Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich Rufe nun den nächsten Tagesordnungspunkt auf. Tagesordnungspunkt 11 Debatte zum Gesetz zur Vereinfachung der Lehramtsausbildung - BbgLeBiG des Abgeordneten Simon Kinder.
Die Debatte für den Antrag beträgt 72h.
Display MoreGesetz zur Vereinfachung der Lehramtsausbildung - Brandenburgische Lehrkräftebildungsgesetz (BbgLeBiG).
Antrag an die Landesregierung vom Abgeordneten Simon Kinder, KDP.
Der Landtag möge bitte beschließen:
- Gesetz zur Vereinfachung der Lehramtsausbildung Brandenburgische Lehrkräftebildungsgesetz (BbgLeBiG). -
Präambel: Dieses Gesetz dient der Vereinfachung und Verbesserung der Lehramtsausbildung im Land Brandenburg, um den wachsenden Bedarf an qualifizierten Lehrkräften zu decken und die Attraktivität des Lehrerberufs zu steigern.
§ 1 Zielsetzung:
(1) Das Ziel dieses Gesetzes ist die Vereinfachung und Effizienzsteigerung der Lehramtsausbildung im Land Brandenburg.
(2) Die Ausbildung soll praxisnäher gestaltet werden, um die zukünftigen Lehrkräfte besser auf ihren Berufsalltag vorzubereiten.
(3) Studenten die ein Abiturschnitt von 1.0-2.5 haben sollen zugelassen werden.
(4) Ziel ist es das in den Schulen vorallen den Oberschulen der Lehrermangel gesenkt wird.§ 2 Anwendungsbereich:
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Lehramtsstudiengänge und Lehrkräfteausbildungsprogramme im Land Brandenburg.
(2) Es findet Anwendung auf Hochschulen, Universitäten und alle anderen Einrichtungen, die Lehrkräfteausbildung anbieten.§ 3 Fördermaßnahmen:
(1) Die Lehramtsausbildung wird durch folgende Maßnahmen gefördert:
a) Einführung von Praxissemestern ab dem ersten Studienjahr.
b) Erhöhung der Anzahl von praxisorientierten Lehrveranstaltungen.
c) Schaffung von Förderprogrammen zur Unterstützung von Lehramtsstudierenden.
(2) Diese Maßnahmen werden durch Anpassungen der Paragraphen 5, 8 und 12 des Brandenburgischen Lehrkräftebildungsgesetzes (BbgLeBiG) umgesetzt.§ 4 Finanzierung:
(1) Die Finanzierung der Maßnahmen erfolgt durch Mittel des Landes Brandenburg.
(2) Zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten durch Bundesmittel und EU-Förderprogramme werden geprüft und genutzt.
(3) Entsprechende Änderungen werden in § 15 des Brandenburgischen Haushaltsgesetzes vorgenommen.§ 5 Evaluation:
(1) Die Wirksamkeit dieses Gesetzes wird regelmäßig überprüft und bewertet.
(2) Eine erste Evaluierung erfolgt drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes.
(3) Die Ergebnisse der Evaluierung werden im Landtag Brandenburg diskutiert und mögliche Anpassungen des Gesetzes beschlossen.
Änderungen im Brandenburgischen Lehrkräftebildungsgesetz (BbgLeBiG)§ 5 Zulassung zum Vorbereitungsdienst
Alt: (1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfolgt auf Antrag und setzt den erfolgreichen Abschluss des Lehramtsstudiums voraus.
Neu: (1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfolgt auf Antrag und setzt den erfolgreichen Abschluss des Lehramtsstudiums sowie einen Abiturnotendurchschnitt zwischen 1,0 und 2,5 voraus.
§ 8 Struktur des Vorbereitungsdienstes
Alt: (1) Der Vorbereitungsdienst umfasst eine theoretische Ausbildung und praktische Lehrtätigkeit an Schulen.
Neu: (1) Der Vorbereitungsdienst umfasst eine theoretische Ausbildung und praktische Lehrtätigkeit an Schulen, einschließlich eines verpflichtenden Praxissemesters ab dem ersten Studienjahr, das durch die Hochschule organisiert wird.
§ 12 Praxisorientierte Ausbildungsanteile
Alt: (1) Die Ausbildung enthält praxisorientierte Anteile, die der Vorbereitung auf die beruflichen Anforderungen dienen.
Neu: (1) Die Ausbildung enthält praxisorientierte Anteile, die der Vorbereitung auf die beruflichen Anforderungen dienen. Die Anzahl der praxisorientierten Lehrveranstaltungen wird erhöht, um eine intensive und praxisnahe Ausbildung zu gewährleisten. Hierzu werden entsprechende Förderprogramme eingerichtet.
Änderungen im Brandenburgischen Haushaltsgesetz (BbgHaushG)
§ 15 Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Lehrkräftebildung
Alt: (1) Die im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel dienen der Finanzierung der Maßnahmen gemäß dem Brandenburgischen Lehrkräftebildungsgesetz.
Neu: (1) Die im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel dienen der Finanzierung der Maßnahmen gemäß dem Brandenburgischen Lehrkräftebildungsgesetz. Zusätzlich werden Mittel des Landes, Bundesmittel sowie EU-Förderprogramme zur Finanzierung der Maßnahmen zur Vereinfachung und Verbesserung der Lehrkräftebildung geprüft und genutzt.