Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Familie
Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern
Änderung der GGO: Vereinfachung der Rechtsetzung in der Bundesregierung
Die Bundesregierung hat traditionell zu Beginn ihrer Amtsführung ihre Geschäftsordnungen (GGO, GOBReg) auf ihre Vereinbarkeit mit der aktuellen Praxis überprüft und festgestellt, dass vor allem im vorgelagerten Beteiligungsverfahren und im Falle der Rechtsprüfung Überarbeitungsbedarf besteht. Im Zuge dessen hat sie die Änderung der betroffenen Normen der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (§§ 45-48, 51) an die aktuelle Praxis angepasst.
Zukünftig sollen die federführenden Bundesministerien vorrangig auf die Vereinbarkeit ihrer Entwürfe mit dem Grundgesetz und dem Recht der Europäischen Union prüfen und nur bei erheblichen Schwierigkeiten oder größeren Fragen die Beteiligung des Bundesministerium der Justiz ersuchen. Einzig Grundgesetzänderungen sollen weiterhin vorrangig unter Beteiligung des Bundesministerium der Justiz (beim Wehrwesen zusätzlich durch das Bundesverteidigungsministerium und bei der Finanzverfassung zusätzlich unter Beteiligung des Bundesfinanzministeriums) entstehen. Den Bundesministerien wird hier eine besondere Verantwortung übertragen, welcher man sich bewusst ist und wo man sich sicher ist, dass diese auch getragen werden kann.
Die Beteiligung von NGOs, Träger der Selbstverwaltung, Länder und Kommunen soll nicht mehr vorgeschrieben werden und ein Hindernis für den Beschluss eines Entwurfs darstellen. Die Bundesregierung wird jedoch weiterhin die Zusammenarbeit und Konsultation mit Verbänden, Trägern der Selbstverwaltung und den Ländern pflegen. Die fehlende Kodifikation soll ebenso kein Grund darstellen die Beteiligungs- und Unterrichtungsphase im Rechtsetzungsprozess aufzugeben, sondern lediglich eine Zusammenlegung mit anderen Phasen ermöglichen. Die Bundesregierung wird daher weiterhin begleitend durch Veröffentlichungen (Eckpunktepapier, Pressemitteilungen, etc pp.) die Unterrichtung und Beteiligung mit der Öffentlichkeit suchen.
Die Rechtsprüfung als vorgelagertes Verfahren soll ebenso künftig entfallen. Zukünftig legt das federführende Bundesministerium direkt dem Bundeskabinett seinen Entwurf vor. So soll bereits früh ein allgemeiner politischer Diskurs in der Bundesregierung ermöglicht werden und der Austausch von Argumenten bestehen. Insbesondere soll auch hier der Zeitdruck für die Prüfung finanzieller Möglichkeiten durch das Bundesfinanzministerium oder die Auswirkung auf die Wirtschaft durch das Bundeswirtschaftsministerium genommen werden und frühzeitig der Austausch gepflegt werden. Das Bundesministerium der Justiz wird jedoch weiterhin zu jedem Entwurf eine Rechtsprüfung durchführen. Diese wird jedoch zugleich mit der Debatte im Bundeskabinett stattfinden. So sollen Prozesse beschleunigt und zusammen gelegt werden. Die Rechtsprüfung soll nun auch auf die Prüfung der förmlichen Vereinbarkeit mit den Standards des Deutschen Bundestages als das Hauptgesetzgebungsorgan des Bundes ausgeweitet werden. Die Bundesregierung geht durch diese Anpassung nicht davon aus, dass die Qualität und rechtliche Sicherheit der Entwürfe darunter leiden wird.
Durch diese Maßnahme erhofft sich die Bundesregierung eine beschleunigte Rechtsetzung innerhalb der Bundesregierung ohne Verlust der Qualität der Rechtsetzung als solche.
QuoteDisplay MoreEntwurf einer Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien – Rechtsetzung beschleunigen und Arbeitsfähigkeit der Bundesregierung gewährleisten
Die Bundesregierung hat folgende Änderung der Geschäftsordnung der Bundesministerien beschlossen:
Artikel 1 – Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien
Die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien vom 26. Juli 2000 (GMBl. 2000, S. 526), die zuletzt durch den Beschluss vom 15. Mai 2024 (GMBl. 2024, S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der § 45 wird wie folgt geändert:
a. Der Absatz 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
b. Es werden folgende Absätze angefügt:»(5) Das Bundesministerium der Justiz ist bei Änderungen des Grundgesetzes zu beteiligen. Bei allen anderen Rechtsnormen, bei denen Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz bestehen hat das federführende Bundesministerium das Bundesministerium der Justiz oder das Bundesministerium des Innern rechtzeitig zu beteiligen; das Bundesministerium der Justiz ist bei Einwirkungen oder Einschränkungen von Grundrechten zu beteiligen. Bei einem Gesetz, dass die Änderung der Finanzverfassung vorsieht ist das Bundesministerium der Finanzen und bei einem Gesetz, dass die Änderung des Wehrwesens oder des Verteidigungsfalls vorsieht ist das Bundesministerium der Verteidigung zu beteiligen.
(6) Die Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Rechte der Europäischen Union nimmt grundsätzlich das federführende Bundesministerium vor. Bestehen bei der Umsetzung oder Anwendung von Vorschriften der Europäischen Union erhebliche Schwierigkeiten oder ist ihre Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union dennoch zweifelhaft, so ist das Bundesministerium der Justiz zu beteiligen. In sonstigen begründeten Fällen werden zudem die Bundesministerien mit übergreifender europarechtlicher Kompetenz mit der Klärung der europarechtlichen Fragen befasst.«2. Der § 46 wird wie folgt gefasst:
»§ 46 – Prüfung auf rechtssystematische und rechtsförmliche Vereinbarkeit (Legistik)
(1) Bevor ein Entwurf über eine Rechtsvorschrift mit erheblicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland (Gesetzesentwurf, Verordnungsentwurf) der Bundesregierung zum Beschluss vorgelegt wird, ist dem Bundesministerium der Justiz Zeit zur Prüfung in rechtssystematischer und rechtsförmlicher Hinsicht (Rechtsprüfung) zu geben. Art und Umfang des Entwurfs bestimmen die zur Prüfung einzuräumende Zeit.
(2) Die Prüfung umfasst vor allem die Vereinbarkeit des Entwurfs mit den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland insbesondere dem Grundgesetz sowie dem Völkerrecht und dem Rechts der Europäischen Union. Der Entwurf ist insbesondere auf seine Einwirkungen in die Grundrechte zu prüfen. Er ist zudem auf die Vereinbarkeit mit den förmlichen Standards über die Zusammenstellung und Einbringung von Entwürfen des Deutschen Bundestages und mit dem Handbuch der Rechtsförmlichkeit hin zu überprüfen.
(3) Das Bundesministerium der Justiz leitet der Bundesregierung zeitnah die überarbeitet Fassung des Entwurfs zur Beschlussfassung zu; das federführende Bundesministerium kann den überarbeiteten Entwurf zurücknehmen.
(4) Auf die Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 kann verzichtet werden, wenn das Bundesministerium der Justiz selbst mit der Erarbeitung des Entwurfs betraut war oder es auf die Prüfung verzichtet hat.«3. §§ 47 und 48 werden aufgehoben.
4. § 51 Nummer 4 wird aufgehoben.
Artikel 2 – Inkrafttreten
Der Beschluss tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.