Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Bundesregierung, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Mobilität und Infrastruktur bringt folgenden Gesetzentwurf ein.
Hochachtungsvoll,
Daniel Binz
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Gesetzentwurf zur Förderung der Infrastruktur für Elektrofahrzeuge (E-Auto-Infrastrukturgesetz - EAIG)
An das
Präsidium des Deutschen Bundestages
Frau Katarina Lehmann, MdB
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Berlin, den 14. März 2025
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich Ihnen den von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf zur Förderung der Infrastruktur für Elektrofahrzeuge (E-Auto-Infrastrukturgesetz - EAIG) (Anlage) und bitte, die Beschlussfassung durch den deutschen Bundestag herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft, Mobilität und Infrastruktur.
Mit freundlichem Gruße
Damian Schmidt
- Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland -
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Anlage:
Gesetzentwurf zur Förderung der Infrastruktur für Elektrofahrzeuge (E-Auto-Infrastrukturgesetz - EAIG)
vom ...
Der Bundestag hat das nachfolgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die nachhaltige Förderung, der Ausbau und die Modernisierung der Infrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland, um eine emissionsfreie Mobilität sicherzustellen.
(2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung nationaler Klimaschutzziele, insbesondere der Reduktion der CO₂-Emissionen im Verkehrssektor, sowie der Erreichung der europäischen Vorgaben zur Luftreinhaltung und zur Energiewende.
(3) Es sollen Anreize geschaffen werden, die Nutzung von Elektrofahrzeugen im Individual-, Wirtschafts- und öffentlichen Verkehr zu erhöhen, um den Transformationsprozess zu einer klimaneutralen Mobilität zu beschleunigen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche und private Ladeinfrastrukturen, Betreiber von Ladeeinrichtungen, Unternehmen, Kommunen sowie öffentliche Einrichtungen.
(2) Es regelt die Planung, den Ausbau, die Förderung und den Betrieb von Ladeeinrichtungen und -netzen.
§ 3 Ermächtigung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Mobilität und Infrastruktur
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft, Mobilität und Infrastruktur wird ermächtigt, im Rahmen dieses Gesetzes Förderichtlinien und Verordnungen zu erlassen.
(2) Diese Verordnungen regeln insbesondere die technischen Anforderungen an Ladeinfrastrukturen, die Bedingungen für Fördermaßnahmen sowie die datenschutzkonforme Erhebung und Nutzung von Betriebsdaten.
Artikel 2
Maßnahmen zur Förderung der Ladeinfrastruktur
§ 4 Ausbau der Ladeinfrastruktur
(1) Bund, Länder und Kommunen sind verpflichtet, den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge aktiv zu fördern.
(2) Bis 2030 soll eine flächendeckende Versorgung mit Schnellladestationen entlang der Hauptverkehrsachsen, in urbanen Räumen sowie in ländlichen Gebieten gewährleistet sein.
(3) Neubauten von Wohn- und Gewerbeimmobilien mit mehr als fünf Stellplätzen müssen mit der notwendigen Elektroinstallation für Ladepunkte ausgestattet werden.
(4) Bestehende Parkflächen mit mehr als 50 Stellplätzen sind bis 2035 mit mindestens 20 % Ladepunkten auszustatten.
§ 5 Förderung und Finanzierung
(1) Der Bund stellt finanzielle Mittel über Förderprogramme zur Verfügung, um den Ausbau der Ladeinfrastruktur zu unterstützen.
(2) Private und gewerbliche Betreiber von Ladestationen können Zuschüsse oder steuerliche Erleichterungen erhalten.
(3) Kommunen erhalten Fördermittel zur Errichtung öffentlicher Ladepunkte, insbesondere an Verkehrsknotenpunkten und in strukturschwachen Regionen.
(4) Betreiber von Ladeinfrastrukturen können zinsgünstige Kredite über die KfW-Bank beantragen.
§ 6 Verpflichtung von Unternehmen
(1) Unternehmen mit mehr als 50 Parkplätzen sind verpflichtet, mindestens 10 % dieser Stellflächen mit Ladepunkten auszustatten.
(2) Tankstellenbetreiber müssen bis 2030 mindestens eine Schnellladestation pro Standort bereitstellen.
(3) Unternehmen mit einem Fuhrpark von mehr als 30 Fahrzeugen müssen bis 2035 mindestens 50 % ihrer Fahrzeuge auf emissionsfreie Antriebe umstellen.
Artikel 3
Technische Standards und Interoperabilität
§ 7 Einheitliche Standards
(1) Ladestationen müssen einheitliche Stecker- und Ladeprotokolle gemäß der europäischen Verordnung (EU) 2023/1804 verwenden, um eine Interoperabilität zu gewährleisten.
(2) Abrechnungs- und Zahlungssysteme müssen barrierefrei, diskriminierungsfrei und für alle Nutzer zugänglich sein.
(3) Betreiber von Ladestationen müssen standardisierte Schnittstellen zur Echtzeitkommunikation mit Energieversorgern und Netzbetreibern bereitstellen.
§ 8 Digitale Vernetzung
(1) Alle Ladepunkte müssen in ein zentrales, digitales System integriert werden, das Echtzeitinformationen über Verfügbarkeit, Preise und Ladeleistung bietet.
(2) Nutzer sollen über eine zentrale Plattform Ladestationen reservieren und abrechnen können.
(3) Betreiber sind verpflichtet, Daten zur Nutzung der Ladestationen regelmäßig an eine zentrale Behörde zu übermitteln, um eine bedarfsgerechte Weiterentwicklung der Infrastruktur sicherzustellen.
Artikel 4
Regulierung, Kontrolle und Sanktionen
§ 9 Überwachung und Sanktionen
(1) Die Einhaltung der Vorgaben wird durch die Bundesnetzagentur und die zuständigen Landesbehörden überwacht.
(2) Verstöße gegen dieses Gesetz können mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
(3) Betreiber, die gegen die Verpflichtung zur Bereitstellung barrierefreier Zahlungsmöglichkeiten verstoßen, können die Betriebserlaubnis für ihre Ladeeinrichtung verlieren.
§ 10 Berichtspflicht
(1) Die Bundesregierung legt dem Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht zur Entwicklung der Ladeinfrastruktur vor.
(2) Der Bericht enthält eine Bewertung der Wirksamkeit der Fördermaßnahmen sowie Vorschläge zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Vorgaben.
§ 11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am am Tag seiner Verkündung in Kraft.