Gesetzentwurf
der Fraktion CNKU / SCU
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs
Gesetz zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs
Der Bundestag hat das nachfolgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. 1999 | S. 3322), welches zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 | S. 255) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 218 Absatz 1 werden die Worte »bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe« durch die Worte »nicht unter fünf Jahren« ersetzt.
2. § 218 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: »In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen«.
3. § 218 Absatz 4 wird ersatzlos gestrichen.
4. § 218a wird wie folgt gefasst:
»§ 218a
Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruches
(1) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.
(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn die Schwangerschaft aus einer Tat nach § 173 oder aus einer Tat nach § 177 Abs. 6 Nr. 1 resultiert.«
5. § 218b wird wie folgt gefasst:
»§ 218b
Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung
(1) Wer in den Fällen des § 218a Abs. 1 oder des § 218a Abs. 2 eine Schwangerschaft abbricht, ohne dass ihm die schriftliche Feststellung eines Arztes, der nicht selbst den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, darüber vorgelegen hat, ob die Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 oder des § 218a Abs. 2 gegeben sind, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Wer als Arzt wider besseres Wissen eine unrichtige Feststellung über die Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 oder § 218a Abs. 2 zur Vorlage nach Satz 1 trifft, wird lebenslanger Freiheitsstrafe. Die Schwangere ist nicht nach Satz 1 und 2 strafbar.
(2) Ein Arzt darf Feststellungen nach § 218a Abs. 1 oder § 218a Abs. 2 nicht treffen, wenn ihm die zuständige Stelle dies untersagt hat, weil er wegen einer rechtswidrigen Tat nach Absatz 1, den §§ 218, 219 oder 219b oder wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die er im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch begangen hat, rechtskräftig verurteilt worden ist. Die zuständige Stelle kann einem Arzt vorläufig untersagen, Feststellungen nach § 218a Abs. 1 oder § 218a Abs. 2 zu treffen, wenn gegen ihn wegen des Verdachts einer der in Satz 1 bezeichneten rechtswidrigen Taten das Hauptverfahren eröffnet worden ist.«
6. § 218c wird wie folgt gefasst:
»§ 218c
Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht,
1. ohne die Schwangere über die Bedeutung des Eingriffs, insbesondere über Ablauf, Folgen, Risiken, mögliche physische und psychische Auswirkungen ärztlich beraten zu haben,
2. ohne sich zuvor in den Fällen des § 218a auf Grund ärztlicher Untersuchung von der Dauer der Schwangerschaft überzeugt zu haben oder
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Die Schwangere ist im Fall des Absatz 1 Nr. 2 nicht strafbar.«
7. § 219 wird wie folgt gefasst:
»§ 219
Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)
1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs oder
2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung
anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.«
8. In § 219b Absatz 1 werden die Worte »zwei Jahren« durch die Worte »drei Jahren« ersetzt.
9. § 219b Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen.
10. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 219 wie folgt gefasst: »§ 219 Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft«
Artikel 2
Aufhebung des Schwangerschaftskonfliktsgesetz
Das Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten vom 27. Juli 1992 (BGBl. 1992 | S. 1398), welches zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2022 (BGBl. 2022 | S. 1082) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 24b Absätze 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. 1988 | S. 2477), welches zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2024 (BGBl. 2024 | S. 254) geändert worden ist, werden ersatzlos aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Berlin, den 06. März 2025
Dr. Niels Helferich und Fraktion