Meine Damen und Herren,
die Debatte dauert 72h.
(Ich kann leider keine Zitate einfügen, spinnt gerade)
Meine Damen und Herren,
die Debatte dauert 72h.
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»Sehr geehrte Frau Präsidentin,
liebe Kolleg:innen,
verehrte Vertreter:innen von Presse und Gesellschaft,
der Entwurf zur Änderung des Versorgungsausgleichs beseitigt die gegenwärtig bestehende Ungerechtigkeit und entspricht damit dem Grundsatz der Förderung der sozialen Gerechtigkeit. Der vorliegende Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes schließt eine rechtliche Lücke, die in der Praxis zu erheblichen finanziellen Belastungen für Witwer:innen führt – eine Belastung, die in keiner Weise zu rechtfertigen ist.
Das Versorgungsausgleichsgesetz wurde mit der Reform im Jahr 2009 grundlegend neu strukturiert. Ziel war es, geschiedene Ehepartner – meist Frauen – finanziell abzusichern, die während der Ehe aufgrund von Kinderbetreuung oder Haushaltsführung keine eigene Altersvorsorge aufbauen konnten. Diese Regelung hat sich im Kern bewährt, doch mit der Neustrukturierung entstand eine unhaltbare Situation: Stirbt die ausgleichsberechtigte Person, fließen die an sie geleisteten Zahlungen nicht etwa zurück an die Hinterbliebenen des ausgleichspflichtigen Pensionärs, sondern direkt an den Staat. Die Folge ist klar. Witwer und Witwen, die ohnehin oft finanziellen Belastungen ausgesetzt sind, müssen Kürzungen ihrer Hinterbliebenenrente hinnehmen – und das, obwohl die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist.
Diese Praxis widerspricht nicht nur dem Gerechtigkeitsempfinden vieler Menschen, sondern stellt auch eine eklatante Ungleichbehandlung gegenüber nicht geschiedenen Paaren dar. Während eine nicht geschiedene Witwe die volle Hinterbliebenenversorgung erhält, wird einer Witwe oder einem Witwer eines geschiedenen Pensionärs ein Teil der Ansprüche entzogen – zugunsten der Staatskasse. Das ist nicht hinnehmbar. Mit der vorliegenden Gesetzesänderung wollen wir genau diese Ungerechtigkeit beseitigen. Künftig soll nicht mehr nur der ausgleichspflichtige Pensionär selbst antragsberechtigt sein, sondern auch dessen Hinterbliebene.
Stirbt die ausgleichsberechtigte Person, dann können die Hinterbliebenen des ausgleichspflichtigen Pensionärs die Einstellung der Kürzung beantragen. Damit verhindern wir, dass der Staat sich auf Kosten von Hinterbliebenen bereichert und stellen sicher, dass die Betroffenen die ihnen zustehenden Ansprüche vollumfänglich wahrnehmen können.
Kolleg:innen, es geht hier nicht um eine großzügige Sozialleistung, sondern um einen notwendigen Schritt, um eine offensichtliche Fehlentwicklung im Versorgungsausgleich zu korrigieren. Es ist eine Frage der Fairness und der Gerechtigkeit. Natürlich haben wir auch die finanziellen Auswirkungen im Blick. Die Kosten des Gesetzes sind insgesamt gering, denn es geht hier nicht um eine zusätzliche Leistung, sondern lediglich darum, dass Mittel, die bisher unrechtmäßig in den Staatshaushalt geflossen sind, stattdessen dort ankommen, wo sie hingehören: bei den Hinterbliebenen.
Ich bitte Sie daher um Ihre Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf.
Vielen Dank.«
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