Herzlichen Glückwunsch!
Posts by Otto von Schmitz
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Notwehr ist aber legitim. Gewalt als direkte Abwehr von Gewalt oder gar Mord ist legitim.
Das habe ich nie bezweifelt.
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Wobei bei einem gegenwärtigen Angriff die Einschlägigkeit des Notwehrtatbestands, § 32 StGB, durchaus in Betracht kommt. Und in dem Falle stünde eine solche Verteidigungshandlung in Einklang mit der Rechtsordnung.
Ich zweifel nicht daran, dass Notwehr unter Umständen vollkommen gerechtfertigt ist, aber ich denke, dass der Inhalt des X's eine andere ist.
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@ MühlenTheo
Nehme an es handelt sich um eine nichtschlagende Korporation? Ansonsten hätte man das Gesindel mit dem Korbschläger oder dem Glockenschläger zeigen können wo der Mond aufgeht!
Den verletzten Studenten wünsche ich auf diesem Wege gute Genesung.
Es ist hohe Zeit die linksradikale Terrororganisation ANTIFA zuverbieten!
Gewalt darf niemals mit Gewalt beantwortet werden, das widerspricht unseren christdemokratischen Grundwerten. Unser Weg ist der Rechtsstaat, nicht die Korbschläger. Wir müssen Extremismus konsequent bekämpfen, aber dabei Maß und Sprache wahren.
Nicht umsonst heißt es in der Bibel, Römer: „Vergeltet niemals Unrecht mit neuem Unrecht. Verhaltet euch gegenüber allen Menschen vorbildlich. Soweit es irgend möglich ist und von euch abhängt, lebt mit allen Menschen in Frieden. Liebe Freunde, verschafft euch nicht selbst Recht.“
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Name: von Schmitz
Vorname: Otto
Beruf: Präsident des Landtags von Bayern
Monatlicher Beitrag: 80,-
Als Politiker muss man sich zwingend auch mit Themen befassen, die einen nicht direkt betreffen. Die vielleicht in der Partei auf Kritik treffen. Als Christdemokrat ist es meine Pflicht, mich mit allen Gruppen auseinanderzusetzen. Denn die Goldene Regel in Matthäus 7,12 fordert einen eben dazu auf keine Vorurteile zu treffen.
Ich schätze diese Möglichkeit zur Diskussion sehr.
Vielen Dank.
Schafft Recht dem Geringen und der Waise, helft dem Elenden und Bedürftigen zum Recht sollte allen, auch nicht Gläubigen ein wichtiges Wort im Leben sein.
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Quote
"Biden und Macron bestätigen die Waffenruhe zwischen Israel und der Hisbollah." - sie soll wohl um vier Uhr Morgens Ortszeit in Kraft treten. Ich stehe an der seite Israels, aber vorallem an der Seite der Menschen. Als Christ - "Ich aber sage euch: Liebt eure Feinde und betet für die, die euch verfolgen." Matthäus 5; 44
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Recht herzlichen Dank!
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Ich würde gerne beitreten.
Otto von Schmitz,
Förder (300,-)
Freundliche Grüße.
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Glückwünsche aus Bayern!
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Von mir besteht ebenso der Wunsch nach einem BB-Code für Dokumente, etc. - also entweder [Legende] oder etwas selbstgebasteltes wie:
Code: styles.css.bb-doc { background-color: rgba(0, 0, 0, 0.02); -webkit-box-shadow: 0px 0px 15px 0px rgba(0, 0, 0, 0.35); box-shadow: 0px 0px 15px 0px rgba(0, 0, 0, 0.35); padding: 10px; }
u.Ust. dann auch mit border.
Herzlichen Dank, wäre sinnvoll für Anträge etc.
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Anpinnen könnten etc. wäre schön.
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@Admins der Thread ist hier falsch
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Ebenso wäre : https://www.woltlab.com/pluginstore/fi…ode-bearbeiten/ Sinnvoll, dann kann man die Formatvorlagen leichter versenden.
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Die Geschäftsordnung des Bayrischen Landtags
Verabschiedet am Freitag, den 22. November 2024
Quote§1 Mitglieder des Landtages
Mitglied des Landtages sind alle Spieler, welche in Bayern sind.§2 Landtagsfraktionen
(1) Fraktionen sind Zusammenschlüsse von Landtagsabgeordneten, die gemeinsame politische Ziele verfolgen und/oder Mitglieder derselben Partei sind.(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung und ihre Mitglieder bei Bildung der Fraktion sind dem Präsidium schriftlich mitzuteilen. Zur Bildung sind mindestens 2 Abgeordnete notwendig.
(3) Neue Abgeordnete, die einer bestimmten Partei angehören, gehören automatisch der Fraktion dieser Partei an, sofern eine solche Fraktion besteht und er nichts Gegensätzliches äußert. Eine schriftliche Mitteilung an das Präsidium ist nicht notwendig.
§3 Landtagspräsidium
(1) Das Landtagspräsidium besteht aus dem Landtagspräsidenten und seinem Stellvertreter.(2) Der Landtagspräsident vertritt den Landtag, führt seine Geschäfte und überwacht die Einhaltung der Geschäftsordnung.
(3) Im Falle der Abwesenheit oder Vakanz des Landtagspräsidenten übernimmt der Stellvertreter seine Aufgaben.
(4) Die Wahl des Landtagspräsidenten findet geheim statt.
(5) Der Landtag kann den Präsidenten oder den Vizepräsidenten auf Antrag mit einer Zweidrittelmehrheit absetzen.
(6) Der Präsident führt sein Amt unparteiisch und gerecht. Er wahrt die Würde und die Rechte des Landtags, fördert seine Arbeit und hält die Ordnung aufrecht.
§4 Ordnung im Landtag
(1) Die zur Rede Berechtigten verpflichten sich zu einem angemessenen Verhalten. Beleidigungen oder Verunglimpfungen sind untersagt.(2) Das Präsidium übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus.
(3) Das Präsidium kann Abgeordnete, Regierungsmitglieder sowie alle weiteren, die sich im Landtag äußern, zur Ordnung rufen, wenn diese sich nicht angemessen verhalten.
§5 Ruf zur Sache
(1) Die zur Rede Berechtigten verpflichten sich zu sachlich passenden Beiträgen in den offenen Debatten und Ausschüssen.(2) Das Landtagspräsidium kann Landtagsmitglieder und Regierungsmitglieder bei einem vorsätzlichen Abweichen vom Debatteninhalt zur Sache rufen.
(3) §4 Absatz 3 der Geschäftsordnung gilt entsprechend.
§6 Anträge
(1) Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, einen Antrag im dafür vorgesehenen Bereich zu stellen.(2) Das Landtagspräsidium kann Empfehlungen zum Aufbau und Layout des Antrages erstellen. Es ist ermächtigt, Anträge in der Gestaltung zu verändern, um eine Einheitlichkeit herzustellen, wenn dabei der ursprüngliche Wortlaut des Antragsinhalts nicht verletzt wird.
(3) Eine Veränderung oder die Zurückziehung des Antrages während der Debatte ist nach Zustimmung des Antragstellers erlaubt, wenn die Debattenfrist noch nicht überschritten ist. Sie muss dem Landtagspräsidium angezeigt werden.
§7 Gegenanträge
(1) Für die Stellung eines Gegenantrags findet §6 entsprechende Anwendung.(2) Das Landtagspräsidium kann die Abstimmung des erstgestellten Antrags gleichen Themas verzögern, um eine gleichzeitige Abstimmung mit dem Gegenantrag einzuleiten.
(3) Bei der Abstimmung über den ursprünglichen Antrag und den Gegenantrag oder die Gegenanträge findet eine Kampfabstimmung statt. Dabei muss die Option „Stimme keinem der genannten Anträge“ aufgelistet werden. Es gilt jener Antrag als angenommen, der die absolute Mehrheit erhält.
§8 Änderungsanträge
(1) Für die Stellung eines Änderungsantrages von anderen Personen als dem Antragsteller gilt §6. Dabei muss der Änderungsantrag die Bezeichnung „Änderungsantrag“ beinhalten. Ist dies nicht der Fall, ist der Antrag als Gegenantrag zu behandeln.(2) Ist ein Änderungsantrag gestellt, wird die laufende Debatte unterbrochen, um über den Änderungsantrag abzustimmen.
(3) Nach Zustimmung bei einer Abstimmung über einen Änderungsantrag wird über diesen im ursprünglichen Debattenraum diskutiert. Die Debattenzeit hierfür beträgt die restlich vorhandene Debattenzeit der ursprünglichen Debatte. §6 Abs. 3 findet für die angenommene Änderung keine Anwendung.
§9 Bearbeitung von Anträgen durch das Präsidium
(1) Nach Antragstellung ist das Präsidium verpflichtet, jeden Antrag zu bearbeiten.(2) Nach Antragstellung hat das Präsidium zu prüfen, ob der Antrag in den Kompetenzbereich des Landtages fällt. Trifft dies nicht zu, ist der Antrag abzuweisen.
(3) Das Präsidium hat zu prüfen, ob der Antrag mit der Landesverfassung zu vereinbaren ist. Die Landtagsabgeordneten können gegen diese Entscheidung Einspruch erheben. Stimmt eine Zwei-Drittel-Mehrheit zu, muss der Antrag dennoch debattiert werden. Trifft dies nicht zu, kann der Antragsteller beim Obersten Gericht von vDeutschland eine Prüfung des Antrages auf Gesetzeskonformität stellen. Stellt das Oberste Gericht dies fest, muss das Landtagspräsidium den Antrag zur Debatte und zur Abstimmung stellen.
(4) Nach Abschluss der Debatte hat das Präsidium die Abstimmung einzuleiten.
(5) Für die Bearbeitung nach Abs. 1–4 hat das Landtagspräsidium maximal sechs Tage Zeit.
§10 Debatten
(1) Debatten dauern 3 Tage.(2) Debatten können auf Aufforderung des Antragstellers oder eines Abgeordneten auf sechs Tage verlängert werden. Der Antrag auf die Verlängerung der Debatte ist innerhalb der regulären Debattenzeit abzugeben. Das Präsidium kann zudem die Debattenzeit eigenmächtig verlängern, wenn am Ende der Debattenzeit offenkundig noch eine angeregte Debatte besteht.
(3) Falls kein weiterer Aussprachebedarf besteht, kann die Debatte nach einer Mindestdauer von einem Tag durch einen Antrag auf sofortige Abstimmung unter der Voraussetzung beendet werden, dass:
a. der Antragsteller alle Fragen des Plenums beantwortet hat,
b. zwischen der letzten inhaltlichen Frage und dem Antrag zur sofortigen Abstimmung mindestens 24 Stunden liegen und
c. sich eine einfache Mehrheit der Abgeordneten für eine sofortige Abstimmung ausspricht.§11 Abstimmungen und Wahlen
(1) Reguläre Abstimmungena. Abstimmungen dauern drei Tage und werden namentlich durchgeführt.
b. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er eine einfache Mehrheit auf sich vereinigen kann. Abgegebene Enthaltungen werden dabei nicht gewertet.
c. Ein Antrag über die Änderung der Verfassung oder der Geschäftsordnung gilt als angenommen, wenn er eine Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.(2) Auf Antrag einer Fraktion kann eine geheime Abstimmung abgehalten werden.
(3) Wahlen
a. Wahlen dauern 3 Tage.
b. Ein Kandidat ist gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Wahlen finden grundsätzlich geheim statt.
c. Sollte keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen, kann jeder Kandidat binnen drei Tagen wieder kandidieren. Es wird für jeden weiteren einzuleitenden Wahlgang ebenfalls die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen benötigt. Ab dem vierten Wahlgang jedoch muss es zwangsweise eine Stichwahl zwischen den beiden erfolgreichsten Kandidaten des dritten Wahlgangs geben.§12 Anfragen
(1) Jede Fraktion hat die Möglichkeit, Anfragen einzureichen.(2) Anfragen richten sich an ein oder mehrere Mitglieder der Landesregierung.
(3) Der Befragte ist verpflichtet, die Anfragen zu beantworten. Für die Beantwortung hat er drei Tage Zeit. In gegenseitigem Einvernehmen zwischen Fragesteller und Befragtem ist die Beantwortungsfrist auf sechs Tage ausdehnbar.
(4) Nachfragen sind innerhalb von 24 Stunden nach Beantwortung der Anfrage möglich, dürfen aber keine neuen Themengebiete umfassen. Nachfragen müssen innerhalb von 24 Stunden beantwortet werden.
(5) Das Präsidium muss den Befragten auf unbeantwortete Anfragen aufmerksam machen.
(6) Antwortet der Befragte nicht innerhalb der Frist, so ist er durch das Landtagspräsidium zu rügen.
(7) Anfragen bleiben so lange offen, bis diese beantwortet sind.
§13 Aktuelle Stunden
(1) Aktuelle Stunden werden auf Antrag gemäß §6 der Geschäftsordnung einberufen.(2) Das Präsidium ist verpflichtet, eine Aktuelle Stunde einzurichten, wenn keine zwingenden Gründe gegen eine Einrichtung sprechen. Letztere zu beurteilen unterliegt dem Präsidium. Im Falle einer Abweisung muss das Präsidium eine Begründung vorlegen.
(3) Aktuelle Stunden dauern 3 Tage. Sie können auf Aufforderung des Antragstellers oder von mindestens vier Abgeordneten auf sechs Tage verlängert werden. Einem Antrag auf Verlängerung der Aktuellen Stunde ist mindestens 24 Stunden einzuräumen, um weitere Antragsteller zu gewinnen. Geht dieser Zeitraum
mit weniger als fünf Antragstellern zu Ende, wird keine Verlängerung stattfinden.
(4) Ein Antrag auf Einrichtung einer Aktuellen Stunde muss mindestens drei Abgeordnete als Antragsteller umfassen.
(5) Eine Aktuelle Stunde dient der Auseinandersetzung mit politisch relevanten Themen von besonderer Bedeutung. Sie ist nicht verbindlich für Regierungsorgane.
§14 Schlussbestimmungen
(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Annahme durch den Landtag in Kraft.