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Posts by Katarina Lehmann
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Ich trete hiermit als Bundestagspräsidentin zurück.
// Ihr kleinen Trolle geht mir so auf die Eier. Ich hab es nicht nötig, meine Zeit in solch ein Scheiß-Projekt zu investieren, wenn der aktive Großteil hier am larpen ist. Tschüssikowski. -
Meine Damen und Herren,
der Bundeskanzler beabsichtigt eine Regierungserklärung zu halten. Die Debatte dauert 72 Stunden.
Herr Damian Schmidt Sie erhalten hiermit das Wort. -
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Meine sehr geehrten Damen und Herren,
die Debatte ist eröffnet. Sie dauert 72h.
Gesetzentwurf
der BundesregierungEntwurf eines Ersten Gesetzes zur Abschaffung klimaschädlicher Subventionen
Berlin, 25. März 2025
Bundesrepublik Deutschland
Der BundeskanzlerAn die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Katarina LehmannSehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Abschaffung klimaschädlicher Subventionen mit Vorblatt und Begründung (Anlage).
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates wurden gewahrt.
Mit freundlichen Grüßen
Damian Schmidt----------------------------------------------------------------------------------------------
Anlage:
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Abschaffung klimaschädlicher Subventionen
A. Problem und Ziel
Zahlreiche Steuervergünstigungen und Subventionen fördern klimaschädliches Verhalten. Zu nennen wären dabei an erster Stelle das Dieselprivileg und die Energiesteuerbefreiung von Kerosin. Die Klimakrise verschärft sich dabei immer weiter mit immer größeren Konsequenzen für Mensch und Umwelt.B. Lösung
Die genannten Steuervergünstigungen und Subventionen werden abgeschafft.C. Einnahmen
Durch den vorliegenden Gesetzentwurf würde nicht nur das Klima geschützt werden, auch staatliche Mittel stünden für andere Zwecke zur Verfügung. Dabei werden folgende Mehreinnahmen erwartet:Maßnahme Mehreinnahmen (in Mio. Euro) Davon für den Bund (in Mio. Euro) Abschaffung des Dieselprivilegs 8 000 8 000 Abschaffung der Energiesteuerbefreiung von Kerosin 8 000 8 000 Gesamt 16 000 16 000 Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Abschaffung klimaschädlicher Subventionen
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Abschaffung des DieselprivilegsDas Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534, 2008 I 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a wird die Angabe "485,70" durch die Angabe "669,80" ersetzt.
In § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b wird die Angabe "470,40" durch die Angabe "654,50" ersetzt.
Artikel 2
Abschaffung der Energiesteuerbefreiung von KerosinDas Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534, 2008 I 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 Nr. 10 wird die Angabe "EUR." durch die Angabe "EUR," ersetzt.
In § 2 Abs. 1 wird nach Nr. 10 folgende Nr. 11 eingefügt: "für 1 000 l Kerosin 450 EUR."
Artikel 3
InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit
Der Verkehrssektor reißt alljährlich die Klimaziele. Zuletzt zu beobachten war dies im Jahr 2024, wo Deutschland die Vorgaben der EU wegen der Problembereiche Gebäude und Verkehr nicht einhielt. Auch das im deutschen Klimaschutzgesetz festgelegte Ziel für den Verkehr wurde im Jahr 2024 um 19 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente verfehlt. Um die - auch im Grundgesetz geschützten - Lebensgrundlagen zukünftiger Generationen zu schützen, müssen folglich insbesondere im Verkehrssektor große Anstrengungen unternommen werden. Die systematischen Probleme des Verkehrswesens lassen sich selbstverständlich nicht in einem einzigen Gesetzentwurf lösen, allerdings kann die Abschaffung des Dieselprivilegs und der Energiesteuerbefreiung von Kerosin einen Beitrag leisten.II. Gesetzgebungskompetenz
Es handelt sich lediglich um eine Änderung des Energiesteuergesetzes. Als Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG liegt die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 105 Abs. 2 GG beim Bund. Insbesondere bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates, da das Aufkommen der Energiesteuer nach Art. 106 Abs. 1 GG vollständig dem Bund zufließt und daher die Kriterien des Art. 105 Abs. 3 GG nicht erfüllt sind.B. Besonderer Teil
Zu Absatz 1
Das Dieselprivileg erzeugt für die Bürger:innen einen Anreiz, mit Diesel betriebene Fahrzeuge gegenüber mit Benzin betriebenen Fahrzeugen zu bevorzugen. Dieser Anreiz verfügt allerdings über keinen sachlichen Grund und subventioniert lediglich umweltschädlichen Individualverkehr. Die Bundesregierung möchte daher der Empfehlung der Deutschen Umwelthilfe nachkommen, das Dieselprivileg abzuschaffen. Auch mehrere Wirtschaftsweise haben sich im Kontext eines engen Haushalts dementsprechend geäußert. Nach Angaben des DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch könnten so bis 2030 insgesamt 25,7 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente eingespart werden.Zu Absatz 2
Der Flugverkehr ist eine der umweltschädlichsten Verkehrsarten überhaupt. Um Alternativen, wie den Schienenverkehr, attraktiver zu machen, schlägt die Bundesregierung daher vor, bisher von der Energiesteuer befreites Kerosin zu besteuern. Die Abschaffung der Energiesteuerbefreiung von Kerosin wird auch von der Deutschen Umwelthilfe unterstützt. Nach Richtlinie 2003/96/EG (Energiesteuerrichtlinie) ist Kerosin ebenfalls mit mindestens 330€ pro 1000l zu besteuern (Stand 2010). Die Bundesregierung strebt an, diese EU-Richtlinie endlich in nationales Recht umzusetzen. Dabei wurde selbstverständlich auf die Inflation seit 2010 Rücksicht genommen. -
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Hab im Moment nicht die Zeit, aktiv zu sein. Da sich bisher niemand als BTVP gefunden hat, tut mir das leid.
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// Dr. Niels Helferich jetzt bin ich schon AfDler! haha
Unterschied: Helferich ist es wirklich, Du nicht.
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Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
wir kommen nun zur Drucksache 2/09. Hierbei handelt es sich um ein Gesetzesentwurf mit dem Titel „Gesetzentwurf zur Förderung der Infrastruktur für Elektrofahrzeuge (E-Auto-Infrastrukturgesetz - EAIG“, eingebracht von der Bundesregierung.
Die Debatte dauert 72h Stunden.Herr Daniel Binz erhält das Wort.
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Bundesregierung, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Mobilität und Infrastruktur bringt folgenden Gesetzentwurf ein.
Hochachtungsvoll,
Daniel Binz
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Gesetzentwurf zur Förderung der Infrastruktur für Elektrofahrzeuge (E-Auto-Infrastrukturgesetz - EAIG)
An das
Präsidium des Deutschen BundestagesFrau Katarina Lehmann, MdB
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Berlin, den 14. März 2025
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich Ihnen den von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf zur Förderung der Infrastruktur für Elektrofahrzeuge (E-Auto-Infrastrukturgesetz - EAIG) (Anlage) und bitte, die Beschlussfassung durch den deutschen Bundestag herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft, Mobilität und Infrastruktur.
Mit freundlichem Gruße
Damian Schmidt
- Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland -
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Anlage:
Gesetzentwurf zur Förderung der Infrastruktur für Elektrofahrzeuge (E-Auto-Infrastrukturgesetz - EAIG)
vom ...
Der Bundestag hat das nachfolgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die nachhaltige Förderung, der Ausbau und die Modernisierung der Infrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland, um eine emissionsfreie Mobilität sicherzustellen.(2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung nationaler Klimaschutzziele, insbesondere der Reduktion der CO₂-Emissionen im Verkehrssektor, sowie der Erreichung der europäischen Vorgaben zur Luftreinhaltung und zur Energiewende.
(3) Es sollen Anreize geschaffen werden, die Nutzung von Elektrofahrzeugen im Individual-, Wirtschafts- und öffentlichen Verkehr zu erhöhen, um den Transformationsprozess zu einer klimaneutralen Mobilität zu beschleunigen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche und private Ladeinfrastrukturen, Betreiber von Ladeeinrichtungen, Unternehmen, Kommunen sowie öffentliche Einrichtungen.
(2) Es regelt die Planung, den Ausbau, die Förderung und den Betrieb von Ladeeinrichtungen und -netzen.§ 3 Ermächtigung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Mobilität und Infrastruktur
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft, Mobilität und Infrastruktur wird ermächtigt, im Rahmen dieses Gesetzes Förderichtlinien und Verordnungen zu erlassen.
(2) Diese Verordnungen regeln insbesondere die technischen Anforderungen an Ladeinfrastrukturen, die Bedingungen für Fördermaßnahmen sowie die datenschutzkonforme Erhebung und Nutzung von Betriebsdaten.Artikel 2
Maßnahmen zur Förderung der Ladeinfrastruktur
§ 4 Ausbau der Ladeinfrastruktur
(1) Bund, Länder und Kommunen sind verpflichtet, den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge aktiv zu fördern.
(2) Bis 2030 soll eine flächendeckende Versorgung mit Schnellladestationen entlang der Hauptverkehrsachsen, in urbanen Räumen sowie in ländlichen Gebieten gewährleistet sein.
(3) Neubauten von Wohn- und Gewerbeimmobilien mit mehr als fünf Stellplätzen müssen mit der notwendigen Elektroinstallation für Ladepunkte ausgestattet werden.
(4) Bestehende Parkflächen mit mehr als 50 Stellplätzen sind bis 2035 mit mindestens 20 % Ladepunkten auszustatten.§ 5 Förderung und Finanzierung
(1) Der Bund stellt finanzielle Mittel über Förderprogramme zur Verfügung, um den Ausbau der Ladeinfrastruktur zu unterstützen.
(2) Private und gewerbliche Betreiber von Ladestationen können Zuschüsse oder steuerliche Erleichterungen erhalten.
(3) Kommunen erhalten Fördermittel zur Errichtung öffentlicher Ladepunkte, insbesondere an Verkehrsknotenpunkten und in strukturschwachen Regionen.
(4) Betreiber von Ladeinfrastrukturen können zinsgünstige Kredite über die KfW-Bank beantragen.§ 6 Verpflichtung von Unternehmen
(1) Unternehmen mit mehr als 50 Parkplätzen sind verpflichtet, mindestens 10 % dieser Stellflächen mit Ladepunkten auszustatten.
(2) Tankstellenbetreiber müssen bis 2030 mindestens eine Schnellladestation pro Standort bereitstellen.
(3) Unternehmen mit einem Fuhrpark von mehr als 30 Fahrzeugen müssen bis 2035 mindestens 50 % ihrer Fahrzeuge auf emissionsfreie Antriebe umstellen.Artikel 3
Technische Standards und Interoperabilität
§ 7 Einheitliche Standards
(1) Ladestationen müssen einheitliche Stecker- und Ladeprotokolle gemäß der europäischen Verordnung (EU) 2023/1804 verwenden, um eine Interoperabilität zu gewährleisten.
(2) Abrechnungs- und Zahlungssysteme müssen barrierefrei, diskriminierungsfrei und für alle Nutzer zugänglich sein.
(3) Betreiber von Ladestationen müssen standardisierte Schnittstellen zur Echtzeitkommunikation mit Energieversorgern und Netzbetreibern bereitstellen.§ 8 Digitale Vernetzung
(1) Alle Ladepunkte müssen in ein zentrales, digitales System integriert werden, das Echtzeitinformationen über Verfügbarkeit, Preise und Ladeleistung bietet.
(2) Nutzer sollen über eine zentrale Plattform Ladestationen reservieren und abrechnen können.
(3) Betreiber sind verpflichtet, Daten zur Nutzung der Ladestationen regelmäßig an eine zentrale Behörde zu übermitteln, um eine bedarfsgerechte Weiterentwicklung der Infrastruktur sicherzustellen.Artikel 4
Regulierung, Kontrolle und Sanktionen
§ 9 Überwachung und Sanktionen
(1) Die Einhaltung der Vorgaben wird durch die Bundesnetzagentur und die zuständigen Landesbehörden überwacht.
(2) Verstöße gegen dieses Gesetz können mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
(3) Betreiber, die gegen die Verpflichtung zur Bereitstellung barrierefreier Zahlungsmöglichkeiten verstoßen, können die Betriebserlaubnis für ihre Ladeeinrichtung verlieren.§ 10 Berichtspflicht
(1) Die Bundesregierung legt dem Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht zur Entwicklung der Ladeinfrastruktur vor.
(2) Der Bericht enthält eine Bewertung der Wirksamkeit der Fördermaßnahmen sowie Vorschläge zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Vorgaben.§ 11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am am Tag seiner Verkündung in Kraft. -
Solange Sie, Frau Präsident, sich auf den Genderquark berufen und mich grundlods verwarnen, werde ichdagegebn Wiederspruch einlegen!
Ich erteile Ihnen einen zweiten Ordnungsruf für die nicht korrekte Anrede des Präsidiums. Ferner mache ich Sie auf §4 Abs. 4 aufmerksam. Bei einem dritten Ordnungsruf werden Sie von der Sitzung ausgeschlossen.
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Frau Präsident,
ich erhebe wiederum nach §4 Absatz 5 Einspruch.
Der Eimspruch bezieht sich abermals auf einen Ornungsruf, welchen ich auf die allgemein gültige Anrede"Frau Präsident" erhielt.Denn selbstredend ist die Anrede "Frau Präsident"korrektes Deutsch! Es sind die Anredeformen "Herr, "Frau" bzw "Fräulein"anzuwenden, auch dann, wenn dem Namen eine Amts- oder Funktionsbezeichnung oder ein Titel vorangesetzt wird!
Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass Ihr letzter Widerspruch abgelehnt wurde. Wir haben denselben Sachverhalt. Wenn Sie sich nicht an die Regeln dieses Hauses halten, müssen Sie die Konsequenzen tragen.
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Sehr geehrte Frau Präsident,
hohes Haus,
mit ebenso großem Respekt für die Ernsthaftigkeit, mit der dieses Thema behandelt wird, möchte ich entschieden für den vorliegenden Gesetzentwurf sprechen.
Es wird auch hier streng geregelte Ausnahmen geben, welche aber immer von Fachärzten belegt werden muss!
Respektieren, achten und schützen wir das menschliche Leben - auch das ungeborene Leben - und verurteilen wir den Akt der Kindstötung auf das Schärfste!
Daher befürworte ich den Gesetzentwurf entschieden nd rufe Sie auf, dergleichen zu tun.
Danke für Ihre werte Aufmerksankeit,
Gott, segne Sie.
Herr Epp,
ich erteile Ihnen einen Ordnungsruf für die - mal wieder - nicht korrekte Anrede des Präsidiums. Sollten Sie dies in Zukunft nun nicht endlich berücksichtigen, bleibt es nicht mehr bei Ordnungsrufen.
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Sehr geehrter Herr Präsident, werte Damen und Herren, liebe Kollegen,
ich muss ehrlicherweise gestehen, dass mich jüngste Debatten über eine Legalisierung des Schwangerschaftsabbruchs - und damit verbunden eine Abschaffung von § 218 Strafgesetzgebuch (StGB) - doch irritiert haben. Ob als politische Forderung der politischen Linken, der Bericht einer sog. Expertenkommission, welche durch die Regierung Scholz eingesetzt wurde, oder einschlägige Social-Media-Forderungen: zugegebenermaßen scheint eine entsprechende Reform nicht unpopulär zu sein. Doch: bei dieser Debatte geht es nicht bloß um die Frage, ob eine Frau die Freiheit hat, die Schwangerschaft selbst zu beenden - und dementsprechend ist eine Abschaffung des § 218 nicht ohne Weiteres möglich. Vielmehr bedarf es einer Reform in die andere Richtung.
Selbstverfreilich wird bei der Untersagung des Schwangerschaftsabbruchs staatlicherseits in den sachlichen Gewährleistungsinhalt der Handlungsfreiheit der schwangeren Frau nach Art. 2 I aA GG eingegriffen. Durch das strafbewehrte Verbot, einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen bzw. vornehmen zu lassen, wird die Frau in der Freiheit ihrer Handlungen als freiwilligen, von geistigen Kräften getragenen, menschlichen Akt beschränkt. Allerdings kann jene Handlungsfreiheit eingeschränkt werden, etwa, wenn die Rechte anderer verletzt werden, Art. 2 I aE GG.
Eine ebensolche Einschränkung der Handlungsfreiheit kommt in Betracht, wenn andere Rechtsgüter berührt und eingeschränkt sind. Ein solches zu schützendes Rechtsgut liegt in dem Leben des nasciturus, also dem Leben des bereits gezeugten, noch nicht geborenen Menschen. Dabei handelt es sich mitnichten um ein Rechtsgut der Schwangeren oder um einen bloßen Zellhaufen, wie von Pro-Choice-Aktivisten im Zuge solcher Debatten gerne in das Feld geführt wird, sondern um menschliches Leben, dem die Menschenwürde aus Art. 1 I GG zu Teil wird. Dafür spricht einerseits schon das historische Rechtsverständnis, dem zu Folge schon dem ungeborenen Leben das Recht auf Leben zu Teil wird. So hat § 10 des Ersten Teils des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten normiert: "Die allgemeinen Rechte der Menschheit gebühren auch den noch ungebornen Kindern, schon vor der Zeit ihrer Empfängniß.". Dieses Rechtsverständnis ist tradiert und hat nunmehr auch in das heutige Grundgesetz Einzug gefunden. Bei der Beurteilung, ob menschliches Leben, dem entsprechende Rechte zu Teil werden, vorliegt, haben Fragen des Entwicklungsgrads, der Geburt, des Bewusstseins oder der selbstständigen Lebensfähigkeit außen vor zu bleiben. Hingegen kommt es lediglich auf die Substanzfrage vor: liegt individuelles, in seiner genetischen Identität einmaliges und unverwechselbares, festgelegtes, unteilbares Leben vor, das sich als Mensch entwickelt (vgl. BVerfGE 88, 203 <Rn. 151>)? Ist dies zu bejahen, dies ist beim ungeborenen Menschen regelmäßig der Fall, so liegt menschliches Leben im Sinne des Grundgesetzes vor, dem die Menschenwürde aus Art. 1 I S. 1 GG und das Recht auf Leben aus Art. 2 II GG zu Teil wird. Untauglich ist indes ein Verweis auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, welches in § 1 BGB die Rechtsfähigkeit ab Geburt normiert: das Grundgesetz setzt sich mit einer anderen Rechtsmaterie als das Bürgerliche Gesetzbuch auseinander. Das Bürgerliche Gesetzbuch will die Grundsätze der privaten Rechtsbeziehungen der juristischen und natürlichen Personen im Rechtsverkehr untereinander regeln, während die Grundrechte und der Menschenwürdegrundsatz im Grundgesetz die Sicherung der grundlegendsten Rechte der Menschen im gesellschaftlichen Zusammenleben als Abwehrrechte gegenüber dem Staat bzw. als Schutzpflicht des Staates zu Grunde liegen haben. § 1 BGB ist im Lichte des Regelungszwecks mit Blick auf den Rechtsverkehr zu lesen und taugt daher nicht, um das Lebensrecht und das Zukommen der Menschenwürde auf den Zeitraum ab der Geburt zu begrenzen.
Wie bereits dargelegt, kommen dem nasciturus als menschliches Leben das Lebensrecht aus Art. 2 II GG, also das Recht auf physische Existenz des menschlichen Lebens als solches, und die Menschenwürde aus Art. 1 I S. 1 GG zu. Ein Eingriff in das Recht auf Leben des nasciturus, also zwangsläufig der Tod, geht dabei zweifelsohne mit einem Angriff auf die Menschenwürde des nasciturus einher. Das muss so sein, denn bei Tod folgt auch ein Verlust des Wert- und Achtungsanspruchs eines jedes Menschen, der mit der Würde des Menschen einhergeht (vgl. BVerfGE 87, 209), und damit der Verlust der Subjektqualität des Menschen. Freilich sind das Recht auf Leben und das Prinzip der Würde des Menschen verfassungsrechtlich gesehen nicht deckungsgleich. Die Würde des Menschen aus Art. 1 I S. 1 GG ist immer unantastbar, Einschränkungen sind also keineswegs erlaubt, während das Recht auf Leben in eng umrissenen Ausnahmesituationen eingeschränkt werden kann. Dies ist insbesondere bei Notwehrsituationen, in denen das Handeln des Angreifers unter dem Gesichtspunkt der Subjektqualität bei einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff zu betrachten ist, oder vergleichbaren Situationen der Fall. Jedoch nicht, um dem Allgemeinwohl oder geringwertigeren Gütern zu dienen. Die Würde des Menschen berührt das Recht auf Leben und gründet in der Existenz menschlichen Lebens. Dementsprechend gebietet der Schutz der Würde des Menschen, welcher absolut ist, in der Wahrung eines eigenen Lebensrechts im Sinne eines Schutzes vor mittelbarer und unmittelbarer Fremdverfügung über das Leben. Einer Abwägung gegenüber das Recht auf Handlungsfreiheit der Frau steht die Menschenwürde des nasciturus also nicht offen. Selbst, wenn dem nicht so wäre, so würde die Handlungsfreiheit der Frau immer gegen das Recht auf Leben des nasciturus zurücktreten.
Der von mir eben skizzierten Rechtslage wird der Gesetzentwurf nur gerecht: aus der Verfassung ergibt sich eine Pflicht zum Schutz des ungeborenen Lebens, vgl. Art. 1 I S. 2 GG. Wir von mir eben dargelegt, ist der Schutz des menschlichen Lebens nicht an zusätzlichen Qualifikationsmerkmalen gebunden, sondern an der Frage der physischen Existenz menschlichen Lebens. Dem wird die von uns vorgeschlagene Änderung des Rechts nur gerecht, denn dadurch wird die Beendigung des ungeborenen Leben in allen Fällen außer Lebensgefahr für die Mutter unter Strafe gestellt. Dementsprechend wird die Straflosigkeit des Abbruchs innerhalb des Trimesters abgeschafft - denn sie widerspricht der Notwendigkeit des Schutzes des Lebens ab seiner physischen Existenz. Damit fällt dann auch logischerweise das Beratungskonzept über die Frage, ob menschliches Leben abgetötet werden soll, weil die Mutter sich nicht so gut fühlt, weg. Das wäre der richtige Schritt weg von einem verfassungsrechtlich problematischem Konzept hin zu einem angemessenen Konzept des Rechts- und Verfassungsgüterschutzes im Bereich der Schwangerschaftsabbrüche. Die Strafmaße werden selbstredend an das Gewicht der Rechtsverletzung angepasst: der Schwangerschaftsabbruch wird vom Strafmaß her dem Totschlag gleichstellt, der schwere Fall dem Mord. Denn ein Schwangerschaftsabbruch ist nichts anderes als die Beendigung menschlichen Lebens. Dann soll es dafür auch angemessene Strafmaße geben. Zudem wird die Versuchsstraflosigkeit der Schwangeren im Falle des Versuches im Sinne einer hinreichenden Berücksichtigung des Handlungsunwerts eines Schwangerschaftsabbruchs abgeschafft. Sollte eine Schwangere in Lebensgefahr schweben und sich diese Lebensgefahr nicht durch mildere Mittel abwenden, ist die Schuld ausgeschlossen und der Abbruch selbstredend straflos. Genau so wird die Rechtslage an die grundgesetzmäßigen Erfordernisse angepasst und das Grundgesetz ist, werte Sozialdemokraten, kein Sprung in die Vergangenheit, sondern die Grundlage für unser aller Zusammenleben in Deutschland. Respektieren wir die Verfassung, respektieren, achten und schützen wir das menschliche Leben - auch das ungeborene Leben - und verurteilen wir den Akt der Kindstötung und des Kindsmords auf das Schärfste! Eine Verabschiedung dieses Gesetzes wäre ein Schritt im Sinne des Rechts und der Gerechtigkeit - daher bitte ich um Zustimmung. Besten Dank!
Auch wenn der Wunschgedanke ein anderer sein mag - bei mir handelt es sich um eine Präsidentin. Bitte berücksichtigen Sie dies in Zukunft.