Entwurf einer Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien – Rechtsetzung beschleunigen und Arbeitsfähigkeit der Bundesregierung gewährleisten
Die Bundesregierung hat folgende Änderung der Geschäftsordnung der Bundesministerien beschlossen:
Artikel 1 – Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien
Die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien vom 26. Juli 2000 (GMBl. 2000, S. 526), die zuletzt durch den Beschluss vom 15. Mai 2024 (GMBl. 2024, S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der § 45 wird wie folgt geändert:
a. Der Absatz 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
b. Es werden folgende Absätze angefügt:
»(5) Das Bundesministerium der Justiz ist bei Änderungen des Grundgesetzes zu beteiligen. Bei allen anderen Rechtsnormen, bei denen Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz bestehen hat das federführende Bundesministerium das Bundesministerium der Justiz oder das Bundesministerium des Innern rechtzeitig zu beteiligen; das Bundesministerium der Justiz ist bei Einwirkungen oder Einschränkungen von Grundrechten zu beteiligen. Bei einem Gesetz, dass die Änderung der Finanzverfassung vorsieht ist das Bundesministerium der Finanzen und bei einem Gesetz, dass die Änderung des Wehrwesens oder des Verteidigungsfalls vorsieht ist das Bundesministerium der Verteidigung zu beteiligen.
(6) Die Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Rechte der Europäischen Union nimmt grundsätzlich das federführende Bundesministerium vor. Bestehen bei der Umsetzung oder Anwendung von Vorschriften der Europäischen Union erhebliche Schwierigkeiten oder ist ihre Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union dennoch zweifelhaft, so ist das Bundesministerium der Justiz zu beteiligen. In sonstigen begründeten Fällen werden zudem die Bundesministerien mit übergreifender europarechtlicher Kompetenz mit der Klärung der europarechtlichen Fragen befasst.«
2. Der § 46 wird wie folgt gefasst:
»§ 46 – Prüfung auf rechtssystematische und rechtsförmliche Vereinbarkeit (Legistik)
(1) Bevor ein Entwurf über eine Rechtsvorschrift mit erheblicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland (Gesetzesentwurf, Verordnungsentwurf) der Bundesregierung zum Beschluss vorgelegt wird, ist dem Bundesministerium der Justiz Zeit zur Prüfung in rechtssystematischer und rechtsförmlicher Hinsicht (Rechtsprüfung) zu geben. Art und Umfang des Entwurfs bestimmen die zur Prüfung einzuräumende Zeit.
(2) Die Prüfung umfasst vor allem die Vereinbarkeit des Entwurfs mit den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland insbesondere dem Grundgesetz sowie dem Völkerrecht und dem Rechts der Europäischen Union. Der Entwurf ist insbesondere auf seine Einwirkungen in die Grundrechte zu prüfen. Er ist zudem auf die Vereinbarkeit mit den förmlichen Standards über die Zusammenstellung und Einbringung von Entwürfen des Deutschen Bundestages und mit dem Handbuch der Rechtsförmlichkeit hin zu überprüfen.
(3) Das Bundesministerium der Justiz leitet der Bundesregierung zeitnah die überarbeitet Fassung des Entwurfs zur Beschlussfassung zu; das federführende Bundesministerium kann den überarbeiteten Entwurf zurücknehmen.
(4) Auf die Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 kann verzichtet werden, wenn das Bundesministerium der Justiz selbst mit der Erarbeitung des Entwurfs betraut war oder es auf die Prüfung verzichtet hat.«
3. §§ 47 und 48 werden aufgehoben.
4. § 51 Nummer 4 wird aufgehoben.
Artikel 2 – Inkrafttreten
Der Beschluss tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.