Posts by Dr. Niels Helferich

    China hatte am Anfang der Pandemie eine harte Lockdown Politik gefahren, die sehr erfolgreich war.

    Sehr erfolgreich darin, grundlegende Freiheitsrechte zu missachten, ja.

    Sie können Trump nicht verteidigen, jemanden der Menschen zum Sturm auf das Kapitol aufegrufen hat.

    Hat er auch nie getan. Vielmehr hat er ausdrücklich zu Friedlichkeit aufgerufen. Ihm ist in der Sache insoweit nichts vorzuwerfen.

    Frau Präsident,

    ich bitte um Bearbeitung des rechtlich zulässigen Einsetzungsantrages. Danke!

    Europa vor der Ampel retten.

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    Der Nationalsozialismus hat nur eine kleine Gemeinsamkeit: Nämlich die Verstaatlichung öffentlichen Eigentums. Hitler tat dies aber nicht zum Zwecke, wie es im Kommunistischen Manifest steht, sondern zur Gleichschaltung. Er musste als Staat alles unters seiner Kontrolle haben, eben auch öffentliches Eigentum.

    Die Gemeinsamkeiten sind größer, als Sie glauben wollen. Nationalsozialisten und Marxisten haben die Rhetorik gegen oben gemeinsam, welche von beiden Seiten zur Hetze gegen Juden eingesetzt wurde, Stichwort: Geldjude. Marx war radikaler Antisemit und heutige Linke sehen sich noch immer in seiner Tradition.

    Herr Dr. Stieglitz, um es kurz zu machen: Art. 44 I S. 1 Alt. 2 GG ist keiner Abwägung mit anderen Rechtspositionen zugänglich. Die Pflicht zur Einsetzung des Untersuchungsausschusses ist gegeben. Anderen Rechtspositionen wird bereits durch die Grundrechtsbindung eines Untersuchungsausschusses Rechnung getragen. Persönlichkeitsrechte dürften vorliegend angesichts des hohen öffentlichen Interesses des Untersuchungsgegenstands angesichts gegebener Verbindungen zur Bundesregierung und des begründeten Verdachts auf extremistische Bestrebungen zurücktreten. Zu einem anderen Zeitpunkt werde ich mich eingehender hierzu einlassen.

    Antrag

    der Fraktion CNKU / SCU


    Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zu den Verbindungen der Organisation »Rotes Fundament« zu Mitgliedern der Bundesregierung


    Der deutsche Bundestag möge beschließen:

    1. Die Organisation »Rotes Fundament« stellt eine linksextremistisch gesinnte Gruppierung dar, welche sich gegen die Grundfesten der freiheitlich-demokratischen Grundordnung richtet. Dies gilt für die Prinzipien der Menschenwürde, der Demokratie und des Rechtsstaates. Dies wird insbesondere an dem von der Organisation betriebenen Personenkult zum Vorsitzenden der Organisation sowie den Einlassungen in dem Grundsatzprogramm, staatlicherseits für dezidiert linksradikale Politiken werben lassen zu wollen, und der Ankündigung, einen sozialistischen Umbau der Republik anstreben zu wollen, deutlich. Indes wird eine Affinität zu politischer Gewalt durch das Wappen der Organisation, welches einen Molotov-Cocktail stark andeutet, deutlich. Eine ideologische Nähe zur UdSSR wird durch das Singen der Internationalen, welche zeitweise die Hymne der UdSSR - dem Staat, in dem politische Gegner in Gulags geschickt und in welchem unter anderem die in der ukrainischen Sowjetrepublik lebenden Menschen ausgehungert und Opfer eines Völkermordes, dem Holodomor, wurden - sowie anderer totalitärer sozialistischer Bewegungen darstellte und darstellt. Das »rote Fundament« sucht nicht die Abgrenzung, sondern die Nähe zu geistigen Brandstiftern (»Räte«, Molotovcocktail) und ist damit als linksextremistisch einzuordnen.

    2. Mit Franz Stieglitz, Ulrike Lideke und Stephanie Alice Edgley - allesamt hochrangige Mitglieder des roten Fundaments - scheint eine direkte Verbindung zwischen dem roten Fundament und der Bundesregierung gegeben, welche es aufzuklären gilt. Das Verfolgen linksextremistischer Bestrebungen ist jedenfalls nicht mit der Wahrnehmung eines hohen Staatsamtes der Bundesrepublik Deutschland zu vereinbaren.

    3. Es wird nach Art. 44 Abs. 1 Alt. 2 Grundgesetz ein Untersuchungsausschuss eingesetzt, um die Aktivitäten benannter Mitglieder im roten Fundament und die Verbindungen des roten Fundaments zur Bundesregierung aufzuklären und gegebenenfalls angemessene Maßnahmen herauszuarbeiten. Die antragstellende Fraktion verfügt über vier von elf Mitgliedern des Bundestages und überschreitet damit das ab drei Mitgliedern des Bundestages erreichte Quorum eines Viertels des Bundestages, dessen Erreichung die Pflicht zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses begründet, deutlich.

    Ein Untersuchungsausschuss ist einzusetzen.

    Berlin, den 17. März 2025

    Dr. Niels Helferich, Theodor Alexander Epp, Frédéric Bourgeois, Albert G. Farrow und Fraktion

    Wir akzeptieren andere Meinungen, sie sind die Antidemokraten gegen die wir vorgehen!
    Sie beleidigen, hetzen, lügen & verbreiten Chaos!
    Sie akzeptieren andere Meinungen nicht und sogar Linksgerichtete Menschen!

    Oder Sie framen einfach andere Meinungen als antidemokratisch? Ja, das ist es wohl eher. Wir haben inhaltlich schon etwas gegen Linke und wollen, dass das heilige deutsche Vaterland konservativ regiert wird, aber wir können es akzeptieren, in der Opposition zu sitzen. Ihre Gesinnungsgenossen hingegen lassen sich lieber dazu hinreißen, politische Gegner mit Kot abzuwerfen. Es gibt sie, die Antidemokraten, aber sie sind nicht in den Reihen des rechten Lagers zu suchen.

    Gerechtigkeit & Gleichheit: Jeder soll Gerecht & Gleich behandelt werden!

    Gerechtigkeit? Ja, gerne. Gleichheit? Nur insoweit Gleiches gleich behandelt wird. Was Sie hingegen fordern, ist, Ungleiches gleich zu behandeln.

    Sehr geehrter Herr Präsident, werte Damen und Herren, liebe Kollegen,

    ich muss ehrlicherweise gestehen, dass mich jüngste Debatten über eine Legalisierung des Schwangerschaftsabbruchs - und damit verbunden eine Abschaffung von § 218 Strafgesetzgebuch (StGB) - doch irritiert haben. Ob als politische Forderung der politischen Linken, der Bericht einer sog. Expertenkommission, welche durch die Regierung Scholz eingesetzt wurde, oder einschlägige Social-Media-Forderungen: zugegebenermaßen scheint eine entsprechende Reform nicht unpopulär zu sein. Doch: bei dieser Debatte geht es nicht bloß um die Frage, ob eine Frau die Freiheit hat, die Schwangerschaft selbst zu beenden - und dementsprechend ist eine Abschaffung des § 218 nicht ohne Weiteres möglich. Vielmehr bedarf es einer Reform in die andere Richtung.

    Selbstverfreilich wird bei der Untersagung des Schwangerschaftsabbruchs staatlicherseits in den sachlichen Gewährleistungsinhalt der Handlungsfreiheit der schwangeren Frau nach Art. 2 I aA GG eingegriffen. Durch das strafbewehrte Verbot, einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen bzw. vornehmen zu lassen, wird die Frau in der Freiheit ihrer Handlungen als freiwilligen, von geistigen Kräften getragenen, menschlichen Akt beschränkt. Allerdings kann jene Handlungsfreiheit eingeschränkt werden, etwa, wenn die Rechte anderer verletzt werden, Art. 2 I aE GG.

    Eine ebensolche Einschränkung der Handlungsfreiheit kommt in Betracht, wenn andere Rechtsgüter berührt und eingeschränkt sind. Ein solches zu schützendes Rechtsgut liegt in dem Leben des nasciturus, also dem Leben des bereits gezeugten, noch nicht geborenen Menschen. Dabei handelt es sich mitnichten um ein Rechtsgut der Schwangeren oder um einen bloßen Zellhaufen, wie von Pro-Choice-Aktivisten im Zuge solcher Debatten gerne in das Feld geführt wird, sondern um menschliches Leben, dem die Menschenwürde aus Art. 1 I GG zu Teil wird. Dafür spricht einerseits schon das historische Rechtsverständnis, dem zu Folge schon dem ungeborenen Leben das Recht auf Leben zu Teil wird. So hat § 10 des Ersten Teils des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten normiert: "Die allgemeinen Rechte der Menschheit gebühren auch den noch ungebornen Kindern, schon vor der Zeit ihrer Empfängniß.". Dieses Rechtsverständnis ist tradiert und hat nunmehr auch in das heutige Grundgesetz Einzug gefunden. Bei der Beurteilung, ob menschliches Leben, dem entsprechende Rechte zu Teil werden, vorliegt, haben Fragen des Entwicklungsgrads, der Geburt, des Bewusstseins oder der selbstständigen Lebensfähigkeit außen vor zu bleiben. Hingegen kommt es lediglich auf die Substanzfrage vor: liegt individuelles, in seiner genetischen Identität einmaliges und unverwechselbares, festgelegtes, unteilbares Leben vor, das sich als Mensch entwickelt (vgl. BVerfGE 88, 203 <Rn. 151>)? Ist dies zu bejahen, dies ist beim ungeborenen Menschen regelmäßig der Fall, so liegt menschliches Leben im Sinne des Grundgesetzes vor, dem die Menschenwürde aus Art. 1 I S. 1 GG und das Recht auf Leben aus Art. 2 II GG zu Teil wird. Untauglich ist indes ein Verweis auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, welches in § 1 BGB die Rechtsfähigkeit ab Geburt normiert: das Grundgesetz setzt sich mit einer anderen Rechtsmaterie als das Bürgerliche Gesetzbuch auseinander. Das Bürgerliche Gesetzbuch will die Grundsätze der privaten Rechtsbeziehungen der juristischen und natürlichen Personen im Rechtsverkehr untereinander regeln, während die Grundrechte und der Menschenwürdegrundsatz im Grundgesetz die Sicherung der grundlegendsten Rechte der Menschen im gesellschaftlichen Zusammenleben als Abwehrrechte gegenüber dem Staat bzw. als Schutzpflicht des Staates zu Grunde liegen haben. § 1 BGB ist im Lichte des Regelungszwecks mit Blick auf den Rechtsverkehr zu lesen und taugt daher nicht, um das Lebensrecht und das Zukommen der Menschenwürde auf den Zeitraum ab der Geburt zu begrenzen.

    Wie bereits dargelegt, kommen dem nasciturus als menschliches Leben das Lebensrecht aus Art. 2 II GG, also das Recht auf physische Existenz des menschlichen Lebens als solches, und die Menschenwürde aus Art. 1 I S. 1 GG zu. Ein Eingriff in das Recht auf Leben des nasciturus, also zwangsläufig der Tod, geht dabei zweifelsohne mit einem Angriff auf die Menschenwürde des nasciturus einher. Das muss so sein, denn bei Tod folgt auch ein Verlust des Wert- und Achtungsanspruchs eines jedes Menschen, der mit der Würde des Menschen einhergeht (vgl. BVerfGE 87, 209), und damit der Verlust der Subjektqualität des Menschen. Freilich sind das Recht auf Leben und das Prinzip der Würde des Menschen verfassungsrechtlich gesehen nicht deckungsgleich. Die Würde des Menschen aus Art. 1 I S. 1 GG ist immer unantastbar, Einschränkungen sind also keineswegs erlaubt, während das Recht auf Leben in eng umrissenen Ausnahmesituationen eingeschränkt werden kann. Dies ist insbesondere bei Notwehrsituationen, in denen das Handeln des Angreifers unter dem Gesichtspunkt der Subjektqualität bei einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff zu betrachten ist, oder vergleichbaren Situationen der Fall. Jedoch nicht, um dem Allgemeinwohl oder geringwertigeren Gütern zu dienen. Die Würde des Menschen berührt das Recht auf Leben und gründet in der Existenz menschlichen Lebens. Dementsprechend gebietet der Schutz der Würde des Menschen, welcher absolut ist, in der Wahrung eines eigenen Lebensrechts im Sinne eines Schutzes vor mittelbarer und unmittelbarer Fremdverfügung über das Leben. Einer Abwägung gegenüber das Recht auf Handlungsfreiheit der Frau steht die Menschenwürde des nasciturus also nicht offen. Selbst, wenn dem nicht so wäre, so würde die Handlungsfreiheit der Frau immer gegen das Recht auf Leben des nasciturus zurücktreten.

    Der von mir eben skizzierten Rechtslage wird der Gesetzentwurf nur gerecht: aus der Verfassung ergibt sich eine Pflicht zum Schutz des ungeborenen Lebens, vgl. Art. 1 I S. 2 GG. Wir von mir eben dargelegt, ist der Schutz des menschlichen Lebens nicht an zusätzlichen Qualifikationsmerkmalen gebunden, sondern an der Frage der physischen Existenz menschlichen Lebens. Dem wird die von uns vorgeschlagene Änderung des Rechts nur gerecht, denn dadurch wird die Beendigung des ungeborenen Leben in allen Fällen außer Lebensgefahr für die Mutter unter Strafe gestellt. Dementsprechend wird die Straflosigkeit des Abbruchs innerhalb des Trimesters abgeschafft - denn sie widerspricht der Notwendigkeit des Schutzes des Lebens ab seiner physischen Existenz. Damit fällt dann auch logischerweise das Beratungskonzept über die Frage, ob menschliches Leben abgetötet werden soll, weil die Mutter sich nicht so gut fühlt, weg. Das wäre der richtige Schritt weg von einem verfassungsrechtlich problematischem Konzept hin zu einem angemessenen Konzept des Rechts- und Verfassungsgüterschutzes im Bereich der Schwangerschaftsabbrüche. Die Strafmaße werden selbstredend an das Gewicht der Rechtsverletzung angepasst: der Schwangerschaftsabbruch wird vom Strafmaß her dem Totschlag gleichstellt, der schwere Fall dem Mord. Denn ein Schwangerschaftsabbruch ist nichts anderes als die Beendigung menschlichen Lebens. Dann soll es dafür auch angemessene Strafmaße geben. Zudem wird die Versuchsstraflosigkeit der Schwangeren im Falle des Versuches im Sinne einer hinreichenden Berücksichtigung des Handlungsunwerts eines Schwangerschaftsabbruchs abgeschafft. Sollte eine Schwangere in Lebensgefahr schweben und sich diese Lebensgefahr nicht durch mildere Mittel abwenden, ist die Schuld ausgeschlossen und der Abbruch selbstredend straflos. Genau so wird die Rechtslage an die grundgesetzmäßigen Erfordernisse angepasst und das Grundgesetz ist, werte Sozialdemokraten, kein Sprung in die Vergangenheit, sondern die Grundlage für unser aller Zusammenleben in Deutschland. Respektieren wir die Verfassung, respektieren, achten und schützen wir das menschliche Leben - auch das ungeborene Leben - und verurteilen wir den Akt der Kindstötung und des Kindsmords auf das Schärfste! Eine Verabschiedung dieses Gesetzes wäre ein Schritt im Sinne des Rechts und der Gerechtigkeit - daher bitte ich um Zustimmung. Besten Dank!

    Gesetzentwurf

    der Fraktion CNKU / SCU

    Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs

    Gesetz zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs


    Der Bundestag hat das nachfolgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Strafgesetzbuches

    Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. 1999 | S. 3322), welches zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 | S. 255) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In § 218 Absatz 1 werden die Worte »bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe« durch die Worte »nicht unter fünf Jahren« ersetzt.

    2. § 218 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: »In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen«.

    3. § 218 Absatz 4 wird ersatzlos gestrichen.

    4. § 218a wird wie folgt gefasst:

    »§ 218a

    Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruches

    (1) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.

    (2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn die Schwangerschaft aus einer Tat nach § 173 oder aus einer Tat nach § 177 Abs. 6 Nr. 1 resultiert.«

    5. § 218b wird wie folgt gefasst:

    »§ 218b

    Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung

    (1) Wer in den Fällen des § 218a Abs. 1 oder des § 218a Abs. 2 eine Schwangerschaft abbricht, ohne dass ihm die schriftliche Feststellung eines Arztes, der nicht selbst den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, darüber vorgelegen hat, ob die Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 oder des § 218a Abs. 2 gegeben sind, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Wer als Arzt wider besseres Wissen eine unrichtige Feststellung über die Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 oder § 218a Abs. 2 zur Vorlage nach Satz 1 trifft, wird lebenslanger Freiheitsstrafe. Die Schwangere ist nicht nach Satz 1 und 2 strafbar.

    (2) Ein Arzt darf Feststellungen nach § 218a Abs. 1 oder § 218a Abs. 2 nicht treffen, wenn ihm die zuständige Stelle dies untersagt hat, weil er wegen einer rechtswidrigen Tat nach Absatz 1, den §§ 218, 219 oder 219b oder wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die er im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch begangen hat, rechtskräftig verurteilt worden ist. Die zuständige Stelle kann einem Arzt vorläufig untersagen, Feststellungen nach § 218a Abs. 1 oder § 218a Abs. 2 zu treffen, wenn gegen ihn wegen des Verdachts einer der in Satz 1 bezeichneten rechtswidrigen Taten das Hauptverfahren eröffnet worden ist.«

    6. § 218c wird wie folgt gefasst:

    »§ 218c

    Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch

    (1) Wer eine Schwangerschaft abbricht,

    1. ohne die Schwangere über die Bedeutung des Eingriffs, insbesondere über Ablauf, Folgen, Risiken, mögliche physische und psychische Auswirkungen ärztlich beraten zu haben,

    2. ohne sich zuvor in den Fällen des § 218a auf Grund ärztlicher Untersuchung von der Dauer der Schwangerschaft überzeugt zu haben oder

    wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

    (2) Die Schwangere ist im Fall des Absatz 1 Nr. 2 nicht strafbar.«

    7. § 219 wird wie folgt gefasst:

    »§ 219

    Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft

    (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)

    1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs oder

    2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung

    anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.«

    8. In § 219b Absatz 1 werden die Worte »zwei Jahren« durch die Worte »drei Jahren« ersetzt.

    9. § 219b Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen.

    10. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 219 wie folgt gefasst: »§ 219 Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft«

    Artikel 2

    Aufhebung des Schwangerschaftskonfliktsgesetz

    Das Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten vom 27. Juli 1992 (BGBl. 1992 | S. 1398), welches zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2022 (BGBl. 2022 | S. 1082) geändert worden ist, wird aufgehoben.

    Artikel 3

    Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

    § 24b Absätze 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. 1988 | S. 2477), welches zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2024 (BGBl. 2024 | S. 254) geändert worden ist, werden ersatzlos aufgehoben.

    Artikel 4

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


    Berlin, den 06. März 2025

    Dr. Niels Helferich und Fraktion

    Kleine Anfrage

    der Fraktion CNKU / SCU

    Bildung der Bundesregierung

    Wir fragen den Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland:

    1. Warum wurde dem Bundespräsidenten, soweit öffentlich bekannt, noch keine Vorschläge zur Ernennung von Bundesministern unterbreitet?

    2. Werden Vorschläge zur Ernennung von Bundesministern zeitnahe erfolgen? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht?

    3. Wie beurteilt der Bundeskanzler den Umstand, dass die Bundesregierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur aus seiner Person gebildet wird, mit Blick auf die Handlungsfähigkeit ebenjener und die Repräsentation des deutschen Staates auf internationaler Bühne?

    4. Welche Parteien bzw. Fraktionen sollen die Bundesregierung stützen, insofern dies bereits vereinbart wurde? Sofern dies vereinbart wurde: Wann ist mit der Veröffentlichung des Koalitionsvertrages zu rechnen? Sofern dies nicht vereinbart wurde: gedenkt der Bundeskanzler, eine Minderheitsregierung anzuführen?

    Berlin, den 06. März 2025

    Dr. Niels Helferich und Fraktion