Meine sehr geehrten Damen und Herren,
die Debatte ist eröffnet. Sie dauert 72h.
Display MoreGesetzentwurf
der BundesregierungEntwurf eines Ersten Gesetzes zur Abschaffung klimaschädlicher Subventionen
Berlin, 25. März 2025
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Katarina Lehmann
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Abschaffung klimaschädlicher Subventionen mit Vorblatt und Begründung (Anlage).
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates wurden gewahrt.
Mit freundlichen Grüßen
Damian Schmidt
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Anlage:
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Abschaffung klimaschädlicher Subventionen
A. Problem und Ziel
Zahlreiche Steuervergünstigungen und Subventionen fördern klimaschädliches Verhalten. Zu nennen wären dabei an erster Stelle das Dieselprivileg und die Energiesteuerbefreiung von Kerosin. Die Klimakrise verschärft sich dabei immer weiter mit immer größeren Konsequenzen für Mensch und Umwelt.B. Lösung
Die genannten Steuervergünstigungen und Subventionen werden abgeschafft.C. Einnahmen
Durch den vorliegenden Gesetzentwurf würde nicht nur das Klima geschützt werden, auch staatliche Mittel stünden für andere Zwecke zur Verfügung. Dabei werden folgende Mehreinnahmen erwartet:
Maßnahme Mehreinnahmen (in Mio. Euro) Davon für den Bund (in Mio. Euro) Abschaffung des Dieselprivilegs 8 000 8 000 Abschaffung der Energiesteuerbefreiung von Kerosin 8 000 8 000 Gesamt 16 000 16 000 Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Abschaffung klimaschädlicher Subventionen
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Abschaffung des DieselprivilegsDas Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534, 2008 I 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a wird die Angabe "485,70" durch die Angabe "669,80" ersetzt.
In § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b wird die Angabe "470,40" durch die Angabe "654,50" ersetzt.
Artikel 2
Abschaffung der Energiesteuerbefreiung von KerosinDas Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534, 2008 I 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 Nr. 10 wird die Angabe "EUR." durch die Angabe "EUR," ersetzt.
In § 2 Abs. 1 wird nach Nr. 10 folgende Nr. 11 eingefügt: "für 1 000 l Kerosin 450 EUR."
Artikel 3
InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit
Der Verkehrssektor reißt alljährlich die Klimaziele. Zuletzt zu beobachten war dies im Jahr 2024, wo Deutschland die Vorgaben der EU wegen der Problembereiche Gebäude und Verkehr nicht einhielt. Auch das im deutschen Klimaschutzgesetz festgelegte Ziel für den Verkehr wurde im Jahr 2024 um 19 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente verfehlt. Um die - auch im Grundgesetz geschützten - Lebensgrundlagen zukünftiger Generationen zu schützen, müssen folglich insbesondere im Verkehrssektor große Anstrengungen unternommen werden. Die systematischen Probleme des Verkehrswesens lassen sich selbstverständlich nicht in einem einzigen Gesetzentwurf lösen, allerdings kann die Abschaffung des Dieselprivilegs und der Energiesteuerbefreiung von Kerosin einen Beitrag leisten.II. Gesetzgebungskompetenz
Es handelt sich lediglich um eine Änderung des Energiesteuergesetzes. Als Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG liegt die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 105 Abs. 2 GG beim Bund. Insbesondere bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates, da das Aufkommen der Energiesteuer nach Art. 106 Abs. 1 GG vollständig dem Bund zufließt und daher die Kriterien des Art. 105 Abs. 3 GG nicht erfüllt sind.
B. Besonderer Teil
Zu Absatz 1
Das Dieselprivileg erzeugt für die Bürger:innen einen Anreiz, mit Diesel betriebene Fahrzeuge gegenüber mit Benzin betriebenen Fahrzeugen zu bevorzugen. Dieser Anreiz verfügt allerdings über keinen sachlichen Grund und subventioniert lediglich umweltschädlichen Individualverkehr. Die Bundesregierung möchte daher der Empfehlung der Deutschen Umwelthilfe nachkommen, das Dieselprivileg abzuschaffen. Auch mehrere Wirtschaftsweise haben sich im Kontext eines engen Haushalts dementsprechend geäußert. Nach Angaben des DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch könnten so bis 2030 insgesamt 25,7 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente eingespart werden.Zu Absatz 2
Der Flugverkehr ist eine der umweltschädlichsten Verkehrsarten überhaupt. Um Alternativen, wie den Schienenverkehr, attraktiver zu machen, schlägt die Bundesregierung daher vor, bisher von der Energiesteuer befreites Kerosin zu besteuern. Die Abschaffung der Energiesteuerbefreiung von Kerosin wird auch von der Deutschen Umwelthilfe unterstützt. Nach Richtlinie 2003/96/EG (Energiesteuerrichtlinie) ist Kerosin ebenfalls mit mindestens 330€ pro 1000l zu besteuern (Stand 2010). Die Bundesregierung strebt an, diese EU-Richtlinie endlich in nationales Recht umzusetzen. Dabei wurde selbstverständlich auf die Inflation seit 2010 Rücksicht genommen.