[BY II] Anträge & Mitteilungen

  • Herr Präsident,

    ich bitte um eine aktuelle Stunde „Bluttat in Aschaffenburg“

    Mit freundlichen Grüßen

    Fraktionsvorsitz SP

    __________________________________________________________________

    Vize-Landtagspräsident des Freistaats Bayern, der I,II. Wahlperiode

    Bundesminister für Wirtschaft (BMWI) der 1. Legislaturperiode a.D

    Landesvorsitz der SP Bayern

    Fraktionsvorsitzender der SP im bayrischen Landtag
    __________________________________________________________________

  • Herr Präsident, ich bitte Sie darum eine aktuelle Stunde einzuleiten.

    __________________________________________________________________

    Vize-Landtagspräsident des Freistaats Bayern, der I,II. Wahlperiode

    Bundesminister für Wirtschaft (BMWI) der 1. Legislaturperiode a.D

    Landesvorsitz der SP Bayern

    Fraktionsvorsitzender der SP im bayrischen Landtag
    __________________________________________________________________

  • Bayrischer Landtag

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    II. Wahlperiode




    Drucksache II/006

    Antrag

    Antrag der Fraktion SP


    Geschäftsordnung für den Landtag des Freistaats Bayern

    §1 Mitglieder des Landtages
    (1) Mitglieder des Landtages sind alle gewählten Volksvertreter im Freistaat Bayern.

    §2 Landtagsfraktionen
    (1) Fraktionen sind Zusammenschlüsse von Landtagsabgeordneten, die gemeinsame politische Ziele verfolgen und/oder Mitglieder der selben Partei sind.
    (2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung und ihre Mitglieder bei Bildung der Fraktion sind dem Präsidium schriftlich mitzuteilen.
    (3) Neue Abgeordnete, die einer bestimmten Partei angehören, gehören automatisch der Fraktion dieser Partei an, sofern eine solche Fraktion besteht und er nichts gegensätzliches äußert. Eine schriftliche Mitteilung an das Präsidium ist nicht notwendig.
    (4) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in mehr als einer Fraktion ist unzulässig.

    §3 Landtagspräsidium
    (1) Das Landtagspräsidium besteht aus dem Landtagspräsidenten und seinem Stellvertreter.
    (2) Bei mehr als 10 Abgeordneten kann der Landtag mit einfacher Mehrheit die Wahl eines zweiten Stellvertreters für die laufende Wahlperiode beschließen.
    (3) Der Landtagspräsident vertritt den Landtag, führt seine Geschäfte und überwacht die Einhaltung der Geschäftsordnung.
    (4) Im Falle der Abwesenheit oder Vakanz des Landtagspräsidenten übernimmt der Stellvertreter seine Aufgaben.
    (5) Die Wahl des Landtagspräsidenten findet geheim statt.
    (6) Der Landtag kann den Präsidenten oder den Vizepräsidenten auf Antrag mit einer Zweidrittelmehrheit absetzen.
    (7) Das Präsidium führt sein Amt unparteiisch und gerecht. Er wahrt die Würde und die Rechte des Landtags, fördert seine Arbeit und hält die Ordnung aufrecht.

    §4 Ordnung im Landtag
    (1) Die zur Rede Berechtigten verpflichten sich zu einem angemessenen Verhalten. Beleidigungen oder Verunglimpfungen sind untersagt.
    (2) Das Präsidium übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus.
    (3) Das Präsidium kann Abgeordnete, Regierungsmitglieder, sowie alle weiteren, die sich im Landtag äußern, zur Ordnung rufen, wenn diese sich nicht angemessen verhalten.
    (4) Bleibt der Ordnungsruf wirkungslos, so so kann das Präsidium dem jeweiligen Rednern das Wort entziehen.

    §5 Ruf zur Sache
    (1) Die zur Rede Berechtigten verpflichten sich zu sachlich passenden Beiträgen in den offenen Debatten und Ausschüssen.
    (2) Das Landtagspräsidium kann Landtagsmitglieder und Regierungsmitglieder bei einem vorsätzlichen Abweichen vom Debatteninhalt zur Sache rufen.
    (3) §4 Absatz 3 und 4 der Geschäftsordnung gilt entsprechend.

    §6 Anträge
    (1) Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, einen Antrag im dafür vorgesehenen Bereich zu stellen.
    (2) Das Landtagspräsidium kann Empfehlungen zum Aufbau und Layout des Antrages erstellen. Es ist ermächtigt, Anträge in der Gestaltung zu verändern, um eine Einheitlichkeit herzustellen, wenn dabei der ursprüngliche Wortlaut des Antragsinhalts nicht verletzt wird.
    (3) Eine Veränderung oder die Zurückziehung des Antrages während der Debatte ist nach Zustimmung des Antragstellers erlaubt, wenn die Debattenfrist noch nicht überschritten ist. Sie muss dem Landtagspräsidium angezeigt werden.

    §7 Gegenanträge
    (1) Für die Stellung eines Gegenantrags findet §6 entsprechende Anwendung.
    (2) Das Landtagspräsidium kann die Abstimmung des erstgestellten Antrags gleichen Themas verzögern, um eine gleichzeitige Abstimmung mit dem Gegenantrag einzuleiten.
    (3) Bei der Abstimmung über den ursprünglichen Antrag und dem Gegenantrag oder die Gegenanträge findet eine Kampfabstimmung ab. Dabei muss die Option „Stimme keinem der genannten Anträge" aufgelistet werden. Es gilt jener Antrag als angenommen der die absolute Mehrheit erhält.

    §8 Änderungsanträge
    1) Für die Stellung eines Änderungsantrages von anderen Personen als dem Antragsteller gilt §6. Dabei muss der Änderungsantrag die Bezeichnung „Änderungsantrag“ beinhalten, ist dies nicht der Fall, ist der Antrag als Gegenantrag zu behandeln.
    (2) Ist ein Änderungsantrag gestellt wird die laufende Debatte unterbrochen um über den Änderungsantrag abzustimmen.
    (3) Nach Zustimmung bei einer Abstimmung über einen Änderungsantrag, wird über dieser im ursprünglichen Debattenraum diskutiert. Die Debattenzeit hierfür beträgt die restlich vorhandene Debattenzeit der ursprünglichen Debatte. §6 Abs. 3 findet für die angenommene Änderung keine Anwendung.

    §9 Bearbeitung von Anträgen durch das Präsidium
    (1) Nach Antragstellung ist das Präsidium verpflichtet, jeden Antrag zu bearbeiten.
    (2) Nach Antragstellung hat das Präsidium zu prüfen, ob der Antrag in den Kompetenzbereich des Landtages fällt. Trifft dies nicht zu, ist der Antrag abzuweisen.
    (3) Das Präsidium hat zu prüfen, ob der Antrag mit der Landesverfassung zu vereinbaren ist. Die Landtagsabgeordneten können gegen diese Entscheidung Einspruch erheben. Stimmt eine Zwei-Drittel-Mehrheit zu, muss der Antrag dennoch debattiert werden. Trifft dies nicht zu, kann der Antragsteller beim Obersten Gericht von vDeutschland eine Prüfung des Antrages auf Gesetzeskonformität stellen. Stellt das Oberste Gericht dies fest, muss das Landtagspräsidium den Antrag zur Debatte und zur Abstimmung stellen.
    (4) Nach Abschluss der Debatte hat das Präsidium die Abstimmung einzuleiten.
    (5) Für die Bearbeitung nach Abs. 1-4 hat das Landtagspräsidium maximal sechs Tage Zeit.

    §10 Debatten
    (1) Debatten dauern 3 Tage.
    (2) Debatten können auf Aufforderung des Antragsstellers oder eines Abgeordneten auf sechs Tage verlängert werden. Der Antrag auf die Verlängerung der Debatte ist innerhalb der regulären Debattenzeit abzugeben. Das Präsidium kann zudem die Debattenzeit eigenmächtig verlängern, wenn am Ende der Debattenzeit offenkundig noch eine angeregte Debatte besteht.
    (3) Falls kein weiterer Aussprachebedarf besteht, kann die Debatte nach einer Mindestdauer von einem Tag durch einen Antrag auf sofortige Abstimmung unter der Voraussetzung beendet werden, dass: a. der Antragssteller alle Fragen des Plenums beantwortet hat, b. zwischen der letzten inhaltlichen Frage und dem Antrag zur sofortigen Abstimmung mindestens 24 Stunden liegen und c. sich eine einfache Mehrheit der Abgeordneten für eine sofortige Abstimmung ausspricht.

    §11 Abstimmungen und Wahlen
    (1) Reguläre Abstimmungen
    a. Abstimmungen dauern drei Tage und finden geheim statt.
    b. Auf Antrag von mindestens der Hälfte aller Abgeordneten des Landtages findet eine namentliche Abstimmung statt.
    c. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er eine einfache Mehrheit auf sich vereinigen kann. Abgegebene Enthaltungen werden dabei nicht gewertet.
    d. Ein Antrag über die Änderung der Verfassung oder der Geschäftsordnung gilt als angenommen, wenn er eine Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.
    e. Abstimmungen können verkürzt werden, sofern bereits eine unumstößliche erforderliche Mehrheit der Stimmen vorliegt. Der Landtagspräsident kann somit vorzeitig das Ergebnis feststellen.
    (2) Wahlen
    a. Wahlen dauern 3 Tage.
    b. Ein Kandidat ist dann gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Wahlen finden grundsätzlich geheim statt.
    c. Sollte keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen, kann jeder Kandidat binnen drei Tagen wieder kandidieren. Es wird für jeden weiteren einzuleitenden Wahlgang ebenfalls die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen benötigt. Ab dem dritten Wahlgang jedoch muss es zwangsweise eine Wahl geben, in welcher alle Kandidaten, nach einer erneuten Kandidaturphase, teilnehmen, in welcher eine relative Mehrheit für einen der Kandidaten reicht.
    d. Wahlen können verkürzt werden, sofern eine Person bereits eine absolute Mehrheit auf sich vereint. Der Landtagspräsident kann somit vorzeitig das Ergebnis feststellen.

    §12 Anfragen
    (1) Jede Fraktion hat die Möglichkeit Anfragen einzureichen
    (2) Anfragen richten sich an ein oder mehrere Mitglieder der Landesregierung.
    (3) Der Befragte ist verpflichtet, die Anfragen zu beantworten. Für die Beantwortung hat er drei Tage Zeit. In gegenseitigem Einvernehmen zwischen Fragesteller und Befragtem ist die Beantwortungsfrist auf sechs Tage ausdehnbar.
    (4) Nachfragen sind innerhalb von 24 Stunden nach Beantwortung der Anfrage möglich, dürfen aber keine neuen Themengebiete umfassen. Nachfragen müssen innerhalb von 24 Stunden beantwortet werden
    (5) Das Präsidium muss den Befragen auf unbeantwortete Anfragen aufmerksam machen.
    (6) Antwortet der Befragte nicht innerhalb der Frist, so ist er durch das Landtagspräsidium zu rügen.
    (7) Anfragen bleiben so lange offen, bis diese beantwortet sind.

    §13 Aktuelle Stunde
    (1) Eine Aktuelle Stunde werden auf Antrag gemäß §6 der Geschäftsordnung einberufen.
    (2) Das Präsidium ist verpflichtet, eine aktuelle Stunde einzurichten, wenn keine zwingenden Gründe gegen eine Einrichtung sprechen. Letztere zu beurteilen unterliegt dem Präsidium. Im Falle einer Abweisung muss das Präsidium eine Begründung vorlegen.
    (3) Aktuelle Stunden dauern 3 Tage. Sie können auf Aufforderung des Antragsstellers oder von mindestens vier Abgeordneten auf sechs Tage verlängert werden. Einem Antrag auf Verlängerung der Aktuellen Stunde ist mindestens 24 Stunden einzuräumen, um weitere Antragssteller zu gewinnen. Geht dieser Zeitraum über die eigentliche Laufzeit der Aktuellen Stunde hinaus, ist ab diesem Zeitpunkt ausschließlich gestattet zum Antrag auf Verlängerung der Aktuellen Stunde Stellung zu nehmen. Der eigentliche Gegenstand der Debatte darf nicht mehr thematisiert werden.
    (4) Sollten nicht alle Fragen des Plenums innerhalb der maximalen Zeit beantwortet worden sein, so kann das Präsidiums die Aktuelle Stunde eigenmächtig verlängern. Andernfalls muss ein Antrag gemäß §6 zu einer anderen Aktuellen Stunde gestellt werden.

    §14 Auschüsse
    (1) Ein Ausschuss kann von mindestens einem Abgeordneten des Landtages beantragt werden. Im Falle einer Beantragung eröffnet das Landtagspräsidium eine Möglichkeit zur Anmeldung. Zum Zusammentreten des Ausschusses müssen mindestens drei Abgeordnete angemeldet sein.
    (2) Der Ausschuss wird vom Landtagspräsidium geleitet. Dieses kann die Leitung weitergeben. Der Ausschuss wählt in diesem Fall seinen Vorsitzenden per Akklamation. Er kann durch konstruktives Misstrauensvotum abgewählt werden.
    (3) Die Auschussleitung ist damit beauftragt, eine Ordnung zur Abarbeitung und Zeitverteilung der dem Ausschuss auferlegten Aufgaben zu erstellen und zu überwachen. Die Ordnung soll unter Beteiligung der Ausschussmitglieder ausgearbeitet werden.
    (4) Dem Ausschuss muss ein Thema sowie eine Begründung zu Grunde liegen. Das Landtagspräsidium kann bei Fehlen der in Satz 1 genannten Vorraussetzungen die Antragsbearbeitung verweigern.
    (5) Besteht eine Woche lang keine Aktivität, so ist der Ausschuss aufzulösen.
    (6) Antragstexte, die im Ausschuss entstehen, sind folgendermaßen zu deklarieren: "Antrag des Ausschusses für (Themeninhalt) betreffend (Sachinhalt)".

    §15 Delegierte zur Bundesversammlung
    a. Das Präsidium des Landtages eröffnet im Vorfeld der bevorstehenden Bundesversammlung eine dreitägige Kandidatenphase ein. Dabei kann jeder Abgeordnete und jede Abgeordnete kandidieren. Gründe die nicht zur Kandidatur sind: Mitglieder des Deutschen Bundestages.
    b. Das Präsidium eröffnet dann eine dreitägige Wahl.
    c. Jeder Abgeordnete hat soviele Stimmen, wie das Bundesland Brandenburg Delegierte in die Bundesversammlung entsenden kann. d. Bei der Feststellung des Ergebnisses sind die Delegierten mit den meisten Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.

    $16 Gültigkeit und Änderung
    Die Geschäftsordnung tritt nach ihrem Beschluss in Kraft. Änderungen bedarf der 2/3 – Mehrheit aller Mitglieder des Landtages. Sie verliert ihre Gültigkeit zu dem Tag, an dem eine andere Geschäftsordnung verabschiedet wird.

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    Vize-Landtagspräsident des Freistaats Bayern, der I,II. Wahlperiode

    Bundesminister für Wirtschaft (BMWI) der 1. Legislaturperiode a.D

    Landesvorsitz der SP Bayern

    Fraktionsvorsitzender der SP im bayrischen Landtag
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    Edited 3 times, last by Prof. Olaf Laschet (February 3, 2025 at 5:34 PM).

  • Herr Bourgeoise,

    ich nehme dies zu Kenntnis.

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  • Herr Präsident,

    ich bitte um eine aktuelle Stunde „Anschlag im Herzen Bayerns“.

    SP Fraktion

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  • Bayrischer Landtag



    II. Wahlperiode




    Drucksache II/015

    Antrag

    Antrag der Fraktion SP


    Geschäftsordnung für den Landtag des Freistaats Bayern

    §1 Mitglieder des Landtages
    (1) Mitglieder des Landtages sind alle gewählten Volksvertreter im Freistaat Bayern.

    §2 Landtagsfraktionen
    (1) Fraktionen sind Zusammenschlüsse von Landtagsabgeordneten, die gemeinsame politische Ziele verfolgen und/oder Mitglieder der selben Partei sind.
    (2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung und ihre Mitglieder bei Bildung der Fraktion sind dem Präsidium schriftlich mitzuteilen.
    (3) Neue Abgeordnete, die einer bestimmten Partei angehören, gehören automatisch der Fraktion dieser Partei an, sofern eine solche Fraktion besteht und er nichts gegensätzliches äußert. Eine schriftliche Mitteilung an das Präsidium ist nicht notwendig.
    (4) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in mehr als einer Fraktion ist unzulässig.

    §3 Landtagspräsidium
    (1) Das Landtagspräsidium besteht aus dem Landtagspräsidenten und seinem Stellvertreter.
    (2) Bei mehr als 10 Abgeordneten kann der Landtag mit einfacher Mehrheit die Wahl eines zweiten Stellvertreters für die laufende Wahlperiode beschließen.
    (3) Der Landtagspräsident vertritt den Landtag, führt seine Geschäfte und überwacht die Einhaltung der Geschäftsordnung.
    (4) Im Falle der Abwesenheit oder Vakanz des Landtagspräsidenten übernimmt der Stellvertreter seine Aufgaben.
    (5) Die Wahl des Landtagspräsidenten findet geheim statt.
    (6) Der Landtag kann den Präsidenten oder den Vizepräsidenten auf Antrag mit einer Zweidrittelmehrheit absetzen.
    (7) Das Präsidium führt sein Amt unparteiisch und gerecht. Er wahrt die Würde und die Rechte des Landtags, fördert seine Arbeit und hält die Ordnung aufrecht.

    §4 Ordnung im Landtag
    (1) Die zur Rede Berechtigten verpflichten sich zu einem angemessenen Verhalten. Beleidigungen oder Verunglimpfungen sind untersagt.
    (2) Das Präsidium übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus.
    (3) Das Präsidium kann Abgeordnete, Regierungsmitglieder, sowie alle weiteren, die sich im Landtag äußern, zur Ordnung rufen, wenn diese sich nicht angemessen verhalten.
    (4) Bleibt der Ordnungsruf wirkungslos, so so kann das Präsidium dem jeweiligen Rednern das Wort entziehen.

    §5 Ruf zur Sache
    (1) Die zur Rede Berechtigten verpflichten sich zu sachlich passenden Beiträgen in den offenen Debatten und Ausschüssen.
    (2) Das Landtagspräsidium kann Landtagsmitglieder und Regierungsmitglieder bei einem vorsätzlichen Abweichen vom Debatteninhalt zur Sache rufen.
    (3) §4 Absatz 3 und 4 der Geschäftsordnung gilt entsprechend.

    §6 Anträge
    (1) Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, einen Antrag im dafür vorgesehenen Bereich zu stellen.
    (2) Das Landtagspräsidium kann Empfehlungen zum Aufbau und Layout des Antrages erstellen. Es ist ermächtigt, Anträge in der Gestaltung zu verändern, um eine Einheitlichkeit herzustellen, wenn dabei der ursprüngliche Wortlaut des Antragsinhalts nicht verletzt wird.
    (3) Eine Veränderung oder die Zurückziehung des Antrages während der Debatte ist nach Zustimmung des Antragstellers erlaubt, wenn die Debattenfrist noch nicht überschritten ist. Sie muss dem Landtagspräsidium angezeigt werden.

    §7 Gegenanträge
    (1) Für die Stellung eines Gegenantrags findet §6 entsprechende Anwendung.
    (2) Das Landtagspräsidium kann die Abstimmung des erstgestellten Antrags gleichen Themas verzögern, um eine gleichzeitige Abstimmung mit dem Gegenantrag einzuleiten.
    (3) Bei der Abstimmung über den ursprünglichen Antrag und dem Gegenantrag oder die Gegenanträge findet eine Kampfabstimmung ab. Dabei muss die Option „Stimme keinem der genannten Anträge" aufgelistet werden. Es gilt jener Antrag als angenommen der die absolute Mehrheit erhält.

    §8 Änderungsanträge
    1) Für die Stellung eines Änderungsantrages von anderen Personen als dem Antragsteller gilt §6. Dabei muss der Änderungsantrag die Bezeichnung „Änderungsantrag“ beinhalten, ist dies nicht der Fall, ist der Antrag als Gegenantrag zu behandeln.
    (2) Ist ein Änderungsantrag gestellt wird die laufende Debatte unterbrochen um über den Änderungsantrag abzustimmen.
    (3) Nach Zustimmung bei einer Abstimmung über einen Änderungsantrag, wird über dieser im ursprünglichen Debattenraum diskutiert. Die Debattenzeit hierfür beträgt die restlich vorhandene Debattenzeit der ursprünglichen Debatte. §6 Abs. 3 findet für die angenommene Änderung keine Anwendung.

    §9 Bearbeitung von Anträgen durch das Präsidium
    (1) Nach Antragstellung ist das Präsidium verpflichtet, jeden Antrag zu bearbeiten.
    (2) Nach Antragstellung hat das Präsidium zu prüfen, ob der Antrag in den Kompetenzbereich des Landtages fällt. Trifft dies nicht zu, ist der Antrag abzuweisen.
    (3) Das Präsidium hat zu prüfen, ob der Antrag mit der Landesverfassung zu vereinbaren ist. Die Landtagsabgeordneten können gegen diese Entscheidung Einspruch erheben. Stimmt eine Zwei-Drittel-Mehrheit zu, muss der Antrag dennoch debattiert werden. Trifft dies nicht zu, kann der Antragsteller beim Obersten Gericht von vDeutschland eine Prüfung des Antrages auf Gesetzeskonformität stellen. Stellt das Oberste Gericht dies fest, muss das Landtagspräsidium den Antrag zur Debatte und zur Abstimmung stellen.
    (4) Nach Abschluss der Debatte hat das Präsidium die Abstimmung einzuleiten.
    (5) Für die Bearbeitung nach Abs. 1-4 hat das Landtagspräsidium maximal sechs Tage Zeit.

    §10 Debatten
    (1) Debatten dauern 3 Tage.
    (2) Debatten können auf Aufforderung des Antragsstellers oder eines Abgeordneten auf sechs Tage verlängert werden. Der Antrag auf die Verlängerung der Debatte ist innerhalb der regulären Debattenzeit abzugeben. Das Präsidium kann zudem die Debattenzeit eigenmächtig verlängern, wenn am Ende der Debattenzeit offenkundig noch eine angeregte Debatte besteht.
    (3) Falls kein weiterer Aussprachebedarf besteht, kann die Debatte nach einer Mindestdauer von einem Tag durch einen Antrag auf sofortige Abstimmung unter der Voraussetzung beendet werden, dass: a. der Antragssteller alle Fragen des Plenums beantwortet hat, b. zwischen der letzten inhaltlichen Frage und dem Antrag zur sofortigen Abstimmung mindestens 24 Stunden liegen und c. sich eine einfache Mehrheit der Abgeordneten für eine sofortige Abstimmung ausspricht.

    §11 Abstimmungen und Wahlen
    (1) Reguläre Abstimmungen
    a. Abstimmungen dauern drei Tage und finden geheim statt.
    b. Auf Antrag von mindestens der Hälfte aller Abgeordneten des Landtages findet eine namentliche Abstimmung statt.
    c. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er eine einfache Mehrheit auf sich vereinigen kann. Abgegebene Enthaltungen werden dabei nicht gewertet.
    d. Ein Antrag über die Änderung der Verfassung oder der Geschäftsordnung gilt als angenommen, wenn er eine Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.
    e. Abstimmungen können verkürzt werden, sofern bereits eine unumstößliche erforderliche Mehrheit der Stimmen vorliegt. Der Landtagspräsident kann somit vorzeitig das Ergebnis feststellen.
    (2) Wahlen
    a. Wahlen dauern 3 Tage.
    b. Ein Kandidat ist dann gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Wahlen finden grundsätzlich geheim statt.
    c. Sollte keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen, kann jeder Kandidat binnen drei Tagen wieder kandidieren. Es wird für jeden weiteren einzuleitenden Wahlgang ebenfalls die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen benötigt. Ab dem dritten Wahlgang jedoch muss es zwangsweise eine Wahl geben, in welcher alle Kandidaten, nach einer erneuten Kandidaturphase, teilnehmen, in welcher eine relative Mehrheit für einen der Kandidaten reicht.
    d. Wahlen können verkürzt werden, sofern eine Person bereits eine absolute Mehrheit auf sich vereint. Der Landtagspräsident kann somit vorzeitig das Ergebnis feststellen.

    §12 Anfragen
    (1) Jede Fraktion hat die Möglichkeit Anfragen einzureichen
    (2) Anfragen richten sich an ein oder mehrere Mitglieder der Landesregierung.
    (3) Der Befragte ist verpflichtet, die Anfragen zu beantworten. Für die Beantwortung hat er drei Tage Zeit. In gegenseitigem Einvernehmen zwischen Fragesteller und Befragtem ist die Beantwortungsfrist auf sechs Tage ausdehnbar.
    (4) Nachfragen sind innerhalb von 24 Stunden nach Beantwortung der Anfrage möglich, dürfen aber keine neuen Themengebiete umfassen. Nachfragen müssen innerhalb von 24 Stunden beantwortet werden
    (5) Das Präsidium muss den Befragen auf unbeantwortete Anfragen aufmerksam machen.
    (6) Antwortet der Befragte nicht innerhalb der Frist, so ist er durch das Landtagspräsidium zu rügen.
    (7) Anfragen bleiben so lange offen, bis diese beantwortet sind.

    §13 Aktuelle Stunde
    (1) Eine Aktuelle Stunde werden auf Antrag gemäß §6 der Geschäftsordnung einberufen.
    (2) Das Präsidium ist verpflichtet, eine aktuelle Stunde einzurichten, wenn keine zwingenden Gründe gegen eine Einrichtung sprechen. Letztere zu beurteilen unterliegt dem Präsidium. Im Falle einer Abweisung muss das Präsidium eine Begründung vorlegen.
    (3) Aktuelle Stunden dauern 3 Tage. Sie können auf Aufforderung des Antragsstellers oder von mindestens vier Abgeordneten auf sechs Tage verlängert werden. Einem Antrag auf Verlängerung der Aktuellen Stunde ist mindestens 24 Stunden einzuräumen, um weitere Antragssteller zu gewinnen. Geht dieser Zeitraum über die eigentliche Laufzeit der Aktuellen Stunde hinaus, ist ab diesem Zeitpunkt ausschließlich gestattet zum Antrag auf Verlängerung der Aktuellen Stunde Stellung zu nehmen. Der eigentliche Gegenstand der Debatte darf nicht mehr thematisiert werden.
    (4) Sollten nicht alle Fragen des Plenums innerhalb der maximalen Zeit beantwortet worden sein, so kann das Präsidiums die Aktuelle Stunde eigenmächtig verlängern. Andernfalls muss ein Antrag gemäß §6 zu einer anderen Aktuellen Stunde gestellt werden.

    §14 Auschüsse
    (1) Ein Ausschuss kann von mindestens einem Abgeordneten des Landtages beantragt werden. Im Falle einer Beantragung eröffnet das Landtagspräsidium eine Möglichkeit zur Anmeldung. Zum Zusammentreten des Ausschusses müssen mindestens drei Abgeordnete angemeldet sein.
    (2) Der Ausschuss wird vom Landtagspräsidium geleitet. Dieses kann die Leitung weitergeben. Der Ausschuss wählt in diesem Fall seinen Vorsitzenden per Akklamation. Er kann durch konstruktives Misstrauensvotum abgewählt werden.
    (3) Die Auschussleitung ist damit beauftragt, eine Ordnung zur Abarbeitung und Zeitverteilung der dem Ausschuss auferlegten Aufgaben zu erstellen und zu überwachen. Die Ordnung soll unter Beteiligung der Ausschussmitglieder ausgearbeitet werden.
    (4) Dem Ausschuss muss ein Thema sowie eine Begründung zu Grunde liegen. Das Landtagspräsidium kann bei Fehlen der in Satz 1 genannten Vorraussetzungen die Antragsbearbeitung verweigern.
    (5) Besteht eine Woche lang keine Aktivität, so ist der Ausschuss aufzulösen.
    (6) Antragstexte, die im Ausschuss entstehen, sind folgendermaßen zu deklarieren: "Antrag des Ausschusses für (Themeninhalt) betreffend (Sachinhalt)".

    §15 Delegierte zur Bundesversammlung
    a. Das Präsidium des Landtages eröffnet im Vorfeld der bevorstehenden Bundesversammlung eine dreitägige Kandidatenphase ein. Dabei kann jeder Abgeordnete und jede Abgeordnete kandidieren. Gründe die nicht zur Kandidatur sind: Mitglieder des Deutschen Bundestages.
    b. Das Präsidium eröffnet dann eine dreitägige Wahl.
    c. Jeder Abgeordnete hat soviele Stimmen, wie der Freistaat Bayern Delegierte in die Bundesversammlung entsenden kann. d. Bei der Feststellung des Ergebnisses sind die Delegierten mit den meisten Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.

    $16 Gültigkeit und Änderung
    Die Geschäftsordnung tritt nach ihrem Beschluss in Kraft. Änderungen bedarf der 2/3 – Mehrheit aller Mitglieder des Landtages. Sie verliert ihre Gültigkeit zu dem Tag, an dem eine andere Geschäftsordnung verabschiedet wird.

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    Vize-Landtagspräsident des Freistaats Bayern, der I,II. Wahlperiode

    Bundesminister für Wirtschaft (BMWI) der 1. Legislaturperiode a.D

    Landesvorsitz der SP Bayern

    Fraktionsvorsitzender der SP im bayrischen Landtag
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    Edited 2 times, last by Prof. Olaf Laschet (March 20, 2025 at 4:14 PM).

  • II. Bayerischer Landtag

    Antrag der CNKU Fraktion, vertreten durch Otto von Schmitz

    Das Land Bayern, als deutscher Vorreiter, bedarf der Modernisierung in der Digitalpolitik. Rest der Erklärung wird mündlich abgegeben.

    Gesetz zur Reform der digitalen Verwaltung und Infrastruktur in Bayern (Bayerische Digitalreformgesetz – BayDiRefG)

    Präambel

    Ziel dieses Gesetzes ist es, die digitale Infrastruktur des Freistaats Bayern zu modernisieren, die Effizienz der Verwaltung durch digitale Prozesse zu steigern, die informationelle Selbstbestimmung der Bürger zu stärken sowie wirtschaftliche, technologieneutrale und datenschutzkonforme Rahmenbedingungen für die Digitalisierung zu schaffen.

    Der Bayerische Landtag hat das nachfolgende Gesetz beschlossen:

    Artikel 1 – Einführung des "Once-Only"-Prinzips in der Verwaltung

    § 1 Änderung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)

    1. Einführung des Grundsatzes der einmaligen Datenerhebung
      a) Abs. 1 Behörden des Freistaates Bayern sind verpflichtet, Daten, die von Bürgern oder Unternehmen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens übermittelt wurden, für alle zukünftigen behördlichen Verfahren bereitzuhalten, soweit dem keine spezialgesetzlichen Regelungen entgegenstehen.
      b) Abs. 2 Eine erneute Erhebung von Daten ist nur dann zulässig, wenn:
      • die betroffene Person der erneuten Übermittlung ausdrücklich zustimmt,
      • sich die gespeicherten Daten als fehlerhaft oder unvollständig herausstellen,
      • die zwischenzeitliche Rechtslage eine erneute Erhebung erforderlich macht.
    2. Digitale Antragstellung und Verfahrensautomatisierung
      a) Abs. 1 Ab dem 01. Januar 2027 sind sämtliche Verwaltungsverfahren, die keiner zwingenden analogen Bearbeitung bedürfen, über eine zentrale digitale Verwaltungsplattform des Freistaats Bayern bereitzustellen.
      b) Abs. 2 Verwaltungsentscheidungen, die anhand algorithmischer Prüfung getroffen werden können, sind spätestens binnen 48 Stunden zu erlassen. Wird die Frist überschritten, gilt der Antrag als genehmigt (Genehmigungsfiktion).
      c) Abs. 3 Die Behörden sind verpflichtet, für alle vollständig digitalisierbaren Verfahren die Möglichkeit der durchgehenden digitalen Kommunikation, einschließlich elektronischer Bescheide mit qualifizierter elektronischer Signatur, sicherzustellen.

    Artikel 2 – Stärkung der digitalen Infrastruktur und Technologieneutralität

    § 3 Ausbau der Glasfaser- und Mobilfunkinfrastruktur

    1. Flächendeckender Breitbandausbau
      a) Die Staatsregierung stellt sicher, dass bis spätestens zum 31. Dezember 2030 eine flächendeckende Glasfaserinfrastruktur mit einer Mindestbandbreite von 1 Gbit/s symmetrisch in allen bayerischen Gemeinden verfügbar ist.
      b) Unternehmen, die sich am Ausbau beteiligen, erhalten steuerliche Vergünstigungen in Höhe von bis zu 20 % der Investitionskosten, sofern diese Infrastruktur gemeinwohlorientiert betrieben wird.
    2. Beschleunigung des Mobilfunkausbaus
      a) Mobilfunkbetreiber sind verpflichtet, bis spätestens zum 31. Dezember 2027 eine flächendeckende 5G-Abdeckung in Bayern sicherzustellen.
      b) Kommunale Genehmigungsverfahren für Mobilfunkstandorte sind binnen sechs Wochen zu entscheiden. Erfolgt keine Entscheidung innerhalb dieser Frist, gilt der Antrag als genehmigt.

    § 4 Verpflichtung zur Nutzung von Open-Source-Software in der Verwaltung

    1. Technologieneutrale Beschaffung öffentlicher Softwarelösungen
      a) Abs. 1 Bei Neuanschaffungen oder Weiterentwicklungen von Softwarelösungen für Behörden des Freistaats Bayern sind Open-Source-Lösungen zu bevorzugen, sofern sie gleichwertig zu proprietärer Software sind.
      b) Abs. 2 Eine Abweichung von der Open-Source-Priorisierung ist nur zulässig, wenn:
      • keine funktional gleichwertige Open-Source-Lösung existiert,
      • eine proprietäre Lösung nachweislich erhebliche Sicherheitsvorteile bietet.
        c) Abs. 3 Eine Rückkehr zu proprietärer Software ist nach erfolgter Open-Source-Implementierung nur nach Zustimmung des Bayerischen Digitalrates zulässig.

    Artikel 3 – Datenschutz, Datensouveränität und informationelle Selbstbestimmung

    § 5 Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten

    1. Grundsatz der Datensouveränität
      a) Die Speicherung personenbezogener Daten durch Behörden des Freistaats Bayern darf ausschließlich auf Servern innerhalb der Europäischen Union erfolgen. Im Falle eines Austritts darf diese nur auf deutschen Servern erfolgen.
      b) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch externe Dienstleister ist nur dann zulässig, wenn diese sich vertraglich zur Einhaltung der deutschen Datenschutzstandards verpflichten.
    2. Privatwirtschaftliche Nutzung staatlicher Daten
      a) Die Weitergabe von staatlich erhobenen Daten an private Unternehmen ist nur mit ausdrücklicher und informierter Einwilligung der betroffenen Person zulässig.
      b) Eine pauschale Einwilligung bei der Anmeldung zu Online-Diensten der Verwaltung ist unzulässig.

    § 6 Schutz der Anonymität im Internet

    1. Schutz vor Identitätsleaks im digitalen Raum
      a) Das unbefugte Veröffentlichen persönlicher Adressen oder Kontaktdaten (Doxing) ist als Ordnungswidrigkeit einzustufen und mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EUR zu ahnden.

    Artikel 4 – Sanktionen und Übergangsbestimmungen

    § 7 Sanktionen für behördliche Verstöße gegen die Digitalisierungspflicht

    1. Behörden, die den Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht nachkommen, unterliegen einer Sanktionsregelung:
      a) Verzug bei der digitalen Antragsstellungspflicht: Bußgeld von bis zu 10.000 EUR pro Monat Verzögerung.
      b) Nichtbearbeitung digitaler Anträge innerhalb der festgelegten Fristen: Verwaltungsgerichtliche Klagemöglichkeit für Bürger mit zwingender Entscheidung binnen 14 Tagen.
      c) Verstöße gegen die Verpflichtung zur Open-Source-Nutzung: Veröffentlichung einer offiziellen Begründungspflicht auf der Website der Behörde.

    § 8 Übergangsfristen

    1. Alle Behörden des Freistaats Bayern sind verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 2027 die Vorgaben zur digitalen Antragsstellung und zur Open-Source-Nutzung vollständig umzusetzen.
    2. Der Bayerische Landtag überprüft spätestens bis zum 31. Dezember 2030 die Wirkung der Maßnahmen und nimmt erforderliche Anpassungen vor.

    Artikel 5 – Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

    Otto von Schmitz
    Bayerischer Ministerpräsident a.D.
    Bundestagspräsident a.D.
    Bundesminister des Inneren a.D.

  • Herr Abgeordneter,

    ich nehme dies zu Kenntnis.

    Mit freundlichen Grüßen

    __________________________________________________________________

    Vize-Landtagspräsident des Freistaats Bayern, der I,II. Wahlperiode

    Bundesminister für Wirtschaft (BMWI) der 1. Legislaturperiode a.D

    Landesvorsitz der SP Bayern

    Fraktionsvorsitzender der SP im bayrischen Landtag
    __________________________________________________________________

  • Otto von Schmitz February 16, 2025 at 1:07 PM

    Changed the title of the thread from “[BY II] Anträge” to “[BY II] Anträge & Mitteilungen”.
  • Bayrischer Landtag

    forum.vdeutschland.de/index.php?attachment/1189/


    IIste Wahlperiode



    Drucksache II/018


    Große Anfrage

    der SP-Fraktion

    Fragen zur politischen Lage des Freistaats

    Bildung einer Landesregierung

    Wir fragen den Ministerpräsidenten des Freistaat Bayern

    1. Wann wird ein Kabinett unter Ihrer Führung vorgestellt?
    1a Mit welchem Partner wollen Sie regieren?


    2.Wann legen Sie die Ernennungen der Minister vor? Wenn nein, woran liegt dies?


    3.Ist Ihnen klar, dass eine stabile Regierung für den Freistaat jetzt nötig ist und eine Ein-Mann-Regierung dem Ansehen Bayerns schadet?


    4.Wann legen Sie einen Haushaltsplan vor?

    __________________________________________________________________

    Vize-Landtagspräsident des Freistaats Bayern, der I,II. Wahlperiode

    Bundesminister für Wirtschaft (BMWI) der 1. Legislaturperiode a.D

    Landesvorsitz der SP Bayern

    Fraktionsvorsitzender der SP im bayrischen Landtag
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  • Bayrischer Landtag


    II. Wahlperiode

    Drucksache II/019

    G e s e t z e n t w u r f

    der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei (SP)

    Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung eines Klimaschutz-Transformationsfonds Bayern
    (Bayerisches Klimatransformationsfondsgesetz - BayKTFG)

    A) Problem

    Die bayerische Wirtschaft steht vor der historischen Aufgabe, den Übergang zur Klimaneutralität zu bewältigen. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen benötigen dabei staatliche Unterstützung, um:
    - den technologischen Wandel zu bewältigen
    - Arbeitsplätze zu sichern und neue zu schaffen
    - internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten
    - Innovationen voranzutreiben
    - regionale Wirtschaftsstrukturen zu stärken

    Die Transformation muss sozial gerecht gestaltet werden, um gesellschaftliche Verwerfungen zu vermeiden.

    B) Lösung

    Einrichtung eines Klimaschutz-Transformationsfonds mit einem Volumen von 3 Milliarden Euro für die Jahre 2025-2030. Der Fonds soll:
    1. Gezielte Investitionsförderung für klimafreundliche Technologien bereitstellen
    2. Forschung und Entwicklung unterstützen
    3. Qualifizierungsmaßnahmen für Beschäftigte finanzieren
    4. Regionale Transformationsnetzwerke aufbauen
    5. Soziale Härten abfedern

    C) Alternativen

    Keine. Die Transformation der Wirtschaft erfordert staatliche Unterstützung, um Arbeitsplätze zu sichern und Klimaziele zu erreichen.

    D) Kosten

    Gesamtvolumen: 3 Milliarden Euro
    Jährliche Mittelbereitstellung: 500 Millionen Euro
    Verwaltungskosten: 15 Millionen Euro p.a.
    Finanzierung durch:
    - Landesanleihen (60%)
    - Umschichtung im Haushalt (30%)
    - EU-Kofinanzierung (10%)

    Artikel 1
    Einrichtung und Zweck

    (1) Es wird ein "Bayerischer Klimaschutz-Transformationsfonds" als Sondervermögen des Freistaats Bayern errichtet.

    (2) Zweck des Fonds ist die Unterstützung der bayerischen Wirtschaft bei der Transformation zur Klimaneutralität.

    (3) Der Fonds wird mit 3 Milliarden Euro ausgestattet.

    Artikel 2
    Verwendungszwecke

    (1) Aus dem Fonds werden gefördert:
    a) Investitionen in klimafreundliche Produktionsanlagen
    b) Forschung und Entwicklung für nachhaltige Technologien
    c) Qualifizierungsmaßnahmen für Beschäftigte
    d) Energetische Modernisierung von Betriebsstätten
    e) Aufbau von Wasserstoff-Infrastruktur
    f) Digitalisierung der Produktion
    g) Kreislaufwirtschaft
    h) Regionale Innovationsnetzwerke

    (2) Mindestens 60% der Mittel sind für kleine und mittlere Unternehmen vorgesehen.

    (3) Pro Regierungsbezirk sind mindestens 10% der Mittel zu verwenden.

    Artikel 3
    Förderkriterien

    (1) Gefördert werden Maßnahmen, die:
    a) Nachweislich CO2-Emissionen reduzieren
    b) Arbeitsplätze in Bayern sichern oder schaffen
    c) Innovationen vorantreiben
    d) Regionale Wertschöpfung stärken
    e) Sozialstandards einhalten

    (2) Die Förderung erfolgt durch:
    a) Direkte Zuschüsse bis zu 50% der Investitionssumme
    b) Zinsgünstige Darlehen
    c) Bürgschaften
    d) Beteiligungen

    (3) Voraussetzungen für die Förderung:
    a) Standortbindung für mindestens 10 Jahre
    b) Tarifbindung
    c) Beschäftigungsgarantien
    d) Qualifizierungskonzepte

    Artikel 4
    Verwaltung und Kontrolle

    (1) Die Verwaltung erfolgt durch die "Bayerische Transformationsagentur".

    (2) Ein Beirat aus Vertretern von:
    - Gewerkschaften
    - Wirtschaftsverbänden
    - Wissenschaft
    - Umweltverbänden
    - Kommunen
    begleitet die Mittelvergabe.

    (3) Vierteljährliche Berichtspflicht an den Landtag.

    Artikel 5
    Monitoring und Evaluation

    (1) Jährliche Erfolgskontrolle durch:
    a) CO2-Einsparungen
    b) Geschaffene/gesicherte Arbeitsplätze
    c) Innovationsindikatoren
    d) Regionale Wirtschaftsentwicklung

    (2) Externe wissenschaftliche Evaluation alle zwei Jahre.

    Artikel 6
    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

    München, den 20. März 2025

    Fraktion der SP

    __________________________________________________________________

    Vize-Landtagspräsident des Freistaats Bayern, der I,II. Wahlperiode

    Bundesminister für Wirtschaft (BMWI) der 1. Legislaturperiode a.D

    Landesvorsitz der SP Bayern

    Fraktionsvorsitzender der SP im bayrischen Landtag
    __________________________________________________________________

  • Sehr geehrter Herr von Schmitz,

    ich nehme dies zu Kenntnis. Ich wünsche Ihnen eine schöne Zeit außerhalb der Politik.

    Mit freundlichen Grüßen

    Landtagspräsidium

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    Landesvorsitz der SP Bayern

    Fraktionsvorsitzender der SP im bayrischen Landtag
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  • Sehr verehrtes Präsidium,

    ich gebe bekannt, dass Sebastian Fürst das Mandat von Timo Schiefer übernehmen wird.

    Mit freundlichen Grüßen

    SP Fraktion

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