II/008 | Debatte | Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs

  • Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

    wir kommen nun zum Gesetzesentwurf der CNKU-Fraktion mit dem Titel „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs“.

    Für die Debatte sind 72h vorgesehen. Das Wort erhält der Abgeordnete Dr. Niels Helferich.

  • Sehr geehrter Herr Präsident, werte Damen und Herren, liebe Kollegen,

    ich muss ehrlicherweise gestehen, dass mich jüngste Debatten über eine Legalisierung des Schwangerschaftsabbruchs - und damit verbunden eine Abschaffung von § 218 Strafgesetzgebuch (StGB) - doch irritiert haben. Ob als politische Forderung der politischen Linken, der Bericht einer sog. Expertenkommission, welche durch die Regierung Scholz eingesetzt wurde, oder einschlägige Social-Media-Forderungen: zugegebenermaßen scheint eine entsprechende Reform nicht unpopulär zu sein. Doch: bei dieser Debatte geht es nicht bloß um die Frage, ob eine Frau die Freiheit hat, die Schwangerschaft selbst zu beenden - und dementsprechend ist eine Abschaffung des § 218 nicht ohne Weiteres möglich. Vielmehr bedarf es einer Reform in die andere Richtung.

    Selbstverfreilich wird bei der Untersagung des Schwangerschaftsabbruchs staatlicherseits in den sachlichen Gewährleistungsinhalt der Handlungsfreiheit der schwangeren Frau nach Art. 2 I aA GG eingegriffen. Durch das strafbewehrte Verbot, einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen bzw. vornehmen zu lassen, wird die Frau in der Freiheit ihrer Handlungen als freiwilligen, von geistigen Kräften getragenen, menschlichen Akt beschränkt. Allerdings kann jene Handlungsfreiheit eingeschränkt werden, etwa, wenn die Rechte anderer verletzt werden, Art. 2 I aE GG.

    Eine ebensolche Einschränkung der Handlungsfreiheit kommt in Betracht, wenn andere Rechtsgüter berührt und eingeschränkt sind. Ein solches zu schützendes Rechtsgut liegt in dem Leben des nasciturus, also dem Leben des bereits gezeugten, noch nicht geborenen Menschen. Dabei handelt es sich mitnichten um ein Rechtsgut der Schwangeren oder um einen bloßen Zellhaufen, wie von Pro-Choice-Aktivisten im Zuge solcher Debatten gerne in das Feld geführt wird, sondern um menschliches Leben, dem die Menschenwürde aus Art. 1 I GG zu Teil wird. Dafür spricht einerseits schon das historische Rechtsverständnis, dem zu Folge schon dem ungeborenen Leben das Recht auf Leben zu Teil wird. So hat § 10 des Ersten Teils des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten normiert: "Die allgemeinen Rechte der Menschheit gebühren auch den noch ungebornen Kindern, schon vor der Zeit ihrer Empfängniß.". Dieses Rechtsverständnis ist tradiert und hat nunmehr auch in das heutige Grundgesetz Einzug gefunden. Bei der Beurteilung, ob menschliches Leben, dem entsprechende Rechte zu Teil werden, vorliegt, haben Fragen des Entwicklungsgrads, der Geburt, des Bewusstseins oder der selbstständigen Lebensfähigkeit außen vor zu bleiben. Hingegen kommt es lediglich auf die Substanzfrage vor: liegt individuelles, in seiner genetischen Identität einmaliges und unverwechselbares, festgelegtes, unteilbares Leben vor, das sich als Mensch entwickelt (vgl. BVerfGE 88, 203 <Rn. 151>)? Ist dies zu bejahen, dies ist beim ungeborenen Menschen regelmäßig der Fall, so liegt menschliches Leben im Sinne des Grundgesetzes vor, dem die Menschenwürde aus Art. 1 I S. 1 GG und das Recht auf Leben aus Art. 2 II GG zu Teil wird. Untauglich ist indes ein Verweis auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, welches in § 1 BGB die Rechtsfähigkeit ab Geburt normiert: das Grundgesetz setzt sich mit einer anderen Rechtsmaterie als das Bürgerliche Gesetzbuch auseinander. Das Bürgerliche Gesetzbuch will die Grundsätze der privaten Rechtsbeziehungen der juristischen und natürlichen Personen im Rechtsverkehr untereinander regeln, während die Grundrechte und der Menschenwürdegrundsatz im Grundgesetz die Sicherung der grundlegendsten Rechte der Menschen im gesellschaftlichen Zusammenleben als Abwehrrechte gegenüber dem Staat bzw. als Schutzpflicht des Staates zu Grunde liegen haben. § 1 BGB ist im Lichte des Regelungszwecks mit Blick auf den Rechtsverkehr zu lesen und taugt daher nicht, um das Lebensrecht und das Zukommen der Menschenwürde auf den Zeitraum ab der Geburt zu begrenzen.

    Wie bereits dargelegt, kommen dem nasciturus als menschliches Leben das Lebensrecht aus Art. 2 II GG, also das Recht auf physische Existenz des menschlichen Lebens als solches, und die Menschenwürde aus Art. 1 I S. 1 GG zu. Ein Eingriff in das Recht auf Leben des nasciturus, also zwangsläufig der Tod, geht dabei zweifelsohne mit einem Angriff auf die Menschenwürde des nasciturus einher. Das muss so sein, denn bei Tod folgt auch ein Verlust des Wert- und Achtungsanspruchs eines jedes Menschen, der mit der Würde des Menschen einhergeht (vgl. BVerfGE 87, 209), und damit der Verlust der Subjektqualität des Menschen. Freilich sind das Recht auf Leben und das Prinzip der Würde des Menschen verfassungsrechtlich gesehen nicht deckungsgleich. Die Würde des Menschen aus Art. 1 I S. 1 GG ist immer unantastbar, Einschränkungen sind also keineswegs erlaubt, während das Recht auf Leben in eng umrissenen Ausnahmesituationen eingeschränkt werden kann. Dies ist insbesondere bei Notwehrsituationen, in denen das Handeln des Angreifers unter dem Gesichtspunkt der Subjektqualität bei einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff zu betrachten ist, oder vergleichbaren Situationen der Fall. Jedoch nicht, um dem Allgemeinwohl oder geringwertigeren Gütern zu dienen. Die Würde des Menschen berührt das Recht auf Leben und gründet in der Existenz menschlichen Lebens. Dementsprechend gebietet der Schutz der Würde des Menschen, welcher absolut ist, in der Wahrung eines eigenen Lebensrechts im Sinne eines Schutzes vor mittelbarer und unmittelbarer Fremdverfügung über das Leben. Einer Abwägung gegenüber das Recht auf Handlungsfreiheit der Frau steht die Menschenwürde des nasciturus also nicht offen. Selbst, wenn dem nicht so wäre, so würde die Handlungsfreiheit der Frau immer gegen das Recht auf Leben des nasciturus zurücktreten.

    Der von mir eben skizzierten Rechtslage wird der Gesetzentwurf nur gerecht: aus der Verfassung ergibt sich eine Pflicht zum Schutz des ungeborenen Lebens, vgl. Art. 1 I S. 2 GG. Wir von mir eben dargelegt, ist der Schutz des menschlichen Lebens nicht an zusätzlichen Qualifikationsmerkmalen gebunden, sondern an der Frage der physischen Existenz menschlichen Lebens. Dem wird die von uns vorgeschlagene Änderung des Rechts nur gerecht, denn dadurch wird die Beendigung des ungeborenen Leben in allen Fällen außer Lebensgefahr für die Mutter unter Strafe gestellt. Dementsprechend wird die Straflosigkeit des Abbruchs innerhalb des Trimesters abgeschafft - denn sie widerspricht der Notwendigkeit des Schutzes des Lebens ab seiner physischen Existenz. Damit fällt dann auch logischerweise das Beratungskonzept über die Frage, ob menschliches Leben abgetötet werden soll, weil die Mutter sich nicht so gut fühlt, weg. Das wäre der richtige Schritt weg von einem verfassungsrechtlich problematischem Konzept hin zu einem angemessenen Konzept des Rechts- und Verfassungsgüterschutzes im Bereich der Schwangerschaftsabbrüche. Die Strafmaße werden selbstredend an das Gewicht der Rechtsverletzung angepasst: der Schwangerschaftsabbruch wird vom Strafmaß her dem Totschlag gleichstellt, der schwere Fall dem Mord. Denn ein Schwangerschaftsabbruch ist nichts anderes als die Beendigung menschlichen Lebens. Dann soll es dafür auch angemessene Strafmaße geben. Zudem wird die Versuchsstraflosigkeit der Schwangeren im Falle des Versuches im Sinne einer hinreichenden Berücksichtigung des Handlungsunwerts eines Schwangerschaftsabbruchs abgeschafft. Sollte eine Schwangere in Lebensgefahr schweben und sich diese Lebensgefahr nicht durch mildere Mittel abwenden, ist die Schuld ausgeschlossen und der Abbruch selbstredend straflos. Genau so wird die Rechtslage an die grundgesetzmäßigen Erfordernisse angepasst und das Grundgesetz ist, werte Sozialdemokraten, kein Sprung in die Vergangenheit, sondern die Grundlage für unser aller Zusammenleben in Deutschland. Respektieren wir die Verfassung, respektieren, achten und schützen wir das menschliche Leben - auch das ungeborene Leben - und verurteilen wir den Akt der Kindstötung und des Kindsmords auf das Schärfste! Eine Verabschiedung dieses Gesetzes wäre ein Schritt im Sinne des Rechts und der Gerechtigkeit - daher bitte ich um Zustimmung. Besten Dank!

    Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland a. D.

  • Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Abgeordnete,

    mit großem Respekt für die Ernsthaftigkeit, mit der dieses Thema behandelt wird, möchte ich entschieden gegen den vorliegenden Gesetzentwurf sprechen. Die Debatte um eine Reform des § 218 StGB ist nicht nur eine juristische, sondern auch eine gesellschaftliche und ethische Frage. Dabei sollte unser Blick nicht nur auf rechtliche Argumente verengt, sondern um die Realität der betroffenen Frauen und die gesellschaftlichen Folgen einer rigiden Gesetzgebung erweitert werden.

    Der Schwangerschaftsabbruch ist eine hochpersönliche Entscheidung, die Frauen aus einer Vielzahl von oft tragischen und komplexen Gründen treffen. Es geht um weit mehr als bloßes "sich nicht gut fühlen", wie es hier polemisch angedeutet wurde. Eine ungewollte oder durch Gewalt entstandene Schwangerschaft kann tiefgreifende psychische, soziale und ökonomische Auswirkungen haben. Die Abschaffung der Möglichkeit eines legalen und sicheren Schwangerschaftsabbruchs würde betroffene Frauen in eine Lage versetzen, in der sie gezwungen wären, entweder gegen ihren Willen eine Schwangerschaft auszutragen oder auf unsichere, illegale Abtreibungen zurückzugreifen, wie es historisch vor der Reform von 1976/1995 der Fall war. Das Resultat? Eine Zunahme gesundheitlicher Komplikationen bis hin zu Todesfällen, vor allem unter sozial benachteiligten Frauen.

    Die Grundrechte des Grundgesetzes müssen in einem fairen Ausgleich stehen. Die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG gilt ohne Zweifel für alle Menschen. Doch es besteht eine notwendige Differenzierung zwischen dem Lebensschutz eines Ungeborenen und der bereits bestehenden, autonomen Persönlichkeit der schwangeren Frau. Während der Status des ungeborenen Lebens als Rechtsgut anerkannt wird, ist die werdende Mutter zweifellos eine vollwertige Trägerin von Grundrechten, insbesondere ihrer Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG sowie ihres Rechts auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG. Die vorgeschlagene Regelung würde diesen fundamentalen Rechten eine untergeordnete Bedeutung beimessen und somit Frauen faktisch zum bloßen Träger eines Fötus degradieren, ohne ihre Autonomie und Selbstbestimmung angemessen zu berücksichtigen.

    Weiterhin ist eine Gleichstellung des Schwangerschaftsabbruchs mit Totschlag oder gar Mord nicht nur rechtlich fragwürdig, sondern auch ethisch verfehlt. Die bisherige Regelung des § 218 StGB beruht auf einem ausgewogenen Interessenausgleich, der sowohl dem Schutz des ungeborenen Lebens als auch den Grundrechten der Frau Rechnung trägt. Die Beratungspflicht soll keine "Erlaubnis zur Kindstötung" sein, sondern vielmehr eine Hilfestellung für Frauen, um eine reflektierte und möglichst informierte Entscheidung zu treffen. Die Abschaffung dieser Beratung und die Einführung drastischer Strafmaßnahmen würde dagegen einen massiven Einschüchterungseffekt erzeugen, der Frauen in einer ohnehin schwierigen Situation weiter belastet.

    Zudem ist es bezeichnend, dass in der Argumentation des Gesetzentwurfs auf Rechtsnormen des 18. und 19. Jahrhunderts zurückgegriffen wird. Ich bin mir nicht sicher ob es bei den Abgeordneten der CNKU bereits angekommen ist, aber unsere Gesellschaft hat sich jedoch weiterentwickelt: Die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das Selbstbestimmungsrecht über den eigenen Körper und die Anerkennung individueller Lebensrealitäten sind Errungenschaften, die nicht ohne weiteres zurückgenommen werden sollten. Ein Rückschritt in eine Zeit, in der Frauen weniger Rechte hatten als heute, ist nicht nur unzeitgemäß, sondern auch eine klare Missachtung der gesellschaftlichen Realität. Das ist Politik aus der Mottenkiste, angetrieben von einer fehlgeleiteten Ideologie, die unser Land wird in dunklere Zeiten zurückführen will. Meine Damen und Herren, wir Grüne lehne eine solche Politik strickt ab.

    Daher lehne ich den Gesetzentwurf entschieden ab und rufe Sie auf, sich gegen diesen rückwärtsgewandten Vorschlag zu stellen. Lassen Sie uns stattdessen daran arbeiten, bessere Unterstützung für Frauen in schwierigen Lebenssituationen zu schaffen, um ihnen echte Wahlfreiheit zu ermöglichen.

    Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

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  • Sehr geehrte Frau Präsident,

    hohes Haus,

    mit ebenso großem Respekt für die Ernsthaftigkeit, mit der dieses Thema behandelt wird, möchte ich entschieden für den vorliegenden Gesetzentwurf sprechen.

    Es wird auch hier streng geregelte Ausnahmen geben, welche aber immer von Fachärzten belegt werden muss!

    Respektieren, achten und schützen wir das menschliche Leben - auch das ungeborene Leben - und verurteilen wir den Akt der Kindstötung auf das Schärfste!

    Daher befürworte ich den Gesetzentwurf entschieden nd rufe Sie auf, dergleichen zu tun.


    Danke für Ihre werte Aufmerksankeit,

    Gott, segne Sie.

    Mühlen-und Sägewerksbesitzer

    Bundesfraktionsführer a.D.

  • Auch wenn der Wunschgedanke ein anderer sein mag - bei mir handelt es sich um eine Präsidentin. Bitte berücksichtigen Sie dies in Zukunft.

  • Herr Epp,

    ich erteile Ihnen einen Ordnungsruf für die - mal wieder - nicht korrekte Anrede des Präsidiums. Sollten Sie dies in Zukunft nun nicht endlich berücksichtigen, bleibt es nicht mehr bei Ordnungsrufen.

  • Frau Präsident,

    ich erhebe wiederum nach §4 Absatz 5 Einspruch.

    Der Eimspruch bezieht sich abermals auf einen Ornungsruf, welchen ich auf die allgemein gültige Anrede"Frau Präsident" erhielt.Denn selbstredend ist die Anrede "Frau Präsident"korrektes Deutsch! Es sind die Anredeformen "Herr, "Frau" bzw "Fräulein"anzuwenden, auch dann, wenn dem Namen eine Amts- oder Funktionsbezeichnung oder ein Titel vorangesetzt wird!

    Mühlen-und Sägewerksbesitzer

    Bundesfraktionsführer a.D.

  • Frau Präsident,

    ich erhebe wiederum nach §4 Absatz 5 Einspruch.

    Der Eimspruch bezieht sich abermals auf einen Ornungsruf, welchen ich auf die allgemein gültige Anrede"Frau Präsident" erhielt.Denn selbstredend ist die Anrede "Frau Präsident"korrektes Deutsch! Es sind die Anredeformen "Herr, "Frau" bzw "Fräulein"anzuwenden, auch dann, wenn dem Namen eine Amts- oder Funktionsbezeichnung oder ein Titel vorangesetzt wird!

    Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass Ihr letzter Widerspruch abgelehnt wurde. Wir haben denselben Sachverhalt. Wenn Sie sich nicht an die Regeln dieses Hauses halten, müssen Sie die Konsequenzen tragen.

  • Nachdem die Präsidentin Epp zu Recht gewiesen hat begab sich Edgley zum Rednerpult um ihre Rede zu halten.

    »Sehr geehrte Frau Präsidentin,
    Verehrte Mitglieder dieses Hause,
    Liebe Vertreter:innen von Presse und Gesellschaft,

    der hier vorgestellte Entwurf stellt einen massiven Rückschritt für die Rechte von Frauen und Schwangeren in unserem Land dar. Ein Entwurf, der die Selbstbestimmung der Schwangeren de facto abschafft und Schwangerschaftsabbrüche mit nahezu drakonischen Strafen belegen möchte. Ein Entwurf, der nicht nur unsere hart erkämpften Freiheitsrechte angreift, sondern der das Leben und die Gesundheit unzähliger Menschen gefährden würde. Der Entwurf stellt nichts weiter als ein Angriff auf die körperliche Selbstbestimmung der Frau dar.

    Im Gegensatz dazu verfolgt die Bundesregierung selbst einen fortschrittlicheren Weg. Wir stehen für eine Reform des Rechts der Schwangerschaftsabbrüche, die sich an den Empfehlungen der von der Bundesregierung eingesetzten Expertenkommission orientiert. Das von der Bundesregierung geplante Vorhaben – das gemeinsam mit den übrigen Änderungen des Strafgesetzes als Große Strafrechtsreform eingebracht wird – hat die Zielsetzung die Gesundheitsversorgung in unserem Land zu verbessern, schwangere Menschen nicht mehr zu kriminalisieren und einen für unsere moderne Gesellschaft angemessenen Weg zu bestreiten.

    Die CNKU/SCU hat mit ihrem Entwurf jedoch bewiesen, dass sie diese drängenden Probleme in dieser Themaik nicht nur verkannt hat, sondern sie noch verschlechtert. Schwangerschaftsabbrüche sollen künftig nicht weniger als fünf Jahre Freiheitsstrafe zur Folge haben – in 'besonders schweren Fällen' soll es gar zu lebenslanger Haft kommt. Letztendlich bedeutet es, dass eine Ärzt:in, die einer verzweifelten Schwangeren hilft, nach diesem Entwurf härter bestraft werden würde als ein gefährlicher Gewalttäter. Diese unangenehme Rechtsfolge sollte grundsätzlich auf ein moraliches wie auch rechtliches Störgefühl stoßen, bei der Emotionslosigkeit und der zutiefst patriarchalen Grundhaltung mancher hier im Haus – welche es sogar durch irhe Anrede zum Ausdruck bringen – wird dies jedoch höchstens auf taube Ohren treffen.

    Damit jedoch nicht genug. Die Pflichtberatung – die damals noch als großen Kompromiss in dieser Frage aufgefasst wurde – wird ersatzlos gestrichen. Dies hat jedoch nicht den Grund, weil die CNKU/SCU dies für überflüssig hält, sondern weil sie der Überzeugung ist, dass die Entscheidung über einen Abbruch gar nicht in den Händen der Schwangeren liegen sollte. Wer glaubt, die Menschen in diesem Land könnten sich nicht selbstbestimmt und verantwortungsvoll für oder gegen eine Schwangerschaft entscheiden, zeigt ein zutiefst patriarchales und rückwärtsgewandtes Weltbild.

    Letztendlich ist dieser Entwurf auch ein Angriff auf unsere aller Grundwerte. Die Bundesregierung steht für eine Gesellschaft, in der alle Menschen frei udn selbstbestimmt über ihren Körper entscheiden können. Das ist kein radikaler, sondern ein selbstverständlicher Anspruch an eine moderne Gesellschaft und letztendlich auch an eine moderne Demokratie.

    In den kommenden Wochen werden wir daher eine tatsächliche und echte Reform des Schwangerschaftsabbruchsrecht vorlegen. Wir werden dafür sorgen, dass Schwangerschaftsabbrüche legal, sicher und für alle zugänglich sind – ohne Schikane, ohne Stigmatisierung und ohne Angst vor strafrechtlicher Verfolgung. Eine solche Reform wird auch den verfasusngsrechtlichen Rahmen den uns Karlsruhe vorgegeben hat einhalten und eine differenzierte Abwägung zwischen den Schutzinteressen des ungeborenen Lebens und dem Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren treffen.

    Die Bundesregierung lehnt den Entwurf der CNKU/SCU daher ab. Es ist ein rückschrittliches, frauenfeindliches und vor allem letztendlich auch verfassungswidriger Versuch die Rechte unserer Bürger:innen abzuschaffen.

    Vielen Dank.«

    ⎯⎯⎯⎯⎯

    Mitglied der Bundesregierung Schmidt II
    Bundesministerin der Justiz und für Familie

  • Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass Ihr letzter Widerspruch abgelehnt wurde. Wir haben denselben Sachverhalt. Wenn Sie sich nicht an die Regeln dieses Hauses halten, müssen Sie die Konsequenzen tragen.

    Solange Sie, Frau Präsident, sich auf den Genderquark berufen und mich grundlods verwarnen, werde ichdagegebn Wiederspruch einlegen!

    Mühlen-und Sägewerksbesitzer

    Bundesfraktionsführer a.D.

  • »Führen Sie Ihren unbedeutenden Kleinkrieg bitte im Ältestenrat oder außerhalb der Tagesordnung, Herr Epp. Sie stören den Parlamentsbetrieb mit ihrer Uneinsichtigkeit.«

    Gnädigste es es ist NIcht unbedeutend, wenn man freie Abgeordnete, aus purer Eitelkeit, zu etwas zwingen will, obwohl man einen völligten kottekten Ausdruck nutzte! dies Fnädigste ist Machtmissbrauch!!

    Mühlen-und Sägewerksbesitzer

    Bundesfraktionsführer a.D.

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