Verehrte Kolleginnen und Kollegen,
in Ermangelung einer aktuell gültigen Geschäftsordnung für die Arbeitsweise des Bundesrates orientiere ich mich als kommissarische Bundesratspräsidentin an den bisherigen Gepflogenheiten.
Bei dem folgenden durch den Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf handelt es sich gemäß Art. 79 GG um ein Zustimmungsgesetz, welchem der Bundesrat mit 2/3-Mehrheit zustimmen muss.
Die Debatte dauert drei Tage.
Anlage:
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 16a und 20a)
Der Bundestag hat, mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder, das nachfolgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Grundgesetzänderung
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2478) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 16a wird aufgehoben.
2. Artikel 20a wird wie folgt gefasst:
»Art. 20a
(1) Der Staat schützt auch in Verantwortung für seine Bevölkerung seine Außengrenzen durch ausreichende Maßnahmen und trägt im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maße von Recht und Gesetz durch die rechtsprechende und die vollziehende Gewalt dafür Sorge, dass die jährliche Zuwanderung auf das Staatsgebiet durch Ausländer ein erträgliches Maß nicht überschreitet.
(2) Bei der gerichtlichen Überprüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hat die Situation in dem Herkunftsland des betroffenen Ausländers außer Betracht zu bleiben.«
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Bekanntmachung in Kraft.