Liege mit Migräne und Bronchitis flach, dazu noch viel zu viel Stress im Alltag im Moment.
Gute Besserung!
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Gute Besserung!
Entschuldigt bitte meine Inaktivität.
Auf Arbeit ist gerade die Hölle los. Wahlvorbereitungen laufen bei uns auf Hochtouren
Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf einstimmig angenommen wurde
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir kommen nun zum Tagesordnungspunkt 9:
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines zinsfreien Ausbildungsdarlehens - ZADG
Diesen finden Sie auf Drs. II/008.
Gemäß unserer GO beträgt die Debattendauer 3 Tage.
Ich erteile nun Dr. Violetta di Ferrari für die Landesregierung das Wort!
Sehr geehrtes Präsidium,
ich übersende Ihnen den Gesetzentwurf zur Einführung eines zinsfreien Ausbildungsdarlehens - ZADG der Landesregierung
Danke.
Wird heute Abend beides bearbeitet
Applaudiert und feiert
§1 Mitglieder des Landtages
(1) Mitglieder des Landtages sind alle gewählten Volksvertreter im Bundesland Brandenburg.
§2 Landtagsfraktionen
(1) Fraktionen sind Zusammenschlüsse von Landtagsabgeordneten, die gemeinsame politische Ziele verfolgen und/oder Mitglieder der selben Partei sind.
(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung und ihre Mitglieder bei Bildung der Fraktion sind dem Präsidium schriftlich mitzuteilen. Zur Bildung sind mindestens 2 Abgeordnete notwendig.
(3) Neue Abgeordnete, die einer bestimmten Partei angehören, gehören automatisch der Fraktion dieser Partei an, sofern eine solche Fraktion besteht und er nichts gegensätzliches äußert. Eine schriftliche Mitteilung an das Präsidium ist nicht notwendig.
(4) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in mehr als einer Fraktion ist unzulässig.
§3 Landtagspräsidium
(1) Das Landtagspräsidium besteht aus dem Landtagspräsidenten und seinem Stellvertreter.
(2) Bei mehr als 10 Abgeordneten kann der Landtag mit einfacher Mehrheit die Wahl eines zweiten Stellvertreters für die laufende Wahlperiode beschließen.
(3) Der Landtagspräsident vertritt den Landtag, führt seine Geschäfte und überwacht die Einhaltung der Geschäftsordnung.
(4) Im Falle der Abwesenheit oder Vakanz des Landtagspräsidenten übernimmt der Stellvertreter seine Aufgaben.
(5) Die Wahl des Landtagspräsidenten findet geheim statt.
(6) Der Landtag kann den Präsidenten oder den Vizepräsidenten auf Antrag mit einer Zweidrittelmehrheit absetzen.
(7) Das Präsidium führt sein Amt unparteiisch und gerecht. Er wahrt die Würde und die Rechte des Landtags, fördert seine Arbeit und hält die Ordnung aufrecht.
§4 Ordnung im Landtag
(1) Die zur Rede Berechtigten verpflichten sich zu einem angemessenen Verhalten. Beleidigungen oder Verunglimpfungen sind untersagt.
(2) Das Präsidium übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus.
(3) Das Präsidium kann Abgeordnete, Regierungsmitglieder, sowie alle weiteren, die sich im Landtag äußern, zur Ordnung rufen, wenn diese sich nicht angemessen verhalten.
(4) Bleibt der Ordnungsruf wirkungslos, so so kann das Präsidium dem jeweiligen Rednern das Wort entziehen.
§5 Ruf zur Sache
(1) Die zur Rede Berechtigten verpflichten sich zu sachlich passenden Beiträgen in den offenen Debatten und Ausschüssen.
(2) Das Landtagspräsidium kann Landtagsmitglieder und Regierungsmitglieder bei einem vorsätzlichen Abweichen vom Debatteninhalt zur Sache rufen.
(3) §4 Absatz 3 und 4 der Geschäftsordnung gilt entsprechend.
§6 Anträge
(1) Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, einen Antrag im dafür vorgesehenen Bereich zu stellen.
(2) Das Landtagspräsidium kann Empfehlungen zum Aufbau und Layout des Antrages erstellen. Es ist ermächtigt, Anträge in der Gestaltung zu verändern, um eine Einheitlichkeit herzustellen, wenn dabei der ursprüngliche Wortlaut des Antragsinhalts nicht verletzt wird.
(3) Eine Veränderung oder die Zurückziehung des Antrages während der Debatte ist nach Zustimmung des Antragstellers erlaubt, wenn die Debattenfrist noch nicht überschritten ist. Sie muss dem Landtagspräsidium angezeigt werden.
§7 Gegenanträge
(1) Für die Stellung eines Gegenantrags findet §6 entsprechende Anwendung.
(2) Das Landtagspräsidium kann die Abstimmung des erstgestellten Antrags gleichen Themas verzögern, um eine gleichzeitige Abstimmung mit dem Gegenantrag einzuleiten.
(3) Bei der Abstimmung über den ursprünglichen Antrag und dem Gegenantrag oder die Gegenanträge findet eine Kampfabstimmung ab. Dabei muss die Option „Stimme keinem der genannten Anträge" aufgelistet werden. Es gilt jener Antrag als angenommen der die absolute Mehrheit erhält.
§8 Änderungsanträge
1) Für die Stellung eines Änderungsantrages von anderen Personen als dem Antragsteller gilt §6. Dabei muss der Änderungsantrag die Bezeichnung „Änderungsantrag“ beinhalten, ist dies nicht der Fall, ist der Antrag als Gegenantrag zu behandeln.
(2) Ist ein Änderungsantrag gestellt wird die laufende Debatte unterbrochen um über den Änderungsantrag abzustimmen.
(3) Nach Zustimmung bei einer Abstimmung über einen Änderungsantrag, wird über dieser im ursprünglichen Debattenraum diskutiert. Die Debattenzeit hierfür beträgt die restlich vorhandene Debattenzeit der ursprünglichen Debatte. §6 Abs. 3 findet für die angenommene Änderung keine Anwendung.
§9 Bearbeitung von Anträgen durch das Präsidium
(1) Nach Antragstellung ist das Präsidium verpflichtet, jeden Antrag zu bearbeiten.
(2) Nach Antragstellung hat das Präsidium zu prüfen, ob der Antrag in den Kompetenzbereich des Landtages fällt. Trifft dies nicht zu, ist der Antrag abzuweisen.
(3) Das Präsidium hat zu prüfen, ob der Antrag mit der Landesverfassung zu vereinbaren ist. Die Landtagsabgeordneten können gegen diese Entscheidung Einspruch erheben. Stimmt eine Zwei-Drittel-Mehrheit zu, muss der Antrag dennoch debattiert werden. Trifft dies nicht zu, kann der Antragsteller beim Obersten Gericht von vDeutschland eine Prüfung des Antrages auf Gesetzeskonformität stellen. Stellt das Oberste Gericht dies fest, muss das Landtagspräsidium den Antrag zur Debatte und zur Abstimmung stellen.
(4) Nach Abschluss der Debatte hat das Präsidium die Abstimmung einzuleiten.
(5) Für die Bearbeitung nach Abs. 1-4 hat das Landtagspräsidium maximal sechs Tage Zeit.
§10 Debatten
(1) Debatten dauern 3 Tage.
(2) Debatten können auf Aufforderung des Antragsstellers oder eines Abgeordneten auf sechs Tage verlängert werden. Der Antrag auf die Verlängerung der Debatte ist innerhalb der regulären Debattenzeit abzugeben. Das Präsidium kann zudem die Debattenzeit eigenmächtig verlängern, wenn am Ende der Debattenzeit offenkundig noch eine angeregte Debatte besteht.
(3) Falls kein weiterer Aussprachebedarf besteht, kann die Debatte nach einer Mindestdauer von einem Tag durch einen Antrag auf sofortige Abstimmung unter der Voraussetzung beendet werden, dass: a. der Antragssteller alle Fragen des Plenums beantwortet hat, b. zwischen der letzten inhaltlichen Frage und dem Antrag zur sofortigen Abstimmung mindestens 24 Stunden liegen und c. sich eine einfache Mehrheit der Abgeordneten für eine sofortige Abstimmung ausspricht.
§11 Abstimmungen und Wahlen
(1) Reguläre Abstimmungen
a. Abstimmungen dauern drei Tage und finden geheim statt.
b. Auf Antrag einer Fraktion findet eine namentliche Abstimmung statt.
c. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er eine einfache Mehrheit auf sich vereinigen kann. Abgegebene Enthaltungen werden dabei nicht gewertet.
d. Ein Antrag über die Änderung der Verfassung oder der Geschäftsordnung gilt als angenommen, wenn er eine Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.
e. Abstimmungen können verkürzt werden, sofern bereits eine absolute Mehrheit der Stimmen vorliegt. Der Landtagspräsident kann somit vorzeitig das Ergebnis feststellen.
(2) Wahlen
a. Wahlen dauern 3 Tage.
b. Ein Kandidat ist dann gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Wahlen finden grundsätzlich geheim statt.
c. Sollte keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen, kann jeder Kandidat binnen drei Tagen wieder kandidieren. Es wird für jeden weiteren einzuleitenden Wahlgang ebenfalls die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen benötigt. Ab dem vierten Wahlgang jedoch muss es zwangsweise eine Stichwahl zwischen den beiden erfolgreichsten Kandidaten des dritten Wahlgangs geben.
d. Wahlen können verkürzt werden, sofern eine Person bereits eine absolute Mehrheit auf sich vereint. Der Landtagspräsident kann somit vorzeitig das Ergebnis feststellen.
§12 Anfragen
(1) Jede Fraktion hat die Möglichkeit Anfragen einzureichen
(2) Anfragen richten sich an ein oder mehrere Mitglieder der Landesregierung.
(3) Der Befragte ist verpflichtet, die Anfragen zu beantworten. Für die Beantwortung hat er drei Tage Zeit. In gegenseitigem Einvernehmen zwischen Fragesteller und Befragtem ist die Beantwortungsfrist auf sechs Tage ausdehnbar.
(4) Nachfragen sind innerhalb von 24 Stunden nach Beantwortung der Anfrage möglich, dürfen aber keine neuen Themengebiete umfassen. Nachfragen müssen innerhalb von 24 Stunden beantwortet werden
(5) Das Präsidium muss den Befragen auf unbeantwortete Anfragen aufmerksam machen.
(6) Antwortet der Befragte nicht innerhalb der Frist, so ist er durch das Landtagspräsidium zu rügen.
(7) Anfragen bleiben so lange offen, bis diese beantwortet sind.
§13 Aktuelle Stunde
(1) Eine Aktuelle Stunde werden auf Antrag gemäß §6 der Geschäftsordnung einberufen.
(2) Das Präsidium ist verpflichtet, eine aktuelle Stunde einzurichten, wenn keine zwingenden Gründe gegen eine Einrichtung sprechen. Letztere zu beurteilen unterliegt dem Präsidium. Im Falle einer Abweisung muss das Präsidium eine Begründung vorlegen.
(3) Aktuelle Stunden dauern 3 Tage. Sie können auf Aufforderung des Antragsstellers oder von mindestens vier Abgeordneten auf sechs Tage verlängert werden. Einem Antrag auf Verlängerung der Aktuellen Stunde ist mindestens 24 Stunden einzuräumen, um weitere Antragssteller zu gewinnen. Geht dieser Zeitraum über die eigentliche Laufzeit der Aktuellen Stunde hinaus, ist ab diesem Zeitpunkt ausschließlich gestattet zum Antrag auf Verlängerung der Aktuellen Stunde Stellung zu nehmen. Der eigentliche Gegenstand der Debatte darf nicht mehr thematisiert werden.
(4) Sollten nicht alle Fragen des Plenums innerhalb der maximalen Zeit beantwortet worden sein, so kann das Präsidiums die Aktuelle Stunde eigenmächtig verlängern. Andernfalls muss ein Antrag gemäß §6 zu einer anderen Aktuellen Stunde gestellt werden.
§14 Auschüsse
(1) Ein Ausschuss kann von mindestens einem Abgeordneten des Landtages beantragt werden. Im Falle einer Beantragung eröffnet das Landtagspräsidium eine Möglichkeit zur Anmeldung. Zum Zusammentreten des Ausschusses müssen mindestens drei Abgeordnete angemeldet sein.
(2) Der Ausschuss wird vom Landtagspräsidium geleitet. Dieses kann die Leitung weitergeben. Der Ausschuss wählt in diesem Fall seinen Vorsitzenden per Akklamation. Er kann durch konstruktives Misstrauensvotum abgewählt werden.
(3) Die Auschussleitung ist damit beauftragt, eine Ordnung zur Abarbeitung und Zeitverteilung der dem Ausschuss auferlegten Aufgaben zu erstellen und zu überwachen. Die Ordnung soll unter Beteiligung der Ausschussmitglieder ausgearbeitet werden.
(4) Dem Ausschuss muss ein Thema sowie eine Begründung zu Grunde liegen. Das Landtagspräsidium kann bei Fehlen der in Satz 1 genannten Vorraussetzungen die Antragsbearbeitung verweigern.
(5) Besteht eine Woche lang keine Aktivität, so ist der Ausschuss aufzulösen.
(6) Antragstexte, die im Ausschuss entstehen, sind folgendermaßen zu deklarieren: "Antrag des Ausschusses für (Themeninhalt) betreffend (Sachinhalt)".
§15 Delegierte zur Bundesversammlung
a. Das Präsidium des Landtages eröffnet im Vorfeld der bevorstehenden Bundesversammlung eine dreitägige Kandidatenphase ein. Dabei kann jeder Abgeordnete und jede Abgeordnete kandidieren. Gründe die nicht zur Kandidatur sind: Mitglieder des Deutschen Bundestages.
b. Das Präsidium eröffnet dann eine dreitägige Wahl.
c. Jeder Abgeordnete hat soviele Stimmen, wie das Bundesland Brandenburg Delegierte in die Bundesversammlung entsenden kann. d. Bei der Feststellung des Ergebnisses sind die Delegierten mit den meisten Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
$16 Gültigkeit und Änderung
Die Geschäftsordnung tritt nach ihrem Beschluss in Kraft. Änderungen bedarf der 2/3 – Mehrheit aller Mitglieder des Landtages. Sie verliert ihre Gültigkeit zu dem Tag, an dem eine andere Geschäftsordnung verabschiedet wird
Frau Präsidentin, ich möchte an der Stelle auf die Go verweisen: c. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er eine einfache Mehrheit auf sich vereinigen kann. Abgegebene Enthaltungen werden dabei nicht gewertet.
Da der Antrag 3 Ja-Stimmen bekommen hat und nur 2 Nein-Stimmen, gilt er entsprechend unserer GO als angenommen. Ich bitte Sie das zu korrigieren.
Herr Binz,
Dann entschuldige ich mich und revidiere meine Aussage! Der Änderungsantrag wurde angenommen und gilt somit.
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
auf Antrag der Ministerpräsidentin eröffne ich eine Aktuelle Stunde zur Abgabe einer Regierungserklärung. Die Aktuelle Stunde dauert 3 Tage an. Ich erteile das Wort der Ministerpräsidentin Dr. Violetta di Ferrari
Hier veröffentlicht das Landtagspräsidium Bekanntmachungen, Verfügungen und wichtige Informationen.
Verfügung
Trauerbeflaggung aus Anlass des Versterbens von Bundespräsident a.D. Horst Köhler
Datum: Potsdam, den 01.02. 2024
Aufgrund des Versterbens von Bundespräsident a.D. Horst Köhler ordnet die Landesregierung des Landes Brandenburg im Zeitraum vom 01.02.2025 bis einschließlich 10.02. 2025 die Trauerbeflaggung an allen Dienstgebäuden des Landes und Kommunen an.
Die Beflaggung ist ganztägig durchzuführen. Die Umsetzung obliegt den zuständigen Behörden und Einrichtungen.
Diese Verfügung ist unverzüglich umzusetzen und den nachgeordneten Behörden sowie allen betroffenen Stellen bekannt zu geben.
Die Ministerin des Innern und für Sport des Landes Brandenburg
gez. Dr. Jana V ö l k n e r
// Da Dr. Ulrike Lideke sich weigert HAHAHAHA