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Hier werden Gesetzentwürfe durch die Bundesregierung zugeleitet.
Hier werden Gesetzentwürfe durch die Bundesregierung zugeleitet.
Sehr geehrtes Bundesratspräsidium,
die Bundesregierung, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung bringt folgenden Gesetzesentwurf ein.
Mit freundlichen Grüßen
i.A. Dr. Ulrike Lideke
Bundesministerin
Sehr geehrtes Bundesratspräsidium,
die Bundesregierung, vertreten durch das Bundesministerium des Innern bringt folgenden Gesetzesentwurf ein: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an.pdf
Mit freundlichen Grüßen
Damian Schmidt
Bundeskanzler und Bundesminister
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Bundesregierung, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Mobilität und Infrastruktur bringt folgenden Gesetzentwurf ein.
Hochachtungsvoll,
Daniel Binz
der Bundesregierung
An das
Präsidium des Deutschen Bundestages
Frau Katarina Lehmann, MdB
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Berlin, den 14. März 2025
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich Ihnen den von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf zur Förderung der Infrastruktur für Elektrofahrzeuge (E-Auto-Infrastrukturgesetz - EAIG) (Anlage) und bitte, die Beschlussfassung durch den deutschen Bundestag herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft, Mobilität und Infrastruktur.
Mit freundlichem Gruße
Damian Schmidt
- Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland -
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Anlage:
vom ...
Der Bundestag hat das nachfolgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die nachhaltige Förderung, der Ausbau und die Modernisierung der Infrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland, um eine emissionsfreie Mobilität sicherzustellen.
(2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung nationaler Klimaschutzziele, insbesondere der Reduktion der CO₂-Emissionen im Verkehrssektor, sowie der Erreichung der europäischen Vorgaben zur Luftreinhaltung und zur Energiewende.
(3) Es sollen Anreize geschaffen werden, die Nutzung von Elektrofahrzeugen im Individual-, Wirtschafts- und öffentlichen Verkehr zu erhöhen, um den Transformationsprozess zu einer klimaneutralen Mobilität zu beschleunigen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche und private Ladeinfrastrukturen, Betreiber von Ladeeinrichtungen, Unternehmen, Kommunen sowie öffentliche Einrichtungen.
(2) Es regelt die Planung, den Ausbau, die Förderung und den Betrieb von Ladeeinrichtungen und -netzen.
§ 3 Ermächtigung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Mobilität und Infrastruktur
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft, Mobilität und Infrastruktur wird ermächtigt, im Rahmen dieses Gesetzes Förderichtlinien und Verordnungen zu erlassen.
(2) Diese Verordnungen regeln insbesondere die technischen Anforderungen an Ladeinfrastrukturen, die Bedingungen für Fördermaßnahmen sowie die datenschutzkonforme Erhebung und Nutzung von Betriebsdaten.
Artikel 2
Maßnahmen zur Förderung der Ladeinfrastruktur
§ 4 Ausbau der Ladeinfrastruktur
(1) Bund, Länder und Kommunen sind verpflichtet, den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge aktiv zu fördern.
(2) Bis 2030 soll eine flächendeckende Versorgung mit Schnellladestationen entlang der Hauptverkehrsachsen, in urbanen Räumen sowie in ländlichen Gebieten gewährleistet sein.
(3) Neubauten von Wohn- und Gewerbeimmobilien mit mehr als fünf Stellplätzen müssen mit der notwendigen Elektroinstallation für Ladepunkte ausgestattet werden.
(4) Bestehende Parkflächen mit mehr als 50 Stellplätzen sind bis 2035 mit mindestens 20 % Ladepunkten auszustatten.
§ 5 Förderung und Finanzierung
(1) Der Bund stellt finanzielle Mittel über Förderprogramme zur Verfügung, um den Ausbau der Ladeinfrastruktur zu unterstützen.
(2) Private und gewerbliche Betreiber von Ladestationen können Zuschüsse oder steuerliche Erleichterungen erhalten.
(3) Kommunen erhalten Fördermittel zur Errichtung öffentlicher Ladepunkte, insbesondere an Verkehrsknotenpunkten und in strukturschwachen Regionen.
(4) Betreiber von Ladeinfrastrukturen können zinsgünstige Kredite über die KfW-Bank beantragen.
§ 6 Verpflichtung von Unternehmen
(1) Unternehmen mit mehr als 50 Parkplätzen sind verpflichtet, mindestens 10 % dieser Stellflächen mit Ladepunkten auszustatten.
(2) Tankstellenbetreiber müssen bis 2030 mindestens eine Schnellladestation pro Standort bereitstellen.
(3) Unternehmen mit einem Fuhrpark von mehr als 30 Fahrzeugen müssen bis 2035 mindestens 50 % ihrer Fahrzeuge auf emissionsfreie Antriebe umstellen.
Artikel 3
Technische Standards und Interoperabilität
§ 7 Einheitliche Standards
(1) Ladestationen müssen einheitliche Stecker- und Ladeprotokolle gemäß der europäischen Verordnung (EU) 2023/1804 verwenden, um eine Interoperabilität zu gewährleisten.
(2) Abrechnungs- und Zahlungssysteme müssen barrierefrei, diskriminierungsfrei und für alle Nutzer zugänglich sein.
(3) Betreiber von Ladestationen müssen standardisierte Schnittstellen zur Echtzeitkommunikation mit Energieversorgern und Netzbetreibern bereitstellen.
§ 8 Digitale Vernetzung
(1) Alle Ladepunkte müssen in ein zentrales, digitales System integriert werden, das Echtzeitinformationen über Verfügbarkeit, Preise und Ladeleistung bietet.
(2) Nutzer sollen über eine zentrale Plattform Ladestationen reservieren und abrechnen können.
(3) Betreiber sind verpflichtet, Daten zur Nutzung der Ladestationen regelmäßig an eine zentrale Behörde zu übermitteln, um eine bedarfsgerechte Weiterentwicklung der Infrastruktur sicherzustellen.
Artikel 4
Regulierung, Kontrolle und Sanktionen
§ 9 Überwachung und Sanktionen
(1) Die Einhaltung der Vorgaben wird durch die Bundesnetzagentur und die zuständigen Landesbehörden überwacht.
(2) Verstöße gegen dieses Gesetz können mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
(3) Betreiber, die gegen die Verpflichtung zur Bereitstellung barrierefreier Zahlungsmöglichkeiten verstoßen, können die Betriebserlaubnis für ihre Ladeeinrichtung verlieren.
§ 10 Berichtspflicht
(1) Die Bundesregierung legt dem Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht zur Entwicklung der Ladeinfrastruktur vor.
(2) Der Bericht enthält eine Bewertung der Wirksamkeit der Fördermaßnahmen sowie Vorschläge zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Vorgaben.
§ 11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am am Tag seiner Verkündung in Kraft.
Berlin, 14. März 2025
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Dr. Violetta di Ferrari
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Abschaffung klimaschädlicher Subventionen mit Vorblatt und Begründung (Anlage).
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Damian Schmidt
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Anlage:
A. Problem und Ziel
Zahlreiche Steuervergünstigungen und Subventionen fördern klimaschädliches Verhalten. Zu nennen wären dabei an erster Stelle das Dieselprivileg und die Energiesteuerbefreiung von Kerosin. Die Klimakrise verschärft sich dabei immer weiter mit immer größeren Konsequenzen für Mensch und Umwelt.
B. Lösung
Die genannten Steuervergünstigungen und Subventionen werden abgeschafft.
C. Einnahmen
Durch den vorliegenden Gesetzentwurf würde nicht nur das Klima geschützt werden, auch staatliche Mittel stünden für andere Zwecke zur Verfügung. Dabei werden folgende Mehreinnahmen erwartet:
| Maßnahme | Mehreinnahmen (in Mio. Euro) | Davon für den Bund (in Mio. Euro) |
|---|---|---|
| Abschaffung des Dieselprivilegs | 8 000 | 8 000 |
| Abschaffung der Energiesteuerbefreiung von Kerosin | 8 000 | 8 000 |
| Gesamt | 16 000 | 16 000 |
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Abschaffung des Dieselprivilegs
Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534, 2008 I 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a wird die Angabe "485,70" durch die Angabe "669,80" ersetzt.
In § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b wird die Angabe "470,40" durch die Angabe "654,50" ersetzt.
Artikel 2
Abschaffung der Energiesteuerbefreiung von Kerosin
Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534, 2008 I 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 Nr. 10 wird die Angabe "EUR." durch die Angabe "EUR," ersetzt.
In § 2 Abs. 1 wird nach Nr. 10 folgende Nr. 11 eingefügt: "für 1 000 l Kerosin 450 EUR."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit
Der Verkehrssektor reißt alljährlich die Klimaziele. Zuletzt zu beobachten war dies im Jahr 2024, wo Deutschland die Vorgaben der EU wegen der Problembereiche Gebäude und Verkehr nicht einhielt. Auch das im deutschen Klimaschutzgesetz festgelegte Ziel für den Verkehr wurde im Jahr 2024 um 19 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente verfehlt. Um die - auch im Grundgesetz geschützten - Lebensgrundlagen zukünftiger Generationen zu schützen, müssen folglich insbesondere im Verkehrssektor große Anstrengungen unternommen werden. Die systematischen Probleme des Verkehrswesens lassen sich selbstverständlich nicht in einem einzigen Gesetzentwurf lösen, allerdings kann die Abschaffung des Dieselprivilegs und der Energiesteuerbefreiung von Kerosin einen Beitrag leisten.
II. Gesetzgebungskompetenz
Es handelt sich lediglich um eine Änderung des Energiesteuergesetzes. Als Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG liegt die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 105 Abs. 2 GG beim Bund. Insbesondere bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates, da das Aufkommen der Energiesteuer nach Art. 106 Abs. 1 GG vollständig dem Bund zufließt und daher die Kriterien des Art. 105 Abs. 3 GG nicht erfüllt sind.
B. Besonderer Teil
Zu Absatz 1
Das Dieselprivileg erzeugt für die Bürger:innen einen Anreiz, mit Diesel betriebene Fahrzeuge gegenüber mit Benzin betriebenen Fahrzeugen zu bevorzugen. Dieser Anreiz verfügt allerdings über keinen sachlichen Grund und subventioniert lediglich umweltschädlichen Individualverkehr. Die Bundesregierung möchte daher der Empfehlung der Deutschen Umwelthilfe nachkommen, das Dieselprivileg abzuschaffen. Auch mehrere Wirtschaftsweise haben sich im Kontext eines engen Haushalts dementsprechend geäußert. Nach Angaben des DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch könnten so bis 2030 insgesamt 25,7 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente eingespart werden.
Zu Absatz 2
Der Flugverkehr ist eine der umweltschädlichsten Verkehrsarten überhaupt. Um Alternativen, wie den Schienenverkehr, attraktiver zu machen, schlägt die Bundesregierung daher vor, bisher von der Energiesteuer befreites Kerosin zu besteuern. Die Abschaffung der Energiesteuerbefreiung von Kerosin wird auch von der Deutschen Umwelthilfe unterstützt. Nach Richtlinie 2003/96/EG (Energiesteuerrichtlinie) ist Kerosin ebenfalls mit mindestens 330€ pro 1000l zu besteuern (Stand 2010). Die Bundesregierung strebt an, diese EU-Richtlinie endlich in nationales Recht umzusetzen. Dabei wurde selbstverständlich auf die Inflation seit 2010 Rücksicht genommen.
Berlin, 14. März 2025
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Dr. Violetta di Ferrari
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 mit Begründung (Anlage).
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Damian Schmidt
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 504 609 120 000 Euro festgestellt.
(2) Der Wirtschaftsplan des Sondervermögens "Bundeswehr" wird für das Jahr 2025 in Einnahmen und Ausgaben auf 21 961 009 000 Euro festgestellt.
(3) Der Wirtschaftsplan des Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" wird für das Jahr 2025 in Einnahmen und Ausgaben auf 2 500 000 000 Euro festgestellt.
(4) Der Wirtschaftsplan des Sondervermögens "Klima- und Transformationsfonds" wird für das Jahr 2025 in Einnahmen und Ausgaben auf 25 469 668 000 Euro festgestellt.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2025 Kredite bis zur Höhe von 51 298 000 000 Euro aufzunehmen.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
A. Einnahmen (In 1000€)
| Bezeichnung | Summe | Steuern und steuerähnliche Abgaben | Verwaltungs- einnahmen | Übrige Einnahmen |
|---|---|---|---|---|
| Allgemeine Finanzverwaltung | 425.767.657 | 404.449.000 | 6.833.092 | 14.485.565 |
| Bundesschuld | 53.522.775 | - | 1.055.192 | 52.467.583 |
| Bundesministerium für Wirtschaft, Mobilität und Infrastruktur | 17.346.025 | - | 17.229.924 | 116.101 |
| Bundesministerium für Klimaschutz, Energie und Landwirtschaft | 1.337.146 | - | 1.326.050 | 11.096 |
| Bundesministerium für Arbeit und Soziales | 1.874.385 | - | 46.470 | 1.827.915 |
| Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz | 1.122.846 | - | 101.047 | 1.021.799 |
| Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung | 729.968 | - | 15.004 | 714.964 |
| Bundesministerium der Justiz und für Familie | 797.038 | - | 734.212 | 62.826 |
| Bundesministerium des Innern | 637.710 | - | 631.149 | 6.561 |
| Bundesministerium der Finanzen | 408.804 | - | 379.093 | 29.711 |
| Bundesministerium der Verteidigung | 330.997 | - | 268.023 | 62.974 |
| Bundesministerium für Senioren, Frauen und Jugend | 201.781 | - | 14.155 | 187.626 |
| Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen | 250.870 | - | 31.844 | 219.026 |
| Bundesministerium für Gesundheit | 106.185 | - | 104.977 | 1.208 |
| Bundesministerium für Ernährung | 49.874 | - | 39.665 | 10.209 |
| Auswärtiges Amt | 67.819 | - | 67.619 | 200 |
| Bundesministerium für Bildung und Forschung | 51.251 | - | 40.245 | 11.006 |
| Bundeskanzler und Bundeskanzleramt | 3.100 | - | 3.062 | 38 |
| Deutscher Bundestag | 2.211 | - | 2.211 | - |
| Bundesrechnungshof | 369 | - | 8 | 361 |
| Bundespräsident und Bundespräsidialamt | 103 | - | 3 | 100 |
| Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit | 85 | - | 85 | - |
| Bundesrat | 81 | - | 61 | 20 |
| Bundesverfassungsgericht | 40 | - | 40 | - |
| Unabhängiger Kontrollrat | 0 | - | - | - |
| Gesamtsaldo | 504.609.120 | 404.449.000 | 28.923.231 | 71.236.889 |
B. Ausgaben
| Bezeichnung | Betrag (In 1000€) |
|---|---|
| Bundesministerium für Arbeit und Soziales | 184.457.094 |
| Bundesministerium der Verteidigung | 65.600.890 |
| Bundesministerium für Wirtschaft, Mobilität und Infrastruktur | 55.796.710 |
| Allgemeine Finanzverwaltung | 42.170.579 |
| Bundesschuld | 33.216.446 |
| Bundesministerium für Bildung und Forschung | 22.318.939 |
| Bundesministerium für Gesundheit | 16.439.088 |
| Bundesministerium für Klimaschutz, Energie und Landwirtschaft | 13.009.000 |
| Bundesministerium für Senioren, Frauen und Jugend | 10.832.326 |
| Bundesministerium des Innern | 10.748.181 |
| Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung | 10.280.316 |
| Bundesministerium der Finanzen | 9.140.929 |
| Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen | 8.422.466 |
| Auswärtiges Amt | 5.871.239 |
| Bundesministerium der Justiz und für Familie | 4.653.269 |
| Bundeskanzler und Bundeskanzleramt | 3.918.537 |
| Bundesministerium für Ernährung | 3.431.128 |
| Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz | 2.650.765 |
| Deutscher Bundestag | 1.252.969 |
| Bundesrechnungshof | 197.557 |
| Bundespräsident und Bundespräsidialamt | 58.392 |
| Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit | 47.161 |
| Bundesverfassungsgericht | 43.469 |
| Bundesrat | 39.370 |
| Unabhängiger Kontrollrat | 12.300 |
| Gesamtsaldo | 504.609.120 |
Es wurde immer noch kein Haushalt für das Jahr 2025 beschlossen. Diesen Umstand möchte die Bundesregierung mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf schnellstmöglich ändern. Der Bundeshaushalt ist notwendig, um die Arbeit der Bundesbehörden zu organisieren und Planungssicherheit zu schaffen.
Die Bundesregierung hat dabei im vorliegenden Entwurf einige Schwerpunkte gesetzt. Im Vergleich zum letzten Haushaltsjahr sind für das Themengebiet Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen 25% mehr finanzielle Mittel angedacht. Das neue Ressort Klimaschutz, Energie und Landwirtschaft ist mit mehr als 13 Milliarden Euro ebenfalls besser ausgestattet als entsprechende Abteilungen in der Vergangenheit. Eine große Investition in die öffentliche Infrastruktur stellen auch die mehr als 55 Milliarden Euro dar, welche für das Bundesministerium für Wirtschaft, Mobilität und Infrastruktur vorgesehen sind. Des Weiteren denkt die Bundesregierung auch an die Verteidigung: Mit insgesamt mehr als 87,5 Milliarden Euro wird eine Steigerung um mehr als 20% im Vergleich zum letzten Jahr erreicht.
Abschließend hinzuzufügen ist, dass auch dieser Entwurf nicht optimal ist. Die finanzpolitischen Möglichkeiten der Bundesregierung werden rechtlich in einem Maße eingeschränkt, welches echte Veränderung sehr schwierig macht. Die nötigen Mehrheiten zur Änderung dieses Rahmens bestehen aber leider noch nicht.
Sehr geehrte Frau Präsidentin di Ferrari,
auf Beschluss der Bundesregierung überweise ich Ihnen im Namen des Bundeskanzlers die nachstehenden beiden Gesetzesentwürfen aus dem Justizministerium.
Ich verbleibe.
Mit vorzüglicher Hochachtungsvoll,
Edgley
QuoteDisplay MoreGesetzesentwurf
der BundesregierungEntwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung
des VersorgungsausgleichsgesetzesA. Problem und Ziel
Das Versorungsausgleichsgesetz regelt die Versorungsgewährleistung von – meist – geschiedenen Frauen, die in Rente sind, aber durch die Arbeit im Haushalt oder bei den Kindern keine eigene Rente aufbauen konnten. Durch Halbteilung (oder anderen Leistungen) soll ihr ein Teil der Pension zustehen, die vom Dienstherren ihr ausgezahlt werden. Die Pension des – meist – Mannes wird dadurch gekürzt. Lange Zeit wurde dies im Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich geregelt. Mit der Novelle unter der damaligen Bundesregierung Merkel II wurde das Gesetz neu strukturiert. Die Problematik an der Änderung ist vor allem die Kürzung der Rechte der Hinterbliebenen des pensionierten Beamten nach dem Tod der Anspruchsberechtigten. So sollen die Hinterbliebenen einer bereits verstorbenen Anspruchsberechtigten (in diesem Fall gehen die Leistungen an den Fiskus) weiterhin zahlen. Dies stößt nicht nur auf Unverständnis, da hierdurch die – meist – Witwe Leistungen, die ihr
zustehen würden, an eine andere Person zahlen muss, mit der sie im schlimmsten Fall nicht einmal etwas zu tun hatte, sondern auch, weil diese Person auch verstorben ist. Dass die Witwe nach § 37 I VersAusglG nichteinmal den Antrag stellen darf, da sie nicht Antragsberechtigt ist und
dies vom damaligen Gesetzgeber so gewollt war. Auf Unmut stößt diese Fallkonstellation aber auch, wenn man weiß, dass im vormaligen Gesetz (Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich) dies in § 4 sogar so geregelt worden ist. Mit Überführung des Regelungsgehaltes des damaligen § 4 in den § 37 VersAusglG hat der Gesetzgeber beschlossen, dass die Witwe oder der Witwer damit hätten rechnen müssen, dass die Leistung (Hinterbliebenenversorgung) um die Versorungsausgleichsleistung gekürzt wird und es kein schutzwürdiges Interesse gibt dies Rückgangig zu machen, auch dann nicht, wenn die Anspruchsberechtigten verstorben sind. Ein Antragsrecht bestünde nicht. In den Protokollen der Sitzungen geht ebenso klar hervor, dass es aus fiskalpolitischer Sicht sinnvoll ist, dass Geld beim Staat zu behalten. Hier werden Hinterbliebenenleistungen zum Zwecke der Bereicherung des Staates zurückgehalten.
B. Lösung
Der § 37 Absatz 1 wird hinreichend konkretisiert und der Antragskreis wird festgeschrieben. Anders als durch die Rechtsprechung bestätigt soll nicht mehr bloß der Anspruchspflichtige (Pensionär), sondern im Falle seines Todes seine Hinterbliebenen Anspruchsberechtigt sein. So soll
eine Entreicherung der etwaigen Witwe oder des Witwers an einem Recht an einer Leistung verhindert werden.C. Alternativen
Die Beibehaltung der unbefriedigenden Lage.D. Kosten
Die Kosten sind nicht genau bezifferbar. Sowohl die Versorgungsausgleichszahlung als auch die Hinterbliebenenrente werden durch Abschläge und Kürzungen durch die Deutsche Rentenversicherung über die Rentenansprüche des Verstorbenen berechnet und ausgezahlt. Die Bundesrepublik Deutschland finanziert im Umlagesystem nur einen Teil der Rente. Durch den Wegfall von Geldmitteln durch den Verlust der negativen Kürzungen bei der Witwenrente/Hinterbliebenenrente ist von einem minimalen Anstieg der Bezuschussung des Bundes an die Rentenkasse auszugehen.
Der Bundeskanzler
Bundesregierung der Bundesrepublik DeutschlandAn die
Präsidentin des
deutschen Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Dr. Violetta di Ferrari
Deutscher Bundesrat
Leipziger Straße 3-4
10117 BerlinBerlin, 17. Märu 2025
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich Ihnen gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Familie unter der Bundesministerin Stephanie Edgley. Beteiligt sind das Bundesministerium des Innern unter dem Bundesminister Lucas Rüde und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter dem Bundesminister Maximilian von Weißenfels.
Ich bitte um die Herbeiführung der Beschlussfassung des deutschen Bundesrates.
Hochachtungsvoll,
Damian Schmidt
Der Bundeskanzler
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes
Vom...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des VersorgungsausgleichsgesetzesIn § 37 Absatz 1 Satz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1085) geändert worden ist, werden nach den Worten »auf Antrag« die Worte »der ausgleichspflichtigen Person oder seiner Hinterbliebenen« eingefügt.
Artikel 2
InkrafttretenDieses Gesetz tritt am [Erster Tag des dritten Monats nach dem Inkrafttreten] in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das Ziel dieses Gesetzes ist die Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes zum Zwecke der Stärkung der Leistungsrechte der Hinterbliebenen. So sollen im Falle des Todes der anspruchsberechtigten Person nicht mehr die Hinterblieben des ebenso verstorbenen Pensionärs dazu verpflichtet sein ein Teil ihrer Hinterbliebenenleistung durch Kürzung an den Staat zurückzuführen. Die stellt eine Schlechterstellung zu Nichtgeschiedenen Paaren da und ist im Rahmen einer Interessensabwägung nicht durchsetzbar. Die Notwendigkeit ergibt sich insbesondere aus dem vergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg, das bekräftigt, dass eine Witwe die Kürzung ihrer Leistung an eine verstorbene Anspruchsberechtigte zu erdulden hat, da es zum Zwecke der Allgemeinheit ist und die Interessen der Witwe nachrangig seien.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Daher ist der wesentliche Inhalt des Entwurfs die Aufhebung des durch die Bundesregierung Merkel II aufgeworfenen Unrechts. Die Bereicherung der Staatskasse auf Kosten der Witwen sei nicht hinzunehmen und ist rückgängig zu machen. Es soll an die Rechtslage vor 2009 angeknüpft werden, ohne die durch das damalige Reformgesetz erbrachten Erfolge zu verlieren.
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Der Artikel 1 regelt die Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes. Mit der Änderung des § 37 Absatz 1 um die Ergänzung des Kreises der Antragsberechtigten soll die Ungerechtigkeitslücke geschlossen werden und die damalige Reform von 2009 teilweise zurückgenommen werden. Mit der Änderung des § 37 II werden nicht nur wie vom Verwaltungsgericht Regensburg angenommen der anspruchspflichtige Antragsberechtigt, sondern auch im Falle seines Todes die Hinterbliebenen. So sollen keine Ausgleichszahlungen an eine bereits verstorbene Person getätigt werden nur damit die Deutsche Rentenkasse nicht weniger Geld als Hinterbliebenenrente auszahlen muss.
Zu Artikel 2
Der Artikel 2 regelt das Inkrafttreten. Im Sinne eines ordnungsgemäßen Übergangs und auch der Gelegenheit Anträge vorzubereiten und auch die Mechanismen umzustellen wird das Gesetz drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft treten. Dadurch soll ein ausgewogener Ausgleich zwischen den Interessen der Hinterbliebenen und der Deutschen Rentenversicherung getroffen werden.
QuoteDisplay MoreGesetzesentwurf
der BundesregierungEntwurf eines … Gesetze zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und weiterer personenstandsrechtlicher Vorschriften zum Zwecke der Einführung des Mutterschutzes bei Fehlgeburten
A. Problem und Ziel
Gegenwärtig wird nach dem Mutterschutzgesetz nur Schutz für Frauen in den ersten zwei Wochen nach einer Entbindung gewährt. Fehlgeburten werden jedoch im Recht nicht als Abschluss einer Entbindung angesehen – weder beim Mutterschutz noch im Personenstandsrecht oder dem Bestattungsrecht der Länder – und das obwohl betroffene Frauen körperlich und psychisch belastet sind. In der bisherigen Regelung müssen Frauen nach einer Fehlgeburt wieder arbeiten, es sei denn, sie erhalten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Dadurch entstehen wirtschaftliche
und gesundheitliche Nachteile, da nach sechs Wochen nur noch Krankengeld bezogen werden kann, was eine finanzielle Schlechterstellung gegenüber Frauen mit Totgeburten bedeutet.Bereits während der Ampel-Regierung wurde evaluiert auch Mutterschutz für Frauen mit Fehlgeburten ab der 20. Schwangerschaftswoche zu gewähren. Auch die Petition 136221 vom 15. Juli 2022 zu den sogenannten »Sternenkindern« erhalten hat und wurde am 10. Mai 2023 im Ausschuss für Familie und Jugend beraten. Dort kam man zu dem Schluss, dass eine Gleichstellung der Frauen notwendig ist. Eine Verfassungsbeschwerde ist auch seit November 20223 beim Bundesverfassungsgericht anhängig.
Ziel des Gesetzes ist es daher, den Mutterschutz auf Fehlgeburten auszuweiten, um die Gleichstellung betroffener Frauen sicherzustellen und ihnen eine angemessene Erholungszeit zu ermöglichen.
B. Lösung
Der vorliegende Entwurf sieht Änderungen im Mutterschutzgesetz vor, um eine Schutzfrist nach Fehlgeburten einzuführen und nach Totgeburten zu erweitern. Diese soll gestaffelt sein und beträgt je vollendete Schwangerschaftswoche eine Woche Mutterschutz. Frauen haben zudem das Recht, den Arbeitsbeginn nach Ablauf dieser Frist selbst zu bestimmen sofern nichts Ärztliches dagegen spricht. Diese Regelung stellt sicher, dass betroffene Frauen eine angemessene Erholungszeit erhalten und gleichzeitig flexibler mit der Rückkehr in den Beruf umgehen können.Zusätzlich wird die Personenstandsordnung angepasst, um die rechtliche Unterscheidung zwischen Fehl- und Totgeburten klarer zu stellen und die Abhängigkeit vom Gewicht zu streichen. Damit wird auch die personenstandsrechtliche Einordnung von Fehlgeburten erleichtert. Ebenso wird die Definition der Fehlgeburt der Frist des Kündigungsschutzes nach § 17 des Mutterschutzgesetzes angeglichen.
C. Alternativen
Eine Alternative wäre die Beibehaltung der bisherigen Regelung, in der Frauen nach einer Fehlgeburt auf eine Krankschreibung angewiesen sind, um sich zu erholen. Dies wird jedoch von vielen Frauen als unzureichend empfunden, da das Krankengeld zu finanziellen Nachteilen führt. Eine pauschale Verlängerung der Schutzfristen wäre ebenfalls denkbar, würde jedoch aus medizinischen und gesundheitlichen Gründen wenig Sinn ergeben.D. Erfüllungsaufwand
Für den Bund entstehen keine zusätzlichen Verwaltungskosten, da bestehende Regelungen lediglich erweitert werden. Arbeitgeber könnten durch die verlängerten Schutzfristen temporär höhere Personalkosten tragen müssen, was jedoch durch das Umlageverfahren nach dem AAG (U2-Umlage) vollständig erstattet wird. Zudem haben Frauen die Möglichkeit, den Zeitpunkt ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz selbst zu bestimmen, was eine flexible Handhabung ermöglicht.Durch die Änderung des Mutterschutzes nach Fehlgeburten wird auch der verfassungsrechtliche Schutz von Müttern gemäß Artikel 6 Abs. 4 GG gestärkt und eine Gleichstellung nach Artikel 3 GG erreicht.
Der Bundeskanzler
Bundesregierung der Bundesrepublik DeutschlandAn die
Präsidentin des
deutschen Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Dr. Violetta di Ferrari
Deutscher Bundesrat
Leipziger Straße 3-4
10117 BerlinBerlin, 17. März 2025
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich Ihnen gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines … Gesetze zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und weiterer personenstandsrechtlicher Vorschriften
zum Zwecke der Einführung des Mutterschutzes bei Fehlgeburtenmit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Familie unter der Bundesministerin Stephanie Edgley.
Ich bitte um die Herbeiführung der Beschlussfassung des deutschen Bundesrates.
Hochachtungsvoll,
Damian Schmidt
Der Bundeskanzler
Entwurf eines … Gesetze zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und weiterer personenstandsrechtlicher Vorschriften zum Zwecke der Einführung des Mutterschutzes bei Fehlgeburten
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des VersorgungsausgleichsgesetzesDer § 3 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Der Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a. In Satz 1 werden die Worte »ersten zwei Wochen nach der Entbindung« durch das Wort »Schutzfrist« ersetzt.
b. Es wird folgender Satz 3 angefügt:
»Die Schutzfrist nach Satz 1 beträgt je vollendete Schwangerschaftswoche eine Woche.«- Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
»(5) Der Arbeitgeber darf eine Frau nach einer Fehlgeburt bereits nach Ablauf der Schutzfrist beschäftigen, wenn
1. die Frau dies ausdrücklich verlangt und
2. nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.
Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Schutzfrist nach Satz 1 entspricht der
Schutzfrist nach Absatz 4 Satz 3.«
Artikel 2
Änderung der PersonenstandsverordnungDer § 31 der Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Der Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
»Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt, gilt die Leibesfrucht als ein tot geborenes Kind im Sinne des § 21 Absatz 2 des Gesetzes, wenn bereits die zwölfte Schwangerschaftswoche erreicht wurde, im Übrigen als Fehlgeburt.«- Der Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Fünften Buches SozialgesetzbuchDer § 24i Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482)), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
»(3) Das Mutterschaftsgeld wird für den Entbindungstag und für die Zeit der Schutzfrist nach § 3 des Mutterschutzgesetzes gezahlt. Für die Zahlung des Mutterschutzgeldes vor dem Tag der Entbindung ist das Zeugnis einer Hebamme – im Zweifel eines Arztes – maßgebend, in dem auch der voraussichtliche Tag der Entbindung angegeben ist. Die Bezugsdauer des Mutterschutzgeldes verlängert sich bei Frühgeburten um die Zeit der vorzeitigen Entbindung zum ursprünglich voraussichtlichen Tag der Entbindung. Beginnt das Arbeitsverhältnis erst nach dem Tag der Entbindung, so wird das Mutterschutzgeld ab dem Zeitraum gezahlt, in dem das Arbeitsverhältnis beginnt.«
Artikel 4
Änderung der Mutterschutz- und ElternzeitverordnungIn § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geändert worden ist, wird nach den Worten »Absatz 4« die Worte »und 5« eingefügt.
Artikel 5
Änderung der Mutterschutzverordnung für SoldatinnenDie Mutterschutzverordnung Soldatinnen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2004 (BGBl. I S. 2858), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3286, 3741) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Der Bezeichnung werden die Worte »und Soldaten« angefügt.
- Die Angabe »Abs.« wird durch die Angabe »Absatz« ersetzt.
- Soweit in der Verordnung von einer Soldatin gesprochen wird sind die Worte »oder eines Soldaten« in der sprachlich richtig deklinierten Form einzufügen und die darauf beziehenden Pronomen – insbesondere Personalpronomen – in einer solchen Weise einzufügen, dass sich aus dem Text klar ergibt, dass auch andere nicht weibliche jedoch schwangerwerdende Soldaten mit den Bestimmungen gemeint und betroffen sind. Die Änderung hat so zu ergehen, dass der Text nicht entstellt wird.
- In § 1 wird nach dem Wort »Soldatin« die Wörter »oder ein Soldat« eingefügt.
- In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe »(§ 5 Abs. 1)« durch die Wörter »(§ 5 Absatz 1 bis 5)« ersetzt.
- Der § 5 wird wie folgt geändert:
a. Der Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
»(1) Eine Soldatin oder ein Soldat ist in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht zur Dienstleistung heranzuziehen, soweit sie oder er sich nicht zur Dienstleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie oder er kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für die Berechnung der Schutzfrist nach Satz 1 ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem Zeugnis der Hebamme oder eines Entbindungspflegers – im Zweifel auch des Arztes – ergibt. Wird nicht am voraussichtlichen Tag entbinden verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist entsprechend.«
b. Nach dem Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 eingefügt:
»(2) Die Soldatin oder der Soldat dürfen bis zum Ablauf von mindestens ach Wochen nach der Entbindung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden. Die Schutzfrist nach Satz 1 verlängert sich auf zwölf Wochen
1. bei Frühgeburten,
2. bei Mehrlingsgeburten oder
3. wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird oder eine Feststellung aussteht.
Die Schutzfrist nach Satz 1 und 2 verlängert sich entsprechend, wenn Umstände entstehen, die diese Verlängerung rechtfertigen; darunter zählt insbesondere – aber nicht ausschließlich – die Erholung nach einer Tot- oder Fehlgeburt. Die Verlängerung nach Satz 3 hat die Soldatin oder der Soldat zu beantragen.
(3) Nach Ablauf einer angemessenen Zeit darf die Soldatin oder der Soldat bereits dann zur Dienstleistung herangezogen werden, wenn
1. sie oder er es ausdrücklich verlangen und
2. nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.
Sie kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
c. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 5 und 6.- In § 6 Satz 2 werden die Wörter »(§ 5 Abs. 3 Satz 2)« durch die Wörter »(§ 5 Absatz 3)« ersetzt.
- In § 6a Satz 1 wird die Angabe »§ 5 Abs. 1« durch die Wörter »§ 5 Absatz 1 bis 5« ersetzt.
Artikel 6
Übergangsbestimmungen(1) Wurde bereits nach Verkündung dieses Gesetzes Mutterschutzgeld nach den Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bewilligt, so hat die zuständige Krankenversicherung von Amtswegen die Zahlungsfrist zu wählen, die die Schwangere besser stellen würde.
(2) Wurde vor Verkündung dieses Gesetzes Mutterschutzgeld nach den Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bewilligt und wird noch nach in Kraft treten dieses Gesetzes ausgezahlt, so hat die zuständige Krankenversicherung auf Antrag der Schwangeren solange Mutterschutzgeld zu zahlen, wie sie zahlen müsste, wenn das Gesetz bereits in Kraft getreten wäre.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt ohne Zustimmung des Bundesrates für den Zeitraum zwischen der Verkündung und dem Inkrafttreten die Bewilligungsfristen und die Dauer der Bewilligung durch Rechtsverordnung zu bestimmen. In Ermangelung einer solchen Bestimmung nach Satz 1 wird die zuständige Krankenversicherung ermächtigt durch eigene Rechtsvorschriften – die der Notifikation beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales bedürfen – die Bewilligungspraxis für diesen Zeitraum gesondert zu bestimmen. Die Bestimmungen nach Satz 1 und 2 dürfen nicht den Grundgedanken der Absätze 1 und 2 unterlaufen.
Artikel 7
Inkrafttreten(1) Die Artikel 1 bis 5 treten am [Erster Tag des Dritten Monats nach Verkündung] in Kraft.
(2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage seiner Verkündung in Kraft.Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der vorliegende Entwurf zielt darauf ab, den Mutterschutz auf Frauen nach einer Fehlgeburt auszudehnen, da diese bislang unzureichend berücksichtigt und geschützt werden. Die bestehende Rechtslage führt dazu, dass betroffene Frauen nach einer Fehlgeburt sofort wieder arbeitsfähig sein müssen, es sei denn, sie erhalten eine Krankeschreibung. Dies stellt viele Frauen – die sich nach einer Fehlgeburt in einer besonders belastenden körperlichen und emotionalen Situation befinden – vor erheblichen Herausforderungen. Die Krankschreibung ist zudem mit finanziellen Einbußen verbunden, da nach sechs Wochen nur noch Krankengeld gewährt wird, was eine Schlechterstellung gegenüber Frauen mit Totgeburten darstellt, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben.
Die Notwendigkeit dieser Regelung wird durch verschiedene Entwicklungen unterstrichen. Bereits in der öffentlichen Anhörung im Deutschen Bundestag vom 10. Mai 2024 wurde explizit ein besserer Mutterschutz bei Fehlgeburten gefordert. Hinzu kommt, dass eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht seit November 2022 anhängig ist, die den fehlenden Mutterschutz nach Fehlgeburten als Verstoß des Gleichbehandlungsgebotes nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie den Schutz der Familie nach Artikel 6 Absatz 4 des Grundgesetzes ansieht.
Vor diesem Hintergrund ist die Einführung gestaffelter Schutzfristen nach einer Fehlgeburt – und einer Totgeburt – eine notwendige Maßnahme, um betroffene Frauen zu schützen und ihre finanzielle Absicherung zu gewährleisten.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Im Wesentlichen sieht der Entwurf vor, den Mutterschutz nach einer Fehlgeburt durch eine gestaffelte Schutzfrist zu ergänzen. Diese
Schutzfrist richtet sich nach der Anzahl der vollendeten Schwangerschaftswochen und beträgt pro vollendete Schwangerschaftswoche eine Woche. Somit wird die körperliche und emotionale Erholungszeit der betroffenen Frau berücksichtigt und gleichzeitig eine flexible Handhabung des Wiedereinstiegs in das Arbeitsleben ermöglicht.Der Arbeitgeber darf eine Frau zudem vor Ablauf der Schutzfrist nur dann wieder beschäftigen, wenn die Frau dies ausdrücklich verlangt und ein ärztliches Zeugnis nichts dagegenspricht. Zudem hat die Frau das Recht, ihre Entscheidung jederzeit für die Zukunft zu widerrufen, was ihr die Möglichkeit gibt, ihre persönliche Erholungszeit flexibel zu gestalten.
Zusätzlich wird die Personenstandsverordnung geändert, um die rechtliche Definition von Fehl- und Totgeburten klarer zu fassen. Diese Anpassung erleichtert die rechtliche Einordnung und die Verwaltungspraxis bei der Ausstellung von Bescheinigungen.
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union den völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Er steht im Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie 92/85/EWG des Rates der Europäischen Union vom 19. Oktober 1992, die den Schutz der Sicherheit und Gesundheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz regelt. Die Einführung von Schutzfristen nach Fehlgeburten ist eine Ergänzung des bestehenden nationalen Schutzrahmens und widerspricht weder europäischen Vorgaben noch solchen des Völkerrechts.
Auch im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot und den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen gemäß Artikel 157 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union trägt das Gesetz dazu bei, eine verfassungs- und unionsrechtskonforme Regelung für den Schutz von Frauen nach einer Fehlgeburt zu schaffen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Der Artikel 1 regelt die Änderung des Mutterschutzgesetzes.Zu Nummer 1 – § 3 Absatz 4 Mutterschutzgesetz
Die Änderungen in § 3 Absatz 4 Satz 1 sieht die Ersetzung der bisherigen Schurzfrist von zwei Wochen gegen eine gestaffelte Schutzfrist vor. Diese soll auch später Grundstein für die Schutzfristbemessung bei einer Fehlgeburt sein. Die Schutzfrist soll grundsätzlich nach der Entbindung oder der Ausschabung des Uteruses beginnen. Die Schutzfrist soll weiter eine Woche je vollendete Schwangerschaftswoche betragen. Diese Regelung trägt der
unterschiedlichen körperlichen und psychischen Belastung von Frauen in Abhängigkeit vom Verlauf der Schwangerschaft Rechnung und gewährt eine angemessene Erholungszeit ohne eine ausufernde Regelung zu riskieren.Zu Nummer 2 – § 3 Absatz 5 Mutterschutzgesetz
Es wird ein neuer Absatz eingefügt, der den Mutterschutz bei Fehlgeburten regelt. Der Arbeitgeber darf demnach eine Frau erst nach Ablauf der Schutzfrist (die identisch mit der bei Totgeburten ist) beschäftigen, es sei denn die Frau verlangt etwas anderes ausdrücklich und es steht aus ärztlicher Sicht nichts dagegen. Diese Regelung stärkt das Selbstbestimmungsrecht der Frau, indem sie die Entscheidung über den Arbeitsbeginn nach der Fehlgeburt in ihre Hände legt.Zu Artikel 2
Der Artikel 2 regelt die Änderung der Personenstandsverordnung.Zu Nummer 1 – § 31 Absatz 2 Personenstandsverordnung
Die Regelung über Fehlgeburten und Totgeburten sowie ihre Abgrenzung soll neu gefasst werden. Eine Leibesfrucht gilt nur als tot geborenes Kind im Sinne des Personenstandsgesetzes (§ 21 Absatz 2) wenn die 12. Schwangerschaftswoche erreicht wurde Andernfalls wird sie als Fehlgeburt bestimmt. Diese Klarstellung erleichtert die Einordnung und reduziert Rechtsunsicherheiten sowohl für Eltern als auch für Behörden. Die klare Abgrenzung trägt
dazu bei, dass betroffene Frauen und Eltern ihre Rechte nach der Geburt eines sogenannten Sternenkindes besser wahrnehmen können. Ebenso soll nicht mehr die Bestimmung der Fehl- und Totgeburt an einer Gewichtsangabe festgemacht werden.Zu Nummer 2 – § 31 Absatz 3 Personenstandsverordnung
Durch die Neufassung des Absatz 2 ist der Absatz 3 nun gegenstandslos. Mit der neuen Klarstellung der Kriterien für Fehl- und Totgeburten sind keine weiteren Regelungen zur Abgrenzung notwendig und eine unterschiedliche Einstufung von Mehrlingsgeburten nicht mehr möglich.Zu Artikel 3
Artikel 3 regelt die Änderung des § 24i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Änderung wurde durch die Änderungen des Mutterschutzgesetzes notwendig um auch eine Zahlung des Mutterschutzgeldes für alle unter die Schutzfrist fallenden Personen zu ermöglichen und eine Diskriminierung in der Sozialfürsorge zu verhindern und zuvorzukommen.Zu Artikel 4
Artikel 4 regelt die Änderung der Mutterschuzt- und Elternzeitverordnung. Die Änderung wurde durch die Änderungen des Mutterschutzgesetzes notwendig um etwaige Diskriminierungen auf Grund der Art der Geburt zuvorzukommen und zu verhindern.Zu Artikel 5
Artikel 5 regelt die Änderung der Mutterschutzverordnungen für die im Dienst der Bundeswehr stehenden Personen. Die Änderung wurde durch die Änderungen des Mutterschutzgesetzes notwendig um etwaige Diskriminierungen auf Grund der Art der Geburt zuvorzukommen und zu verhindern und Rechtslücke bei den Soldatinnen und Soldaten zuvorzukommen. Im Wege der Bereinigung des Bundesrechts wurden zudem sprachliche Anpassungen auf Grund neuerer Standards in der Rechtslegistik vorgenommen. Zudem wurde auch eine sprachliche Anpassung zum Zwecke der Aufhebung der sprachlichen Diskriminierungen von Schwangerwerdenden nicht Frauen vorgenommen. Da nicht nur Frauen schwanger werden können – und auch nicht alle Frauen schwanger werden können – sondern auch andere Menschen, die eine Gebärmutter haben (vor allem: trans Männer, non-binäre oder intersex Personen) wurde eine andere sprachliche Fassung der Verordnung angestrebt.Zu Artikel 6
Artikel 6 regelt den Übergang von der bisherigen in die neue Rechtslage auch während der Zeit zwischen der Verkündung und dem Inkrafttreten. Das Gesetz sieht ausdrücklich die Besserstellung des Mutterschutzes bei Fehlgeburten vor. Um eine Schlechterstellung anderer Mütter zu verhindern hat die zuständige Krankenversicherung bei Fällen, die in der Zwischenzeit auftreten, zu prüfen, welche Rechtslage die Mutter besser stellen würde und diese anzuwenden. Für Fälle die bereits vorher wirkten aber nun in die Zwischenzeit hineinragen soll der Mutter ein Antragsrecht zur Anwendung des neuen Rechts zustehen, wenn sie für sich selbst eine Besserstellung dadurch erhofft oder sieht. Für alle Übrigen Rand- und Extremstellen soll weiter das Bundesarbeitsministerium – oder soweit es kein Tätigwerden vorsieht – die zuständige Krankenversicherung selbst durch Rechtsvorschriften ihre Bewilligungspraxis in der Zwischenzeit auf die neue Situation anpassen können.Zu Artikel 7
Die Festlegung des Inkrafttretens auf drei Monate nach der Verkündung soll allen Beteiligten – insbesondere den Arbeitsgebern und Dienstherren sowie der Krankenversicherung – ausreichend Zeit geben, sich auf die neuen Regelungen einzustellen. Dieser Vorlauf ermöglicht zudem, die Umsetzung und mögliche Anpassungen in der Verwaltungspraxis rechtzeitig vorzubereiten.
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