Anträge an das Bundestagspräsidium

  • Gesetzentwurf

    der Fraktion CNKU / SCU

    Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs

    Gesetz zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs


    Der Bundestag hat das nachfolgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Strafgesetzbuches

    Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. 1999 | S. 3322), welches zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 | S. 255) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In § 218 Absatz 1 werden die Worte »bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe« durch die Worte »nicht unter fünf Jahren« ersetzt.

    2. § 218 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: »In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen«.

    3. § 218 Absatz 4 wird ersatzlos gestrichen.

    4. § 218a wird wie folgt gefasst:

    »§ 218a

    Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruches

    (1) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.

    (2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn die Schwangerschaft aus einer Tat nach § 173 oder aus einer Tat nach § 177 Abs. 6 Nr. 1 resultiert.«

    5. § 218b wird wie folgt gefasst:

    »§ 218b

    Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung

    (1) Wer in den Fällen des § 218a Abs. 1 oder des § 218a Abs. 2 eine Schwangerschaft abbricht, ohne dass ihm die schriftliche Feststellung eines Arztes, der nicht selbst den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, darüber vorgelegen hat, ob die Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 oder des § 218a Abs. 2 gegeben sind, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Wer als Arzt wider besseres Wissen eine unrichtige Feststellung über die Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 oder § 218a Abs. 2 zur Vorlage nach Satz 1 trifft, wird lebenslanger Freiheitsstrafe. Die Schwangere ist nicht nach Satz 1 und 2 strafbar.

    (2) Ein Arzt darf Feststellungen nach § 218a Abs. 1 oder § 218a Abs. 2 nicht treffen, wenn ihm die zuständige Stelle dies untersagt hat, weil er wegen einer rechtswidrigen Tat nach Absatz 1, den §§ 218, 219 oder 219b oder wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die er im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch begangen hat, rechtskräftig verurteilt worden ist. Die zuständige Stelle kann einem Arzt vorläufig untersagen, Feststellungen nach § 218a Abs. 1 oder § 218a Abs. 2 zu treffen, wenn gegen ihn wegen des Verdachts einer der in Satz 1 bezeichneten rechtswidrigen Taten das Hauptverfahren eröffnet worden ist.«

    6. § 218c wird wie folgt gefasst:

    »§ 218c

    Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch

    (1) Wer eine Schwangerschaft abbricht,

    1. ohne die Schwangere über die Bedeutung des Eingriffs, insbesondere über Ablauf, Folgen, Risiken, mögliche physische und psychische Auswirkungen ärztlich beraten zu haben,

    2. ohne sich zuvor in den Fällen des § 218a auf Grund ärztlicher Untersuchung von der Dauer der Schwangerschaft überzeugt zu haben oder

    wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

    (2) Die Schwangere ist im Fall des Absatz 1 Nr. 2 nicht strafbar.«

    7. § 219 wird wie folgt gefasst:

    »§ 219

    Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft

    (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)

    1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs oder

    2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung

    anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.«

    8. In § 219b Absatz 1 werden die Worte »zwei Jahren« durch die Worte »drei Jahren« ersetzt.

    9. § 219b Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen.

    10. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 219 wie folgt gefasst: »§ 219 Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft«

    Artikel 2

    Aufhebung des Schwangerschaftskonfliktsgesetz

    Das Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten vom 27. Juli 1992 (BGBl. 1992 | S. 1398), welches zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2022 (BGBl. 2022 | S. 1082) geändert worden ist, wird aufgehoben.

    Artikel 3

    Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

    § 24b Absätze 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. 1988 | S. 2477), welches zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2024 (BGBl. 2024 | S. 254) geändert worden ist, werden ersatzlos aufgehoben.

    Artikel 4

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


    Berlin, den 06. März 2025

    Dr. Niels Helferich und Fraktion

    Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland a. D.

  • Herr Abgeordneter Helferich,

    behält die Anfrage, nach den neuen Erkenntnissen, ihre Gültigkeit?

  • Antrag

    der Fraktion CNKU / SCU


    Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zu den Verbindungen der Organisation »Rotes Fundament« zu Mitgliedern der Bundesregierung


    Der deutsche Bundestag möge beschließen:

    1. Die Organisation »Rotes Fundament« stellt eine linksextremistisch gesinnte Gruppierung dar, welche sich gegen die Grundfesten der freiheitlich-demokratischen Grundordnung richtet. Dies gilt für die Prinzipien der Menschenwürde, der Demokratie und des Rechtsstaates. Dies wird insbesondere an dem von der Organisation betriebenen Personenkult zum Vorsitzenden der Organisation sowie den Einlassungen in dem Grundsatzprogramm, staatlicherseits für dezidiert linksradikale Politiken werben lassen zu wollen, und der Ankündigung, einen sozialistischen Umbau der Republik anstreben zu wollen, deutlich. Indes wird eine Affinität zu politischer Gewalt durch das Wappen der Organisation, welches einen Molotov-Cocktail stark andeutet, deutlich. Eine ideologische Nähe zur UdSSR wird durch das Singen der Internationalen, welche zeitweise die Hymne der UdSSR - dem Staat, in dem politische Gegner in Gulags geschickt und in welchem unter anderem die in der ukrainischen Sowjetrepublik lebenden Menschen ausgehungert und Opfer eines Völkermordes, dem Holodomor, wurden - sowie anderer totalitärer sozialistischer Bewegungen darstellte und darstellt. Das »rote Fundament« sucht nicht die Abgrenzung, sondern die Nähe zu geistigen Brandstiftern (»Räte«, Molotovcocktail) und ist damit als linksextremistisch einzuordnen.

    2. Mit Franz Stieglitz, Ulrike Lideke und Stephanie Alice Edgley - allesamt hochrangige Mitglieder des roten Fundaments - scheint eine direkte Verbindung zwischen dem roten Fundament und der Bundesregierung gegeben, welche es aufzuklären gilt. Das Verfolgen linksextremistischer Bestrebungen ist jedenfalls nicht mit der Wahrnehmung eines hohen Staatsamtes der Bundesrepublik Deutschland zu vereinbaren.

    3. Es wird nach Art. 44 Abs. 1 Alt. 2 Grundgesetz ein Untersuchungsausschuss eingesetzt, um die Aktivitäten benannter Mitglieder im roten Fundament und die Verbindungen des roten Fundaments zur Bundesregierung aufzuklären und gegebenenfalls angemessene Maßnahmen herauszuarbeiten. Die antragstellende Fraktion verfügt über vier von elf Mitgliedern des Bundestages und überschreitet damit das ab drei Mitgliedern des Bundestages erreichte Quorum eines Viertels des Bundestages, dessen Erreichung die Pflicht zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses begründet, deutlich.

    Ein Untersuchungsausschuss ist einzusetzen.

    Berlin, den 17. März 2025

    Dr. Niels Helferich, Theodor Alexander Epp, Frédéric Bourgeois, Albert G. Farrow und Fraktion

    Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland a. D.

    Edited once, last by Dr. Niels Helferich (March 18, 2025 at 9:41 AM).

  • Gesetzentwurf
    der Bundesregierung

    Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Abschaffung klimaschädlicher Subventionen

    Berlin, 25. März 2025

    Bundesrepublik Deutschland
    Der Bundeskanzler


    An die
    Präsidentin des
    Deutschen Bundestages
    Frau Katarina Lehmann


    Sehr geehrte Frau Präsidentin,

    hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Abschaffung klimaschädlicher Subventionen mit Vorblatt und Begründung (Anlage).

    Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates wurden gewahrt.

    Mit freundlichen Grüßen
    Damian Schmidt


    ----------------------------------------------------------------------------------------------

    Anlage:

    Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Abschaffung klimaschädlicher Subventionen

    A. Problem und Ziel
    Zahlreiche Steuervergünstigungen und Subventionen fördern klimaschädliches Verhalten. Zu nennen wären dabei an erster Stelle das Dieselprivileg und die Energiesteuerbefreiung von Kerosin. Die Klimakrise verschärft sich dabei immer weiter mit immer größeren Konsequenzen für Mensch und Umwelt.

    B. Lösung
    Die genannten Steuervergünstigungen und Subventionen werden abgeschafft.

    C. Einnahmen
    Durch den vorliegenden Gesetzentwurf würde nicht nur das Klima geschützt werden, auch staatliche Mittel stünden für andere Zwecke zur Verfügung. Dabei werden folgende Mehreinnahmen erwartet:

    MaßnahmeMehreinnahmen (in Mio. Euro)Davon für den Bund (in Mio. Euro)
    Abschaffung des Dieselprivilegs8 0008 000
    Abschaffung der Energiesteuerbefreiung von Kerosin8 0008 000
    Gesamt16 00016 000

    Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Abschaffung klimaschädlicher Subventionen

    Vom ...

    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

    Artikel 1
    Abschaffung des Dieselprivilegs

    Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534, 2008 I 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a wird die Angabe "485,70" durch die Angabe "669,80" ersetzt.

    2. In § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b wird die Angabe "470,40" durch die Angabe "654,50" ersetzt.

    Artikel 2
    Abschaffung der Energiesteuerbefreiung von Kerosin

    Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534, 2008 I 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In § 2 Abs. 1 Nr. 10 wird die Angabe "EUR." durch die Angabe "EUR," ersetzt.

    2. In § 2 Abs. 1 wird nach Nr. 10 folgende Nr. 11 eingefügt: "für 1 000 l Kerosin 450 EUR."

    Artikel 3
    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


    Begründung

    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung und Notwendigkeit
    Der Verkehrssektor reißt alljährlich die Klimaziele. Zuletzt zu beobachten war dies im Jahr 2024, wo Deutschland die Vorgaben der EU wegen der Problembereiche Gebäude und Verkehr nicht einhielt. Auch das im deutschen Klimaschutzgesetz festgelegte Ziel für den Verkehr wurde im Jahr 2024 um 19 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente verfehlt. Um die - auch im Grundgesetz geschützten - Lebensgrundlagen zukünftiger Generationen zu schützen, müssen folglich insbesondere im Verkehrssektor große Anstrengungen unternommen werden. Die systematischen Probleme des Verkehrswesens lassen sich selbstverständlich nicht in einem einzigen Gesetzentwurf lösen, allerdings kann die Abschaffung des Dieselprivilegs und der Energiesteuerbefreiung von Kerosin einen Beitrag leisten.

    II. Gesetzgebungskompetenz
    Es handelt sich lediglich um eine Änderung des Energiesteuergesetzes. Als Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG liegt die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 105 Abs. 2 GG beim Bund. Insbesondere bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates, da das Aufkommen der Energiesteuer nach Art. 106 Abs. 1 GG vollständig dem Bund zufließt und daher die Kriterien des Art. 105 Abs. 3 GG nicht erfüllt sind.


    B. Besonderer Teil

    Zu Absatz 1
    Das Dieselprivileg erzeugt für die Bürger:innen einen Anreiz, mit Diesel betriebene Fahrzeuge gegenüber mit Benzin betriebenen Fahrzeugen zu bevorzugen. Dieser Anreiz verfügt allerdings über keinen sachlichen Grund und subventioniert lediglich umweltschädlichen Individualverkehr. Die Bundesregierung möchte daher der Empfehlung der Deutschen Umwelthilfe nachkommen, das Dieselprivileg abzuschaffen. Auch mehrere Wirtschaftsweise haben sich im Kontext eines engen Haushalts dementsprechend geäußert. Nach Angaben des DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch könnten so bis 2030 insgesamt 25,7 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente eingespart werden.

    Zu Absatz 2
    Der Flugverkehr ist eine der umweltschädlichsten Verkehrsarten überhaupt. Um Alternativen, wie den Schienenverkehr, attraktiver zu machen, schlägt die Bundesregierung daher vor, bisher von der Energiesteuer befreites Kerosin zu besteuern. Die Abschaffung der Energiesteuerbefreiung von Kerosin wird auch von der Deutschen Umwelthilfe unterstützt. Nach Richtlinie 2003/96/EG (Energiesteuerrichtlinie) ist Kerosin ebenfalls mit mindestens 330€ pro 1000l zu besteuern (Stand 2010). Die Bundesregierung strebt an, diese EU-Richtlinie endlich in nationales Recht umzusetzen. Dabei wurde selbstverständlich auf die Inflation seit 2010 Rücksicht genommen.

    Bundesminister der Finanzen

    Generalsekretär des Roten Fundaments

    Israelsolidarische Antifa

    Ethnomasochist

    Es rettet uns kein höh’res Wesen, kein Gott, kein Kaiser noch Tribun.

    Hobby-Ufologe

    Bildquelle

    Michael Lucan, CC BY-SA 3.0 DE <https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/deed.en>, via Wikimedia Commons

  • Gesetzentwurf
    der Bundesregierung

    Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025

    Berlin, 25. März 2025

    Bundesrepublik Deutschland
    Der Bundeskanzler


    An die
    Präsidentin des
    Deutschen Bundestages
    Frau Katarina Lehmann


    Sehr geehrte Frau Präsidentin,

    hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 mit Begründung (Anlage).

    Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates wurden gewahrt.

    Mit freundlichen Grüßen
    Damian Schmidt

    Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025

    (Haushaltsgesetz 2025 – HG 2025)

    Vom ...

    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

    § 1 Feststellung des Haushaltsplans

    (1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 504 609 120 000 Euro festgestellt.

    (2) Der Wirtschaftsplan des Sondervermögens "Bundeswehr" wird für das Jahr 2025 in Einnahmen und Ausgaben auf 21 961 009 000 Euro festgestellt.


    (3) Der Wirtschaftsplan des Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" wird für das Jahr 2025 in Einnahmen und Ausgaben auf 2 500 000 000 Euro festgestellt.


    (4) Der Wirtschaftsplan des Sondervermögens "Klima- und Transformationsfonds" wird für das Jahr 2025 in Einnahmen und Ausgaben auf 25 469 668 000 Euro festgestellt.

    § 2 Kreditermächtigungen

    Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2025 Kredite bis zur Höhe von 51 298 000 000 Euro aufzunehmen.

    § 3 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


    Entwurf
    Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2025
    - Haushaltsübersicht -

    A. Einnahmen (In 1000€)

    BezeichnungSummeSteuern und
    steuerähnliche
    Abgaben
    Verwaltungs-
    einnahmen
    Übrige
    Einnahmen
    Allgemeine Finanzverwaltung425.767.657404.449.0006.833.09214.485.565
    Bundesschuld53.522.775-1.055.19252.467.583
    Bundesministerium für Wirtschaft, Mobilität und Infrastruktur17.346.025-17.229.924116.101
    Bundesministerium für Klimaschutz, Energie und Landwirtschaft1.337.146-1.326.05011.096
    Bundesministerium für Arbeit und Soziales1.874.385-46.4701.827.915
    Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz1.122.846-101.0471.021.799
    Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung729.968-15.004714.964
    Bundesministerium der Justiz und für Familie797.038-734.21262.826
    Bundesministerium des Innern637.710-631.1496.561
    Bundesministerium der Finanzen408.804-379.09329.711
    Bundesministerium der Verteidigung330.997-268.02362.974
    Bundesministerium für Senioren, Frauen und Jugend201.781-14.155187.626
    Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen250.870-31.844219.026
    Bundesministerium für Gesundheit106.185-104.9771.208
    Bundesministerium für Ernährung49.874-39.66510.209
    Auswärtiges Amt67.819-67.619200
    Bundesministerium für Bildung und Forschung51.251-40.24511.006
    Bundeskanzler und Bundeskanzleramt3.100-3.06238
    Deutscher Bundestag2.211-2.211-
    Bundesrechnungshof369-8361
    Bundespräsident und Bundespräsidialamt103-3100
    Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit85-85-
    Bundesrat81-6120
    Bundesverfassungsgericht40-40-
    Unabhängiger Kontrollrat0---
    Gesamtsaldo504.609.120404.449.00028.923.23171.236.889


    B. Ausgaben

    BezeichnungBetrag (In 1000€)
    Bundesministerium für Arbeit und Soziales184.457.094
    Bundesministerium der Verteidigung65.600.890
    Bundesministerium für Wirtschaft, Mobilität und Infrastruktur55.796.710
    Allgemeine Finanzverwaltung42.170.579
    Bundesschuld33.216.446
    Bundesministerium für Bildung und Forschung22.318.939
    Bundesministerium für Gesundheit16.439.088
    Bundesministerium für Klimaschutz, Energie und Landwirtschaft13.009.000
    Bundesministerium für Senioren, Frauen und Jugend10.832.326
    Bundesministerium des Innern10.748.181
    Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung10.280.316
    Bundesministerium der Finanzen9.140.929
    Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen8.422.466
    Auswärtiges Amt5.871.239
    Bundesministerium der Justiz und für Familie4.653.269
    Bundeskanzler und Bundeskanzleramt3.918.537
    Bundesministerium für Ernährung3.431.128
    Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz2.650.765
    Deutscher Bundestag1.252.969
    Bundesrechnungshof197.557
    Bundespräsident und Bundespräsidialamt58.392
    Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit47.161
    Bundesverfassungsgericht43.469
    Bundesrat39.370
    Unabhängiger Kontrollrat12.300
    Gesamtsaldo504.609.120


    Begründung

    Es wurde immer noch kein Haushalt für das Jahr 2025 beschlossen. Diesen Umstand möchte die Bundesregierung mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf schnellstmöglich ändern. Der Bundeshaushalt ist notwendig, um die Arbeit der Bundesbehörden zu organisieren und Planungssicherheit zu schaffen.

    Die Bundesregierung hat dabei im vorliegenden Entwurf einige Schwerpunkte gesetzt. Im Vergleich zum letzten Haushaltsjahr sind für das Themengebiet Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen 25% mehr finanzielle Mittel angedacht. Das neue Ressort Klimaschutz, Energie und Landwirtschaft ist mit mehr als 13 Milliarden Euro ebenfalls besser ausgestattet als entsprechende Abteilungen in der Vergangenheit. Eine große Investition in die öffentliche Infrastruktur stellen auch die mehr als 55 Milliarden Euro dar, welche für das Bundesministerium für Wirtschaft, Mobilität und Infrastruktur vorgesehen sind. Des Weiteren denkt die Bundesregierung auch an die Verteidigung: Mit insgesamt mehr als 87,5 Milliarden Euro wird eine Steigerung um mehr als 20% im Vergleich zum letzten Jahr erreicht.

    Abschließend hinzuzufügen ist, dass auch dieser Entwurf nicht optimal ist. Die finanzpolitischen Möglichkeiten der Bundesregierung werden rechtlich in einem Maße eingeschränkt, welches echte Veränderung sehr schwierig macht. Die nötigen Mehrheiten zur Änderung dieses Rahmens bestehen aber leider noch nicht.

    Bundesminister der Finanzen

    Generalsekretär des Roten Fundaments

    Israelsolidarische Antifa

    Ethnomasochist

    Es rettet uns kein höh’res Wesen, kein Gott, kein Kaiser noch Tribun.

    Hobby-Ufologe

    Bildquelle

    Michael Lucan, CC BY-SA 3.0 DE <https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/deed.en>, via Wikimedia Commons

  • Frau Präsident,

    ich bitte um Bearbeitung des rechtlich zulässigen Einsetzungsantrages. Danke!

    Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland a. D.

  • Sehr geehrte Frau Präsidentin Katarina Lehmann,

    auf Beschluss der Bundesregierung überweise ich Ihnen im Namen des Bundeskanzlers die nachstehenden beiden Gesetzesentwürfen aus dem Justizministerium. Der Bundesrat hat von ihrem verfassungsrechlichen Recht keinen Gebrauch gemacht.

    Ich verbleibe.

    Mit vorzüglicher Hochachtungsvoll,
    Edgley


    ⎯⎯⎯⎯⎯

    Mitglied der Bundesregierung Schmidt II
    Bundesministerin der Justiz und für Familie

  • Antragsteller: Theodor A. Epp

    Antragsgegenstand: Bildung einer Übergangsregierung und regieren nach Art. 81 GG

    Ehrenwertes Präsidium

    Hohes Haus,

    in der Stunde tiefer Not, in welcher sich dieser unser Land derzeit befindet , bitte ich um die Bildung einer Notstandregierung unter meiner Führung.

    Ich bin bereit dazu eine Erkärung abzugeben .

    Für Deutschland

    Ihr

    Epp

    Mühlen-und Sägewerksbesitzer

    Bundesfraktionsführer a.D.

  • Mein Kanzler,

    so müssen Sie aber auch von sich hören lassen. Eine Regierung ,welche NICHT regiert ist auch keine.

    Aber wie gesagt, mein Kanzler, in der Stunde höchster Not , müssen alle zusammenstehen, egal ob Rechts oder Links, geht es geht nur noch das Land. Wie einst schon Seine Majestät Kaiser Wilhelm II. aussprach -Ich kenne keine Parteien mehr, ich kenne nur noch Deutsche! Daher, mein Kanzler, stelle ich mich Ihnen zur Verfügung.

    Mühlen-und Sägewerksbesitzer

    Bundesfraktionsführer a.D.

  • Antrag

    der Fraktion CNKU / SCU

    Antragsteller T.A. Epp

    Bundesweites Verbot von Handy, SMARTPHONE und SMARWATCHES an Schulen.

    Zu Beginn des Schuljahres 205/2026 gilt ein Bundesweites Verbot von Handes und artverwandten Geräten an Schulen.

    Dies ist als bindent in die jeweiligen Schulgesetzgebungen der Länder einzufügen. Es wird hiermmit auf Art 7 GG, Abs 1 verwiesen!

    Begründung:

    Kinder und Jugendliche sollen in den Pausen wieder gemeinsam spielen und nicht alleine in der Ecke vor sich hin oder übereinander chatten. Die Schulen müssen geschützte Räume sein, in denen unsere Kinder und Jugendlichen frei von Ablenkung und Ängsten lernen können. Wir dürfen nicht tatenlos zusehen, wie sich eine ausufernde Handy/Smartphone-Nutzung mit teilweise verstörenden Inhalten auf Social Media weiter negativ auf die psychische Gesundheit und Lernfähigkeit junger Menschen auswirkt.Soziales Miteinander kann nicht durch den Blick auf den Bildschirm ersetzt werden. Die ständige Online-Präsenz schadet den Beziehungen und verhindert echte Begegnungen!

    65 Prozent der Kinder und Jugendlichen zwischen 6 und 18 Jahren besitzen in Deutschland ein Smartphone, weitere 4 Prozent haben demnach klassische Handys ohne Touchscreen.

    Für Deutschland

    Ihr

    Epp

    Mühlen-und Sägewerksbesitzer

    Bundesfraktionsführer a.D.

  • Antrag

    der Fraktion CNKU / SCU

    Antragsteller T.A. Epp

    Anderung der Strafprozessordnung- Polygraph wird unzulässiges Beweismittel

    Ausgehend von der die höchstrichterliche Rechtssprechung des BGH anno 1998, den Polygraph als ungeeignet anzusehen, wollen wir nunmehr angeregen den Einsatz von Polygraphen ( im Volksmund als Lügendetektor bezeichnet) komplett zu untersagen.

    Ausgang ist das krasse Fehlurteil von Chemnitz, welchen anhandes des Test einen Sexualstraftäter weitere 22 Jahre wirken lies, das er den Polygraphentest bestend! Der Fall von Chemnitz zeige, „welch verherende Folgen ein Lügendetektor in einem Gerichtsverfahren hat!

    Ungeachtet dessen ist der Polygraph ein absolut ungeeignetes Beweismittel, denn er kann a-umgangen werden und b-vermittelt er eine trügerische Sicherheit!

    Wir bitten unterstützen Sie diesen antrag im Namen der Gerechtigkeit.

    Gott segne Sie

    Ihr Epp

    Mühlen-und Sägewerksbesitzer

    Bundesfraktionsführer a.D.


  • Der Antrag ist offensichtlich verfassungswidrig und der Bundestag kann nicht sich Sachen herr machen, derer er nicht berufen ist.

    ⎯⎯⎯⎯⎯

    Mitglied der Bundesregierung Schmidt II
    Bundesministerin der Justiz und für Familie

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