Anträge an das Bundestagspräsidium

  • Änderungsantrag zum Gesetzentwurf der Bundesregierung über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025

    (1) Abschnitt 1 § 1 wird wie folgt geändert:

    Quote

    (1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 500.193.324.000 Euro festgestellt.

    (2) Abschnitt 1 § 2 wird gestrichen.

    Quote

    § 2 Kreditermächtigungen

    (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2025 Kredite bis zur Höhe von 51 298 000 000 Euro aufzunehmen.

    (3) Die Haushaltsübersicht wie folgt geändert:

    Quote

    A. Einnahmen

    BezeichnungBetrag (In 1000€)
    Allgemeine Finanzverwaltung474.875.314
    Bundesschuld53.522.775
    Bundesministerium für Digitales und Verkehr16.058.753
    Bundesministerium für Wirtschaft2.574.543
    Bundesministerium für Arbeit und Soziales1.874.385
    Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit1.122.846
    Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung729.968
    Bundesministerium der Justiz729.777
    Bundesministerium des Innern637.710
    Bundesministerium der Finanzen408.804
    Bundesministerium der Verteidigung330.997
    Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend269.042
    Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen250.870
    Bundesministerium für Gesundheit106.185
    Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz99.749
    Auswärtiges Amt67.819
    Bundesministerium für Bildung, Kultur und Forschung51.251
    Bundeskanzler und Bundeskanzleramt3.100
    Deutscher Bundestag2.211
    Bundesrechnungshof369
    Bundespräsident und Bundespräsidialamt103
    Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit85
    Bundesrat81
    Bundesverfassungsgericht40
    Unabhängiger Kontrollrat0
    Gesamtsaldo500.193.324


    B. Ausgaben

    BezeichnungBetrag (In 1000€)
    Bundesministerium für Arbeit und Soziales183.000.000
    Bundesministerium der Verteidigung57.514.211
    Bundesministerium für Digitales und Verkehr49.667.947
    Allgemeine Finanzverwaltung46.170.579
    Bundesschuld35.216.446
    Bundesministerium für Bildung, Kultur und Forschung22.318.939
    Bundesministerium für Gesundheit16.439.088
    Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend14.443.101
    Bundesministerium des Innern13.748.181
    Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung10.280.316
    Bundesministerium für Wirtschaft11.009.000
    Bundesministerium der Finanzen9.000.000
    Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz8.000.000
    Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen7.422.466
    Auswärtiges Amt6.700.000
    Bundeskanzler und Bundeskanzleramt3.918.537
    Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit2.650.765
    Deutscher Bundestag1.252.969
    Bundesministerium der Justiz1.042.494
    Bundesrechnungshof197.557
    Bundespräsident und Bundespräsidialamt58.392
    Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit47.161
    Bundesverfassungsgericht43.469
    Bundesrat39.370
    Unabhängiger Kontrollrat12.300
    Gesamtsaldo500.193.324
  • Antrag zur Änderung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung und Verbesserung des Materials der Bundeswehr

    (1) § 2 Absatz 3 wird gestrichen.

    Quote

    (3) Die Nachhaltigkeit gemäß § 6 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist in allen Maßnahmen zu wahren.

    (2) § 3b Absatz 2 wird gestrichen.

    Quote

    (2) Eine zentrale Vergabestelle für innovative Technologien wird auf Basis von § 73 BHO eingerichtet.

    (3) § 5 wird gestrichen.

    Quote

    § 5 Nachhaltigkeit und Umweltrecht


    (1) Alle Modernisierungsmaßnahmen müssen die Vorgaben des Umweltrechts einhalten, insbesondere § 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und § 6 Absatz 1 KrWG.


    (2) Der CO2-Fußabdruck neuer Ausrüstung wird verpflichtend berechnet und in den Entscheidungsprozess einbezogen. Näheres wird durch eine Verordnung geregelt.

    (4) Der bisherige § 6 wird zu § 5.

    (5) Der bisherige § 7 wird zu § 6.

    (6) Der bisherige § 8 wird zu § 7.

    (7) Der bisherige § 10 wird zu § 8.


  • Sehr geehrter Herr Präsident,

    ich beantrage hiermit eine Aktuelle Stunde zwecks Abgabe einer Regierungserklärung. Die Aktuelle Stunde möge bitte am 12. Januar 2025, 22 Uhr, beginnen.

    Mit freundlichem Gruße

    Dr. Niels Helferich

    - Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland -

    Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland a. D.

  • Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Redefreiheit

    An das
    Präsidium des Deutschen Bundestages

    Herr Otto von Schmitz MdB

    Platz der Republik 1

    11011 Berlin

    Berlin, den 14. Januar 2025

    Sehr geehrter Herr Präsident,

    hiermit übersende ich Ihnen den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Redefreiheit (Anlage) und bitte, die Beschlussfassung durch den deutschen Bundestag herbeizuführen.

    Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen, für Wirtschaft und der Justiz.

    Mit freundlichem Gruße

    Dr. Niels Helferich

    - Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland -

    ----------------------------------------------------------------------------------------------

    Anlage:


    Gesetz zur Stärkung der Redefreiheit

    vom ...

    Der Bundestag hat das nachfolgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Strafgesetzbuches


    Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. | S. 3322), welches zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 | Nr. 255) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. § 185 wird ersatzlos aufgehoben.

    2. § 188 wird ersatzlos aufgehoben.

    3. § 192 wird ersatzlos aufgehoben.


    Artikel 2

    Änderung der Strafprozessordnung


    § 374 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. April 1987 (BGBl. | S. 1074, 1319), welche zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 | Nr. 255) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    Die Worte »Eine Beleidigung (§§ 185 bis 189 Strafgesetzbuch)« werden durch die Worte »Ein Äußerungsdelikt (§§ 186 bis 189 Strafgesetzbuch)« geändert.


    Artikel 3

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

    Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland a. D.

  • Kleine Anfrage

    des Abgeordneten Damian Schmidt, SP-Fraktion

    Offene Fragen zur Aktion "Heimreise"

    Ich frage den Bundesminister für Remigration, des Innern und Heimatschutz, Herrn Theodor Alexander Epp:

    1. Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte die Aktion Heimreise? Hier bitte ich um Angabe der jeweiligen Gesetze.

    2. Hat der Bundesinnenminister sich vorher mit den Innenministern der Länder beraten? Wenn nein, warum nicht?

    3. In welche Länder werden abgeschoben?

    4. Wie möchte die Bundesregierung die Einhaltung des § 58 Abs. 1a AufenthG gewährleisten?

    5. Um wie viele Rückführungen wird es sich insgesamt handeln?

    6. Warum setzt sich der Bundesinnenminister bzw. die Bundesregierung über §71 Abs. 1 AufenthG hinweg?

    7. Um welche Art von Schiffen handelt es sich bei den Rückführungen?

    8. Ist dem Bundesinnenminister bekannt, dass alle ehemaligen Flugzeuge der Fluggesellschaft “Air Berlin” durch das Insolvenzverfahren an andere Airlines verkauft wurden? Woher kommen also die Flugzeuge?

  • Sehr geehrte Herr Schmidt, ich fange mal mirt der letzten fragen an.

    Die Schiffe sind hochseetaugliche Transportschiffe, die Flugzeuge sind Maschinen von "ArBerlin" welche nicht verkauft wurden, dazu kommen Mschinen der ehemaligen Fluglinie "Interflug". Alle samt Flugtauglich.

    Die sogenannte Ausländerbehörde untersteht dem Innenministerium, damit bin weisungsberechtigt. Als oberster Dienstherr sage ich wo es lang geht.

    Alle welche a krimell geworden , sind welche als gefährtder gelten und natürlich jene welch nicht einmal einen status haben.

    Sie werden von unseren beamzen begleitet und den dortigen sicherheitbehörden zur weiten Verwahrung übergeben!

    Auf der fesrtlichen Grundflage das due typen illegal hier sind, ich swerde Ihnen kein Gesetz vorbeten, herr!

    Die Innenminister der läber erhalten ein Memorandum, hier gilt bundesrtecht brich landesrecht.


    Im übrigen wer Herr noch eines, es wäre schön wenn Sie mehr Sorgen um unsre deutschen bürger machen würden, auch um jene deutschen staatsbürger mit fremdländischem hintergrunf, als um iIlegale!

    Mühlen-und Sägewerksbesitzer

    Bundesfraktionsführer a.D.

  • //SO: Es wird ein seperater Thread dafür erstellt.

    __________________________________________________________________

    Vize-Landtagspräsident des Freistaats Bayern, der I,II. Wahlperiode

    Bundesminister für Wirtschaft (BMWI) der 1. Legislaturperiode a.D

    Landesvorsitz der SP Bayern

    Fraktionsvorsitzender der SP im bayrischen Landtag
    __________________________________________________________________

  • Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 14 und 15)

    An das
    Präsidium des Deutschen Bundestages

    Herr Otto von Schmitz MdB

    Platz der Republik 1

    11011 Berlin

    Berlin, den 22. Januar 2025

    Sehr geehrter Herr Präsident,

    hiermit übersende ich Ihnen den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 14 und 15) (Anlage) und bitte, die Beschlussfassung durch den deutschen Bundestag herbeizuführen.

    Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen, für Wirtschaft und der Justiz.

    Mit freundlichem Gruße

    Dr. Niels Helferich

    - Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland -

    ----------------------------------------------------------------------------------------------

    Anlage:

    Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 14 und 15)


    vom ...


    Der Bundestag hat, mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder, das nachfolgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Grundgesetzänderung


    Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2478) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 14 Absatz 2 wird gestrichen. Absatz 3 wird Absatz 2.

    2. Artikel 15 wird aufgehoben.


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Bekanntmachung in Kraft.

    Otto von Schmitz
    Bayerischer Ministerpräsident a.D.
    Bundestagspräsident a.D.
    Bundesminister des Inneren a.D.

  • Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23)

    An das
    Präsidium des Deutschen Bundestages

    Herr Otto von Schmitz MdB

    Platz der Republik 1

    11011 Berlin

    Berlin, den 14. Januar 2025

    Sehr geehrter Herr Präsident,

    hiermit übersende ich Ihnen den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23) (Anlage) und bitte, die Beschlussfassung durch den deutschen Bundestag herbeizuführen.

    Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen, für Wirtschaft und der Justiz.

    Mit freundlichem Gruße

    Dr. Niels Helferich

    - Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland -

    ----------------------------------------------------------------------------------------------

    Anlage:

    Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23)


    vom ...


    Der Bundestag hat, mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder, das nachfolgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Grundgesetzänderung


    Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2478) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Das Wort »vereinten« wird durch das Wort »kooperierenden« ersetzt. Das Wort »wirkt« wird durch das Wort »kann« ersetzt. Das Wort »mit« wird durch das Wort »mitwirken« ersetzt.

    2. Es wird folgender Satz 4 angefügt: »Der Beschluss nach Artikel 50 des Vertrages über die Europäische Union bedarf der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Er ist dem europäischen Rat durch die Bundesregierung mitzuteilen.«


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Bekanntmachung in Kraft.

    Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland a. D.

  • Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 16a und 20a)

    An das
    Präsidium des Deutschen Bundestages

    Herr Otto von Schmitz MdB

    Platz der Republik 1

    11011 Berlin

    Berlin, den 14. Januar 2025

    Sehr geehrter Herr Präsident,

    hiermit übersende ich Ihnen den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 16a und 20a) (Anlage) und bitte, die Beschlussfassung durch den deutschen Bundestag herbeizuführen.

    Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen, für Wirtschaft und der Justiz.

    Mit freundlichem Gruße

    Dr. Niels Helferich

    - Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland -

    ----------------------------------------------------------------------------------------------

    Anlage:

    Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 16a und 20a)


    vom ...


    Der Bundestag hat, mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder, das nachfolgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Grundgesetzänderung


    Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2478) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 16a wird aufgehoben.

    2. Artikel 20a wird wie folgt gefasst:

    »Art. 20a

    (1) Der Staat schützt auch in Verantwortung für seine Bevölkerung seine Außengrenzen durch ausreichende Maßnahmen und trägt im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maße von Recht und Gesetz durch die rechtsprechende und die vollziehende Gewalt dafür Sorge, dass die jährliche Zuwanderung auf das Staatsgebiet durch Ausländer ein erträgliches Maß nicht überschreitet.

    (2) Bei der gerichtlichen Überprüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hat die Situation in dem Herkunftsland des betroffenen Ausländers außer Betracht zu bleiben.«


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Bekanntmachung in Kraft.

    Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland a. D.

  • Sehr geehrtes Bundestagspräsidium,

    da meine Fragen nicht beantwortet wurden, reiche ich die Kleine Anfrage erneut ein.

    Kleine Anfrage

    des Abgeordneten Damian Schmidt, SP-Fraktion

    Offene Fragen zur Aktion "Heimreise"

    Ich frage den Bundesminister für Remigration, des Innern und Heimatschutz, Herrn Theodor Alexander Epp:

    1. Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte die Aktion Heimreise? Hier bitte ich um Angabe der jeweiligen Gesetze.

    2. Hat der Bundesinnenminister sich vorher mit den Innenministern der Länder beraten? Wenn nein, warum nicht?

    3. In welche Länder werden abgeschoben?

    4. Wie möchte die Bundesregierung die Einhaltung des § 58 Abs. 1a AufenthG gewährleisten?

    5. Um wie viele Rückführungen wird es sich insgesamt handeln?

    6. Warum setzt sich der Bundesinnenminister bzw. die Bundesregierung über §71 Abs. 1 AufenthG hinweg?

    7. Um welche Art von Schiffen handelt es sich bei den Rückführungen?

    8. Ist dem Bundesinnenminister bekannt, dass alle ehemaligen Flugzeuge der Fluggesellschaft “Air Berlin” durch das Insolvenzverfahren an andere Airlines verkauft wurden? Woher kommen also die Flugzeuge?

  • Gesetzentwurf

    der CNKU-Fraktion


    Gesetz zur Förderung von Remigration

    An das
    Präsidium des Deutschen Bundestages
    Platz der Republik 1
    11011 Berlin

    Berlin, den 04. Februar 2025

    Sehr geehrter Herr Präsident,

    hiermit übersende ich Ihnen den von unserer Fraktion eingebrachten Gesetz zur Förderung von Remigration (Anlage) und bitte, die Beschlussfassung durch den deutschen Bundestag herbeizuführen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. Otto von Schmitz

    - MdB -

    Otto von Schmitz
    Bayerischer Ministerpräsident a.D.
    Bundestagspräsident a.D.
    Bundesminister des Inneren a.D.

    Edited once, last by Otto von Schmitz (February 4, 2025 at 1:57 PM).

  • Erweiterungsantrag eines Paragraphen des STGB

    Des Abgeordneten Theodor Alexander Epp (SCU)

    Erweiterung des § 86a STGB

    (4) Ausgehend von bereits bestehenden Verboten wird hier das Symbol Hammer und Sichel verboten.

    Es erging in Zusammenhang mit mit diesen Zeichen bereits ein Verbot zur Nutzung ähnlich gearteter Symbole, nun ist es hohe Zeit auch das allgemeine Symbol ohne Zusätze zu verbieten.

    Sehr geehrter Herr Präsident,

    hiermit übersende ich Ihnen den von mir eingebrachten Erweiterungsantrag des §86a STGB (Anlage) und bitte, die Beschlussfassung durch den deutschen Bundestag herbeizuführen.

    Mit freundlichen Grüßen

    T.A. Epp

    MdB


    Auszug des §86a

    § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    1.

    im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder

    2.

    einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

    (2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

    (3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

    Mühlen-und Sägewerksbesitzer

    Bundesfraktionsführer a.D.

  • Antrag

    des Abgeordneten Dr. Helferich, Fraktion der CNKU

    Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT)

    vom ...

    Der deutsche Bundestag hat sich nach Art. 40 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz nachfolgende Geschäftsordnung gegeben:

    § 1 Mitglieder des Bundestages
    (1) Die Bundestagssitze werden nach dem Mehrheitsprinzip anhand der Wahlergebnisse über die eingereichten Listen besetzt.
    (2) Wird ein Bundestagssitz durch Inaktivität (14-Tage-Regelung), Rücktritt, Tod oder ähnlichen Gründen vakant, so wird er von der nächsten Person ohne Mandat nachbesetzt, die sich auf derselben Liste befindet, von der der Sitz erstmals besetzt worden ist.
    (3) Ist eine Liste erschöpft, so bleibt der Sitz bis zu Neuwahlen unbesetzt.
    (4) Tritt ein Bundestagsabgeordneter aus einer Fraktion aus oder wird von dieser ausgeschlossen, so darf er sein Mandat behalten und ist nicht dazu verpflichtet, diesen an seine ehemalige Fraktion abzutreten.

    § 2 Bundestagsfraktionen
    (1) Die Fraktionen sind Organisationen von mindestens 2 Mitgliedern des Bundestages, die derselben politischen Vereinigung oder solchen politischen Vereinigungen angehören, die auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen.
    (2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, der Vorstandes und Mitglieder sind dem Präsidium schriftlich mitzuteilen. Ebenfalls entsprechende Änderungen mitzuteilen.

    § 3 Bundestagspräsidium
    (1) Der Bundestag wählt aus seinen Reihen ein Bundestagspräsidium. Dieses besteht aus dem Bundestagspräsidenten sowie einem Stellvertreter.
    (2) Das Bundestagspräsidium ist für den organisatorischen Ablauf der Debatten und Abstimmungen des Bundestages zuständig. Es überwacht die Einhaltung der Geschäftsordnung.
    (3) Auf einen Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Bundestages kann ein Misstrauensvotum gegen Mitglied des Präsidiums gestellt werden. Dieses muss von konstruktiver Natur sein. § 16 ist entsprechend anzuwenden.


    § 4 Ordnung im Bundestag
    (1) Die zur Rede Berechtigten verpflichten sich zu einem angemessenen Verhalten. Beleidigungen oder Verunglimpfungen sind untersagt.
    (2) Das Bundestagspräsidium hat das Hausrecht im Bundestag.
    (3) Das Bundestagspräsidium kann Bundestagsmitglieder zur Ordnung rufen, wenn diese sich nicht angemessen verhalten. Das Bundestagspräsidium kann Redner, wenn diese vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen.
    (4) Wird ein Bundestagsmitglied vom Bundestagspräsidium zum dritten Male zur Ordnung oder zur Sache gerufen, hat das Bundestagspräsidium ihn vom weiteren Verlauf der Debatte auszuschließen und des Saales zu verweisen. Bei dem zweiten Ruf zur Ordnung oder zur Sache hat das Bundestagspräsidium den Redner auf die Folge nach Satz 1 hinzuweisen. Ausnahmsweise ist ein Ausschluss vom weiteren Verlauf der Debatte und ein Verweis des Saales statthaft, wenn von dem Bundestagsabgeordneten besonders schwere Störungen der Ordnung ausgehen. Sucht ein Redner, sich dem Ausschluss von der Debatte und dem Verweis des Saales zu widersetzen, so sind die entsprechenden Beiträge der Administration anzuzeigen.

    (5) Der mit einer Ordnungsmaßnahme im Sinne der Absätze 3 und 4 belegte Redner kann Einspruch einlegen. Der Einspruch ist zu begründen; es ist glaubhaft zu machen, warum die durch das Präsidium ergriffene Maßnahme den Voraussetzungen der Absätze 3 und 4 nicht entspricht. Über diesen ist den Vorschriften des § 9 entsprechend zu beraten. Über den Einspruch ist abzustimmen. Wenn die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages für den Einspruch stimmt, so ist die Ordnungsmaßnahme aufgehoben.


    § 5 Anträge
    (1) Jedes Mitglied des Bundestages hat das Recht, einen Antrag im dafür vorgesehenen Bereich zu stellen.
    (2) Das Bundestagspräsidium kann Richtlinien zum Aufbau und Layout des Antrages erstellen. Es ist ermächtigt, Anträge in der Gestaltung, Titel, Kurztitel und Gesetzesabkürzung zu verändern, um eine Einheitlichkeit herzustellen, wenn dabei der ursprüngliche Wortlaut des Antragsinhalts nicht verletzt wird.
    (3) Eine Veränderung des Antrages während der Debatte ist nach Zustimmung des Antragsstellers erlaubt, wenn die Debattenfrist noch nicht überschritten ist. Sie muss dem Bundestagspräsidium angezeigt werden. Ausgenommen sind Anträge, die bereits die Zustimmung des Bundesrates erhalten haben.
    (4) Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag jederzeit innerhalb der Debattenfrist zurückzuziehen.

    § 6 Gegenanträge
    (1) Für die Stellung eines Gegenantrags findet § 5 entsprechende Anwendung.
    (2) Das Bundestagspräsidium kann die Abstimmung des erstgestellten Antrags gleichen Themas verzögern, um eine gleichzeitige Abstimmung mit dem Gegenantrag einzuleiten.

    § 7 Änderungsanträge
    (1) Für die Stellung eines Änderungsantrages von anderen Personen als dem Antragssteller gilt § 5. Dabei muss der Änderungsantrag die Bezeichnung „Änderungsantrag“ beinhalten, ist dies nicht der Fall, ist der Antrag als Gegenantrag zu behandeln.
    (2) Ist ein Änderungsantrag gestellt wird die laufende Debatte unterbrochen um über den Änderungsantrag abzustimmen.
    (3) Nach Zustimmung bei einer Abstimmung über einen Änderungsantrag, wird über dieser im ursprünglichen Debattenraum diskutiert. Die Debattenzeit hierfür beträgt die restlich vorhandene Debattenzeit der ursprünglichen Debatte.
    (4) Bereits vom Bundesrat verabschiedete Gesetze, bei denen ein Änderungsantrag erfolgreich war müssen erneut an den Bundesrat übergeben werden.
    (5) Bei Zustimmung zum Änderungsantrag findet § 5 Abs. 3 für die entsprechende Änderung und damit zusammenhängende Teile des Antrages keine Anwendung. Ebenso findet § 5 Abs. 4 nach einer Zustimmung zum Änderungsantrag keine Anwendung.
    (6) Wenn der Antragsteller dem Änderungsantrag zustimmt und dies beim Bundestagspräsidium anzeigt, so findet § 5 Abs. 3 entsprechend Anwendung.


    § 8 Bearbeitung von Anträgen durch das Bundestagspräsidium
    (1) Nach Antragstellung ist das Bundestagspräsidium verpflichtet, jeden Antrag zu bearbeiten.
    (2) Nach Antragstellung hat das Bundestagspräsidium zu prüfen, ob der Antrag in den Kompetenzbereich des Bundestages gemäß den Artikeln 70, 73 und 74 des Grundgesetzes fällt. Trifft dies nicht zu ist der Antrag abzuweisen.
    (3) Nach Abschluss der Debatte hat das Bundestagspräsidium die Abstimmung einzuleiten.
    (4) Für die Bearbeitung nach Abs. 1-3 hat das Bundestagspräsidium maximal sechs Tage Zeit.

    § 9 Debatten
    (1) Debatten dauern 3 Tage.
    (2) Debatten können auf Aufforderung des Antragsstellers oder eines Bundestagsabgeordneten oder durch das Bundestagspräsidium im Wege der Ermessensausübung auf sechs Tage verlängert werden. Der Antrag auf die Verlängerung der Debatte ist innerhalb der regulären Debattenzeit abzugeben. Eine Debattenverlängerung ist bei Anträgen, deren Beginn der Beratung neun Tage vor dem Ende einer Bundestagswahl beginnt, unstatthaft.
    (3) Falls kein weiterer Aussprachebedarf besteht, kann die Debatte nach einer Mindestdauer von einem Tag durch einen Antrag auf sofortige Abstimmung unter der Voraussetzung beendet werden, dass:

    1. der Antragssteller alle Fragen des Plenums beantwortet hat,
    2. zwischen der letzten inhaltlichen Frage und dem Antrag zur sofortigen Abstimmung mindestens 24 Stunden liegen und
    3. sich mindestens 4 Abgeordnete für eine sofortige Abstimmung aussprechen.


    § 10 Abstimmungen und Wahlen
    (1) Reguläre Abstimmungen Abstimmungen dauern 3 Tage. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er eine relative Mehrheit auf sich vereinigen kann. Enthaltungen werden dabei nicht gewertet. Ein Antrag über die Änderung des Grundgesetzes gilt als angenommen, wenn er eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigen kann Das Präsidium kann Abstimmungen vorzeitig beenden, wenn ein Antrag die zu seiner Verabschiedung erforderliche Mehrheit unabhängig von folgenden Stimmabgaben sicher erreicht hat.

    (2) Namentliche Abstimmungen werden durchgeführt, wenn:

    1. der Antragssteller oder ein Abgeordneter dies fordert,
    2. das Abstimmungssystem nicht funktioniert.
    Namentliche Abstimmungen werden wie in Abs. 1 ausgewertet.

    (3) Wahlen

    Wahlen dauern 3 Tage. Ein Kandidat ist dann gewählt, wenn er die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Das Bundestagspräsidium kann Wahlen vorzeitig beenden, wenn ein Kandidat bereits die absolute Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erreicht hat.

    (4) Abstimmungen und Wahlen sind für nichtig zu erklären, wenn Unbefugte daran teilgenommen haben.

    § 11 Kleine Anfragen
    (1) Kleine Anfragen richten sich an einen Bundesminister. Der Befragte ist verpflichtet, die Kleine Anfrage zu beantworten. Für die Beantwortung hat er 3 Tage Zeit. In gegenseitigem Einvernehmen zwischen Fragesteller und Befragtem ist die Beantwortungsfrist auf 6 Tage ausdehnbar. Nachfragen, die innerhalb der zeitlichen Frist gestellt werden, sind erlaubt.
    (2) Das Bundestagspräsidium muss den Bundeskanzler auf nicht rechtzeitig beantwortete Anfragen aufmerksam machen.
    (3) Im Falle der nicht fristgerechten Beantwortung erfolgt eine öffentliche Rüge durch das Bundestagspräsidium. .

    § 12 Große Anfragen
    (1) Große Anfragen richten sich an zwei oder mehr Minister bzw. die Bundesregierung im Ganzen. Für die Beantwortung haben die Befragten 5 Tage Zeit. In gegenseitigem Einvernehmen zwischen Fragesteller und Befragtem ist die Beantwortungsfrist auf 7 Tage ausdehnbar. Nachfragen, die innerhalb der zeitlichen Frist gestellt werden, sind erlaubt.
    (2) Das Bundestagspräsidium muss den Bundeskanzler über nicht rechtzeitig beantwortete Anfragen aufmerksam machen.
    (3) Im Falle einer nicht fristgerechten Beantwortung erfolgt eine öffentliche Rüge durch das Bundestagspräsidium.


    § 13 Aktuelle Stunden
    (1) Aktuelle Stunde werden auf Antrag gemäß § 5 der Geschäftsordnung einberufen.
    (2) Das Bundestagspräsidium ist verpflichtet, eine aktuelle Stunde einzurichten, wenn keine zwingenden Gründe gegen eine Einrichtung sprechen. Letztere zu beurteilen unterliegt dem Bundestagspräsidium. Im Falle einer Abweisung muss das Bundestagspräsidium eine Begründung vorlegen.
    (3) Aktuelle Stunden dauern 3 Tage. Sie können auf Aufforderung des Antragsstellers oder von mindestens zwei Bundestagsabgeordneten auf sechs Tage verlängert werden. Einem Antrag auf Verlängerung der Aktuellen Stunde ist mindestens 18 Stunden einzuräumen, um weitere Antragssteller zu gewinnen. Geht dieser Zeitraum über die eigentliche Laufzeit der Aktuellen Stunde hinaus, ist ab diesem Zeitpunkt ausschließlich gestattet zum Antrag auf Verlängerung der Aktuellen Stunde Stellung zu nehmen. Der eigentliche Gegenstand der Debatte darf nicht mehr thematisiert werden.
    (4) Sollten nicht alle Fragen des Plenums innerhalb der maximalen Zeit beantwortet worden sein, so muss ein Antrag gemäß § 5 zu einer neuen Aktuellen Stunde gestellt werden.

    § 14 Ausschüsse
    (1) Ein Ausschuss kann auf Antrag einer Fraktion oder eines Abgeordneten gemäß § 5 eingerichtet werden. Er konstituiert sich, indem innerhalb einer Frist von sieben Tagen mindestens zwei Abgeordnete ihre Teilnahme bestätigt haben.
    (2) Zusammensetzung Jeder Bundestagsabgeordnete darf in mehreren Ausschüssen Mitglied sein. Die Ausschüsse konstituieren sich unter der Leitung des Bundestagspräsidenten oder seines Stellvertreters. Im Einvernehmen mit dem Bundestagspräsidium kann davon abweichend ein anderer Vorsitzender gewählt werden.
    (3) Aufgaben

    1. Ein Ausschuss ist zu baldiger Erledigung der ihm überwiesenen Aufgaben verpflichtet. Er kann als vorbereitendes Beschlussorgan des Bundestages wirken und Beschlussempfehlungen abgeben.
    2. Ist der Ausschuss nach Abs. 4 aufgelöst, setzt der Ausschussvorsitzende das Plenum über dessen Ergebnisse in Kenntnis.

    (4) Auflösung

    Ein Ausschuss wird nach Erfüllung seiner Aufgaben durch das Bundestagspräsidium aufgelöst. Ist ein Ausschuss seit mehr als 7 Tagen inaktiv, so kann der Ausschuss ebenfalls aufgelöst werden. Dies liegt im Ermessen des Bundestagspräsidiums. Hat ein Ausschuss seine Aufgaben nach Ende einer Legislaturperiode nicht erledigt, so muss er im neuen Bundestag durch das Präsidium neu konstituiert werden.

    § 15 Zusammenwirken von Bundestag und Bundesrat
    (1) Der Vermittlungsausschuss unterliegt einer gemeinsam von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Geschäftsordnung.
    (2) Der Einspruch des Bundesrats zu einem Gesetz wird mit der absoluten Mehrheit der abgegeben Stimmen überstimmt, wenn der Bundesrat den Einspruch mit der absoluten Mehrheit gefasst hat.
    (3) Hat der Bundesrat den Einspruch mit Zweidritteln der Stimmen gefasst, so ist auch im Bundestag eine Zweidrittelmehrheit der abgegeben Stimmen zur Überstimmung vonnöten.

    § 16 Konstruktives Misstrauensvotum gegen den Bundeskanzler
    (1) Ein konstruktives Misstrauensvotum wird auf Antrag von mindestens vier Bundestagsabgeordneten, deren Namen zu benennen sind, oder mindestens zwei Fraktionen durchgeführt.
    (2) Zur Abwahl des amtierenden Bundeskanzlers ist die Benennung eines direkten Nachfolgers im Antrag nötig, der gleichzeitig gewählt wird.

    § 17 Gültigkeit
    Die Geschäftsordnung tritt nach ihrem Beschluss in Kraft und verliert erst ihre Gültigkeit wenn eine neue beschlossen wurde. Die Geschäftsordnung ist für die Dauer der zweiten Wahlperiode des Bundestages gültig.

    Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland a. D.

  • Gesetzentwurf

    der Fraktion Die Grünen.


    Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes zur Strafbarkeit der Bewerbung und Durchführung von Geschlechtsanpassungen bei Minderjährigen

    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

    Artikel 1 – Aufhebung des Gesetzes zur Strafbarkeit der Bewerbung und Durchführung von Geschlechtsanpassungen bei Minderjährigen

    Das Gesetz zur Strafbarkeit der Bewerbung und Durchführung von Geschlechtsanpassungen bei Minderjährigen vom 09. Februar 2025 (BGBl. I S. …) wird aufgehoben.

    Artikel 2 – Änderung des Strafgesetzbuchs

    Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1082), wird wie folgt geändert:

    1. Die Angaben zu § 225a und § 225b in der Inhaltsübersicht entfallen.
    2. § 225a und § 225b werden ersatzlos aufgehoben.
    3. In § 78b Absatz 1 Nummer 1 werden die Worte „§§ 225, 225a, 225b, 226a und 237“ durch „§§ 225, 226a und 237“ ersetzt.

    Artikel 3 – Änderung der Strafprozessordnung

    Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (BGBl. I S. 571), wird wie folgt geändert:

    1. In § 397a Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „und 225, 225a, 225b“ durch „und 225“ ersetzt.

    Artikel 4 – Übergangsregelung

    (1) Alle laufenden Ermittlungs- und Strafverfahren, die aufgrund der §§ 225a und 225b StGB eingeleitet wurden, sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes einzustellen.
    (2) Verurteilungen, die auf Grundlage der aufgehobenen Vorschriften erfolgt sind, werden nicht vollstreckt und auf Antrag aufgehoben.

    Artikel 5 – Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.


    Begründung:

    Das Gesetz zur Strafbarkeit der Bewerbung und Durchführung von Geschlechtsanpassungen bei Minderjährigen stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Selbstbestimmung und medizinische Versorgung von trans* und nicht-binären Jugendlichen dar. Es kriminalisiert notwendige medizinische und psychologische Unterstützungsangebote und trägt zur gesellschaftlichen Stigmatisierung betroffener Personen bei.

    Durch das Verbot der medizinischen Begleitung von Minderjährigen auf ihrem Weg der Geschlechtsanpassung werden Ärzt:innen und Therapeut:innen dem Risiko strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt. Dies steht im Widerspruch zu den Empfehlungen führender medizinischer Fachgesellschaften, die betonen, dass geschlechtsangleichende Maßnahmen in bestimmten Fällen medizinisch notwendig sein können. Darüber hinaus gefährdet das Gesetz die psychische Gesundheit der betroffenen Jugendlichen. Wissenschaftliche Studien belegen, dass der Zugang zu geschlechtsbejahender Gesundheitsversorgung das Wohlbefinden trans* Jugendlicher erheblich verbessert und das Risiko für Depressionen und Suizidalität senkt. Ein generelles Verbot dieser Behandlungen führt hingegen zu unnötigem Leid und erhöht die Gefährdung dieser besonders vulnerablen Gruppe.

    Zudem bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Das Gesetz greift in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Artikel 2 des Grundgesetzes sowie in das Elternrecht nach Artikel 6 ein. Eine solch weitgehende Kriminalisierung medizinischer Maßnahmen ist mit den Prinzipien eines freiheitlichen Rechtsstaats nicht vereinbar.

    Mit der Aufhebung des Gesetzes wird sichergestellt, dass trans* und nicht-binäre Minderjährige wieder Zugang zu einer fachlich fundierten, individuellen und medizinisch notwendigen Versorgung erhalten. Gleichzeitig wird die rechtliche Grundlage für laufende Strafverfahren beseitigt und eine Rehabilitierung bereits verurteilter Personen ermöglicht.

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  • Antrag

    der Fraktion Die Grünen

    Verbesserung der medizinischen und psychologischen Versorgung von trans* und nicht-binären Minderjährigen

    Der Bundestag wolle beschließen:

    1. Die Bundesregierung wird aufgefordert, in Zusammenarbeit mit medizinischen Fachgesellschaften, psychologischen Verbänden, der LGBTQ+-Community und weiteren relevanten Akteur:innen eine wissenschaftlich fundierte und menschenrechtskonforme Regelung für die medizinische und psychologische Begleitung von trans* und nicht-binären Minderjährigen zu erarbeiten.
    2. Die bestehenden Leitlinien für die Behandlung geschlechtsdysphorischer Jugendlicher sollen weiterentwickelt und an den neuesten Stand der internationalen Forschung angepasst werden.
    3. Der Zugang zu geschlechtsbejahenden Beratungs-, Unterstützungs- und Behandlungsangeboten soll bundesweit verbessert werden, insbesondere durch den Ausbau spezialisierter Beratungsstellen und ambulanter Versorgungsangebote.
    4. Es sollen Maßnahmen erarbeitet werden, um die Diskriminierung und Stigmatisierung von trans* und nicht-binären Jugendlichen im Gesundheitssystem, im Bildungswesen und in der Gesellschaft abzubauen.
    5. Die Ausbildung von Ärzt:innen, Psycholog:innen und pädagogischen Fachkräften soll verstärkt um wissenschaftlich fundierte Inhalte zur Geschlechtsidentität und geschlechtsdysphorischen Entwicklungen ergänzt werden.
    6. Die Bundesregierung soll prüfen, inwiefern ein Rechtsanspruch auf geschlechtsbejahende medizinische Versorgung für Minderjährige geschaffen werden kann, der sich an internationalen Best Practices orientiert.

    Begründung:

    Trans* und nicht-binäre Jugendliche stehen häufig vor erheblichen Hürden, wenn es um den Zugang zu geschlechtsbejahender medizinischer und psychologischer Versorgung geht. Wissenschaftliche Studien belegen, dass eine frühzeitige, individuell abgestimmte Unterstützung das Wohlbefinden dieser jungen Menschen erheblich verbessert und das Risiko für psychische Erkrankungen sowie Suizidalität deutlich senkt. In Deutschland gibt es jedoch weiterhin erhebliche Versorgungsdefizite, die durch mangelnde Fachkenntnisse im Gesundheitswesen, lange Wartezeiten auf psychologische Begutachtungen und fehlende wohnortnahe Angebote verstärkt werden. Mit diesem Antrag soll sichergestellt werden, dass trans* und nicht-binäre Jugendliche in Deutschland die Unterstützung erhalten, die sie für eine selbstbestimmte und gesunde Entwicklung benötigen.

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  • Antrag

    der Fraktion Die Grünen

    Resolution zur umfassenden und nachhaltigen Unterstützung der Ukraine


    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:

    Präambel:
    Seit dem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine am 24. Februar 2022 steht die Ukraine unerschütterlich für ihre Souveränität, territoriale Integrität und demokratischen Werte ein. Deutschland bekennt sich weiterhin zur uneingeschränkten Solidarität mit der Ukraine und ihrer Bevölkerung. Diese Resolution bekräftigt Deutschlands langfristige politische, wirtschaftliche, humanitäre und militärische Unterstützung für die Ukraine und fordert eine noch stärkere Zusammenarbeit auf europäischer und internationaler Ebene.

    1. Politische Unterstützung:
    Der Deutsche Bundestag unterstreicht die volle Unterstützung der Ukraine auf ihrem Weg in die Europäische Union und die NATO. Die Bundesregierung wird aufgefordert, den Beitrittsprozess der Ukraine aktiv zu begleiten und sich für beschleunigte Integrationsmaßnahmen auf europäischer Ebene einzusetzen.

    2. Militärische Unterstützung:
    Der Bundestag erkennt an, dass die Ukraine zur Verteidigung ihrer Freiheit weiterhin auf die Unterstützung ihrer Partner angewiesen ist. Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, die militärische Unterstützung zu verstärken, insbesondere durch:

    • die Lieferung zusätzlicher Waffensysteme, einschließlich weitreichender Defensivwaffen, Munition und Luftverteidigungssysteme,
    • die Intensivierung der Ausbildung ukrainischer Streitkräfte in Deutschland und in Partnerländern,
    • die Erhöhung der finanziellen Mittel zur militärischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit den EU- und NATO-Partnern.

    3. Wirtschaftliche und humanitäre Hilfe:
    Um die Ukraine bei der Bewältigung der Kriegsfolgen und dem Wiederaufbau zu unterstützen, fordert der Bundestag:

    • eine nachhaltige finanzielle Unterstützung zur Stabilisierung der ukrainischen Wirtschaft,
    • die weitere Bereitstellung humanitärer Hilfen für Geflüchtete und Binnenvertriebene,
    • den Ausbau von Partnerschaften zwischen deutschen und ukrainischen Städten, Kommunen und Unternehmen zur Förderung des Wiederaufbaus.

    4. Sanktionen und Maßnahmen gegen Russland:
    Der Bundestag bekräftigt die Notwendigkeit, den wirtschaftlichen und politischen Druck auf Russland weiter zu erhöhen. Die Bundesregierung wird aufgefordert:

    • bestehende Sanktionen konsequent durchzusetzen und weiter zu verschärfen,
    • Schlupflöcher bei Sanktionen zu schließen und Verstöße effektiv zu ahnden,
    • die Bemühungen zur Reduzierung der Abhängigkeit von russischen Energieträgern weiter zu intensivieren.

    5. Internationale Zusammenarbeit:
    Deutschland soll seine diplomatischen Anstrengungen verstärken, um internationale Bündnisse zur Unterstützung der Ukraine zu stärken. Dies umfasst insbesondere:

    • die enge Zusammenarbeit mit der EU, der NATO, den G7- und G20-Staaten sowie anderen Partnerländern,
    • die Förderung von Initiativen zur rechtlichen Aufarbeitung von Kriegsverbrechen und der Ahndung russischer Aggressionen.

    6. Zukunftsperspektive und Wiederaufbau:
    Der Deutsche Bundestag unterstützt die langfristige Entwicklungsperspektive der Ukraine als freies, demokratisches und wohlhabendes Land. Hierfür wird die Bundesregierung aufgefordert:

    • den Aufbau eines internationalen Wiederaufbaufonds aktiv mitzugestalten,
    • Investitionen deutscher Unternehmen in der Ukraine zu erleichtern,
    • eine strategische Partnerschaft zur wirtschaftlichen und technologischen Modernisierung der Ukraine aufzubauen.

    Schlussbestimmung:
    Mit dieser Resolution bekräftigt der Deutsche Bundestag seine entschlossene und dauerhafte Unterstützung für die Ukraine. Deutschland wird sich weiterhin mit aller Kraft für die Freiheit, Sicherheit und Unabhängigkeit der Ukraine einsetzen. Die Bundesregierung wird aufgefordert, diese Maßnahmen mit Nachdruck umzusetzen und dem Bundestag regelmäßig über die Fortschritte zu berichten.

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  • Kleine Anfrage

    der Fraktion CNKU / SCU

    Bildung der Bundesregierung

    Wir fragen den Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland:

    1. Warum wurde dem Bundespräsidenten, soweit öffentlich bekannt, noch keine Vorschläge zur Ernennung von Bundesministern unterbreitet?

    2. Werden Vorschläge zur Ernennung von Bundesministern zeitnahe erfolgen? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht?

    3. Wie beurteilt der Bundeskanzler den Umstand, dass die Bundesregierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur aus seiner Person gebildet wird, mit Blick auf die Handlungsfähigkeit ebenjener und die Repräsentation des deutschen Staates auf internationaler Bühne?

    4. Welche Parteien bzw. Fraktionen sollen die Bundesregierung stützen, insofern dies bereits vereinbart wurde? Sofern dies vereinbart wurde: Wann ist mit der Veröffentlichung des Koalitionsvertrages zu rechnen? Sofern dies nicht vereinbart wurde: gedenkt der Bundeskanzler, eine Minderheitsregierung anzuführen?

    Berlin, den 06. März 2025

    Dr. Niels Helferich und Fraktion

    Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland a. D.

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