216.446
    Bundesministerium für Bildung und Forschung22.318.939
    Bundesministerium für Gesundheit16.439.088
    Bundesministerium für Klimaschutz, Energie und Landwirtschaft13.009.000
    Bundesministerium für Senioren, Frauen und Jugend10.832.326
    Bundesministerium des Innern10.748.181
    Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung10.280.316
    Bundesministerium der Finanzen9.140.929
    Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen8.422.466
    Auswärtiges Amt5.871.239
    Bundesministerium der Justiz und für Familie4.653.269
    Bundeskanzler und Bundeskanzleramt3.918.537
    Bundesministerium für Ernährung3.431.128
    Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz2.650.765
    Deutscher Bundestag1.252.969
    Bundesrechnungshof197.557
    Bundespräsident und Bundespräsidialamt58.392
    Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit47.161
    Bundesverfassungsgericht43.469
    Bundesrat39.370
    Unabhängiger Kontrollrat12.300
    Gesamtsaldo504.609.120


    Begründung

    Es wurde immer noch kein Haushalt für das Jahr 2025 beschlossen. Diesen Umstand möchte die Bundesregierung mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf schnellstmöglich ändern. Der Bundeshaushalt ist notwendig, um die Arbeit der Bundesbehörden zu organisieren und Planungssicherheit zu schaffen.

    Die Bundesregierung hat dabei im vorliegenden Entwurf einige Schwerpunkte gesetzt. Im Vergleich zum letzten Haushaltsjahr sind für das Themengebiet Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen 25% mehr finanzielle Mittel angedacht. Das neue Ressort Klimaschutz, Energie und Landwirtschaft ist mit mehr als 13 Milliarden Euro ebenfalls besser ausgestattet als entsprechende Abteilungen in der Vergangenheit. Eine große Investition in die öffentliche Infrastruktur stellen auch die mehr als 55 Milliarden Euro dar, welche für das Bundesministerium für Wirtschaft, Mobilität und Infrastruktur vorgesehen sind. Des Weiteren denkt die Bundesregierung auch an die Verteidigung: Mit insgesamt mehr als 87,5 Milliarden Euro wird eine Steigerung um mehr als 20% im Vergleich zum letzten Jahr erreicht.

    Abschließend hinzuzufügen ist, dass auch dieser Entwurf nicht optimal ist. Die finanzpolitischen Möglichkeiten der Bundesregierung werden rechtlich in einem Maße eingeschränkt, welches echte Veränderung sehr schwierig macht. Die nötigen Mehrheiten zur Änderung dieses Rahmens bestehen aber leider noch nicht.

    Bundesminister der Finanzen

    Generalsekretär des Roten Fundaments

    Israelsolidarische Antifa

    Ethnomasochist

    Es rettet uns kein höh’res Wesen, kein Gott, kein Kaiser noch Tribun.

    Hobby-Ufologe

    Bildquelle

    Michael Lucan, CC BY-SA 3.0 DE <https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/deed.en>, via Wikimedia Commons

  • Sehr geehrte Frau Präsidentin di Ferrari,

    auf Beschluss der Bundesregierung überweise ich Ihnen im Namen des Bundeskanzlers die nachstehenden beiden Gesetzesentwürfen aus dem Justizministerium.

    Ich verbleibe.

    Mit vorzüglicher Hochachtungsvoll,
    Edgley


    ⎯⎯⎯⎯⎯

    Mitglied der Bundesregierung Schmidt II
    Bundesministerin der Justiz und für Familie

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